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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §239Rechtssatz
Rückzahlungsanträge unterliegen der Entscheidungspflicht iSd § 85a BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0051, zur Vorgängerbestimmung des § 311 Abs. 1 BAO). Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen, soweit ihm nicht entsprochen wird (vgl. Ritz, BAO6, § 239 Tz 14). Wird dem Antrag stattgegeben, findet er in der Rückzahlung seine Erledigung (vgl. Stoll, BAO, 2478).Rückzahlungsanträge unterliegen der Entscheidungspflicht iSd Paragraph 85 a, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, vergleiche VwGH 15.11.2005, 2002/14/0051, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 311, Absatz eins, BAO). Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen, soweit ihm nicht entsprochen wird vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 239, Tz 14). Wird dem Antrag stattgegeben, findet er in der Rückzahlung seine Erledigung vergleiche Stoll, BAO, 2478).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150001.J01Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020