RS Vwgh 2020/6/25 Ro 2019/15/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2020
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239
BAO §85a

Rechtssatz

Rückzahlungsanträge unterliegen der Entscheidungspflicht iSd § 85a BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0051, zur Vorgängerbestimmung des § 311 Abs. 1 BAO). Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen, soweit ihm nicht entsprochen wird (vgl. Ritz, BAO6, § 239 Tz 14). Wird dem Antrag stattgegeben, findet er in der Rückzahlung seine Erledigung (vgl. Stoll, BAO, 2478).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150001.J01

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten