RS OGH 2020/6/29 2Ob59/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2020
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Norm

ABGB §1487a

Rechtssatz

Wird ein Recht, das sicher (Befristung) oder unter Umständen (Bedingung) erst mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden kann, in einer Vereinbarung anerkannt oder in einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt, so kann der Ablauf der 30-jährigen Frist nicht zur Verjährung des noch gar nicht fälligen oder  mangels Bedingungseintritts noch nicht bestehenden Rechts führen. Vielmehr ist insofern ausschließlich die dreijährige kenntnisabhängige Frist des § 1487a ABGB anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 59/19v
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 59/19v
    Beisatz: Die Verfügung der Eintragung in das Grundbuch (§ 158 Abs 1 AußStrG 1854) in der Einantwortungsurkunde ist als eine solche Feststellung des Rechts anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133185

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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