RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2018/07/0455

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §354
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §60
WRG 1959 §63 litb
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0163 E 27. Juni 2002 RS 7

Stammrechtssatz

Eine (evidente) Geringfügigkeit der durch ein Vorhaben bewirkten Belastung von fremdem Grundeigentum kann nichts daran ändern, dass der durch eine Zwangsrechtseinräumung bewirkte Eingriff in die durch die Rechtsordnung (siehe etwa § 12 Abs. 2 WRG 1959) geschützte Eigentümerposition nur dann mit dem Gesetz im Einklang steht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulässigkeit erfüllt sind (Hinweis E 10.6.1999, 96/07/0209, 96/07/0017, in welchem der VwGH ausgesprochen hat, dass ein durch eine Zwangsrechtseinräumung bewirkter Eingriff in die Eigentümerposition des Betroffenen auf das Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen sogar dann geprüft werden muss, wenn sich die Folgen dieses Eingriffes ökonomisch zu Gunsten des Eigentümers auswirken würden).Eine (evidente) Geringfügigkeit der durch ein Vorhaben bewirkten Belastung von fremdem Grundeigentum kann nichts daran ändern, dass der durch eine Zwangsrechtseinräumung bewirkte Eingriff in die durch die Rechtsordnung (siehe etwa Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) geschützte Eigentümerposition nur dann mit dem Gesetz im Einklang steht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulässigkeit erfüllt sind (Hinweis E 10.6.1999, 96/07/0209, 96/07/0017, in welchem der VwGH ausgesprochen hat, dass ein durch eine Zwangsrechtseinräumung bewirkter Eingriff in die Eigentümerposition des Betroffenen auf das Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen sogar dann geprüft werden muss, wenn sich die Folgen dieses Eingriffes ökonomisch zu Gunsten des Eigentümers auswirken würden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L11

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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