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E3L E19103000Norm
IPRG §6Rechtssatz
Nach § 46 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 wird nur jenen Ehegatten, die das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben, der Familiennachzug zu einem (in § 46 NAG 2005 als Zusammenführenden genannten) Drittstaatsangehörigen (wozu gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG 2005 auch der außerhalb des AsylG 2005 stattfindende Familiennachzug zu einem Asylberechtigten zu zählen ist) eröffnet. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 - damit wird ein Mindestalter für beide Ehegatten festgelegt, das auch im Fall des Familiennachzugs zu einem anerkannten Flüchtling Anwendung zu finden hat (vgl. dazu VwGH 9.9.2014, 2014/22/0001) - dient als Schutzmaßnahme für Betroffene vor arrangierten (Kinder-)Ehen und soll dem Phänomen von Zwangsehen entgegenwirken (vgl. VwGH 26.6.2012, 2012/22/0081; 6.7.2010, 2010/22/0087). Sie stellt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht als nicht bedenklich dar (vgl. VwGH 2012/22/0081, mit Hinweis auf VfGH 17.6.2011, B 711/10) und steht zudem mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) im Einklang (vgl. VwGH 9.9.2014, 2014/22/0001, unter Verweis auf EuGH 17.7.2014, Rs. Noorzia, C-338/13; vgl. weiters zu Zwangsehen im Anwendungsbereich des AsylG 2005 VwGH 15.5.2019, Ra 2019/01/0012, mwN, wonach solche im Ausland geschlossenen Ehen wegen des Verstoßes gegen das Verbot des Ehezwangs als vom Schutzbereich des § 6 IPRG erfasst anzusehen sind).Nach Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 wird nur jenen Ehegatten, die das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben, der Familiennachzug zu einem (in Paragraph 46, NAG 2005 als Zusammenführenden genannten) Drittstaatsangehörigen (wozu gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG 2005 auch der außerhalb des AsylG 2005 stattfindende Familiennachzug zu einem Asylberechtigten zu zählen ist) eröffnet. Die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 - damit wird ein Mindestalter für beide Ehegatten festgelegt, das auch im Fall des Familiennachzugs zu einem anerkannten Flüchtling Anwendung zu finden hat vergleiche dazu VwGH 9.9.2014, 2014/22/0001) - dient als Schutzmaßnahme für Betroffene vor arrangierten (Kinder-)Ehen und soll dem Phänomen von Zwangsehen entgegenwirken vergleiche VwGH 26.6.2012, 2012/22/0081; 6.7.2010, 2010/22/0087). Sie stellt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht als nicht bedenklich dar vergleiche VwGH 2012/22/0081, mit Hinweis auf VfGH 17.6.2011, B 711/10) und steht zudem mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) im Einklang vergleiche VwGH 9.9.2014, 2014/22/0001, unter Verweis auf EuGH 17.7.2014, Rs. Noorzia, C-338/13; vergleiche weiters zu Zwangsehen im Anwendungsbereich des AsylG 2005 VwGH 15.5.2019, Ra 2019/01/0012, mwN, wonach solche im Ausland geschlossenen Ehen wegen des Verstoßes gegen das Verbot des Ehezwangs als vom Schutzbereich des Paragraph 6, IPRG erfasst anzusehen sind).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0338 Noorzia VORABSchlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L08Im RIS seit
09.08.2020Zuletzt aktualisiert am
09.08.2020