RS Vwgh 2020/7/3 Ra 2020/14/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

ABGB §21 Abs2
EheG §1
IPRG §6
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. ABGB § 21 heute
  2. ABGB § 21 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 21 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 21 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. EheG § 1 heute
  2. EheG § 1 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 1 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. EheG § 1 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das syrische Recht sieht die Möglichkeit vor, dass Personen unter 16 Jahren und dabei sogar nach österreichischer Rechtslage als unmündige Minderjährige (vgl. § 21 Abs. 2 ABGB) anzusehende Mädchen, die Ehe eingehen können, denen nach dem österreichischen EheG unter keinen Umständen, also selbst in jenem Fall, in dem sie ausnahmsweise aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung die für die Ehe erforderliche Reife aufweisen würden, die Ehefähigkeit zuerkannt werden könnte. Eine solche Regelung ist abstrakt in hohem Maß geeignet, die der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmenden Grundwertungen zu unterlaufen. Insoweit ist dem VwG beizupflichten. Es ist aber zu beachten, dass wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. Daher greift es zu kurz, wenn das BVwG für einen Verstoß gegen den ordre public im vorliegenden Fall lediglich allgemein darauf abstellt, dass der österreichische Gesetzgeber kein Bedürfnis nach "reinen Minderjährigkeitsehen" gesehen habe. In Verkennung der dargestellten Rechtslage hat das VwG aber auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine einwandfreie dem Gesetz entsprechende Beurteilung ermöglicht hätten, ob im hier vorliegenden konkreten Fall von einem Verstoß gegen den ordre public auszugehen ist.Das syrische Recht sieht die Möglichkeit vor, dass Personen unter 16 Jahren und dabei sogar nach österreichischer Rechtslage als unmündige Minderjährige vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, ABGB) anzusehende Mädchen, die Ehe eingehen können, denen nach dem österreichischen EheG unter keinen Umständen, also selbst in jenem Fall, in dem sie ausnahmsweise aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung die für die Ehe erforderliche Reife aufweisen würden, die Ehefähigkeit zuerkannt werden könnte. Eine solche Regelung ist abstrakt in hohem Maß geeignet, die der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmenden Grundwertungen zu unterlaufen. Insoweit ist dem VwG beizupflichten. Es ist aber zu beachten, dass wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. Daher greift es zu kurz, wenn das BVwG für einen Verstoß gegen den ordre public im vorliegenden Fall lediglich allgemein darauf abstellt, dass der österreichische Gesetzgeber kein Bedürfnis nach "reinen Minderjährigkeitsehen" gesehen habe. In Verkennung der dargestellten Rechtslage hat das VwG aber auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine einwandfreie dem Gesetz entsprechende Beurteilung ermöglicht hätten, ob im hier vorliegenden konkreten Fall von einem Verstoß gegen den ordre public auszugehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L14

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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