RS Lvwg 2020/6/15 VGW-172/062/1272/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.06.2020

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z2
ÄrzteG 1998 §49 Abs1
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §59 Abs2
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 Z1
ÄrzteG 1998 §136 Abs2 Z2
ÄrzteG 1998 §139 Abs1 Z4
ÄrzteG 1998 §139 Abs4

Rechtssatz

Bei der Streichung aus der Ärzteliste wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten (vgl. VwGH 20.6.2006, 2004/11/0202). Bei der Vertrauenswürdigkeit geht es nur um die Frage der persönlichen, nicht aber der fachlichen Eignung, die abschließend über die Prüfung der Ausbildungserfordernisse kontrolliert werden soll (vgl. Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht 2016, § 4 ÄrzteG Rz 7).

Schlagworte

Disziplinarvergehen; Streichung aus der Ärzteliste; Erfordernisse zur Berufsausübung; Vertrauenswürdigkeit; Verlust

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.172.062.1272.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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