Norm
AußStrG 2005 §153 Abs2Rechtssatz
Einem Gläubiger der Verlassenschaft kommt im Verfahren zur Erteilung einer Ermächtigung nach § 153 Abs 2 AußStrG sowohl Antrags- als auch Rekurslegitimation zu.Einem Gläubiger der Verlassenschaft kommt im Verfahren zur Erteilung einer Ermächtigung nach Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG sowohl Antrags- als auch Rekurslegitimation zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133186Im RIS seit
11.08.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020