Rechtssatz
Eine Beendigung des Dienstverhältnisses „im Einvernehmen mit dem Dienstgeber“ im Sinne des § 82 Abs 12 (nunmehr Abs 13) letzter Satz Tiroler LBedG ist auch im Fall eines das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt (§ 20 Abs 1 Z 1 BDG) beendenden Bundesbeamten möglich.Eine Beendigung des Dienstverhältnisses „im Einvernehmen mit dem Dienstgeber“ im Sinne des Paragraph 82, Absatz 12, (nunmehr Absatz 13,) letzter Satz Tiroler LBedG ist auch im Fall eines das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BDG) beendenden Bundesbeamten möglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anrechnung von DienstzeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133182Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020