RS OGH 2020/4/24 8ObA71/19b

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Veröffentlicht am 24.04.2020
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Norm

§82 Tiroler LBedG§84 Abs5 VBG

Rechtssatz

Eine Beendigung des Dienstverhältnisses „im Einvernehmen mit dem Dienstgeber“ im Sinne des § 82 Abs 12 (nunmehr Abs 13) letzter Satz Tiroler LBedG ist auch im Fall eines das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt (§ 20 Abs 1 Z 1 BDG) beendenden Bundesbeamten möglich.Eine Beendigung des Dienstverhältnisses „im Einvernehmen mit dem Dienstgeber“ im Sinne des Paragraph 82, Absatz 12, (nunmehr Absatz 13,) letzter Satz Tiroler LBedG ist auch im Fall eines das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BDG) beendenden Bundesbeamten möglich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anrechnung von Dienstzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133182

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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