RS OGH 2020/6/29 2Ob83/19y

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Norm

AußStrG 2005 §153 Abs2

Rechtssatz

Einem Gläubiger der Verlassenschaft kommt im Verfahren zur Erteilung einer Ermächtigung nach § 153 Abs 2 AußStrG sowohl Antrags- als auch Rekurslegitimation zu.Einem Gläubiger der Verlassenschaft kommt im Verfahren zur Erteilung einer Ermächtigung nach Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG sowohl Antrags- als auch Rekurslegitimation zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133186

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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