TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/6 W194 2216680-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2020
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Entscheidungsdatum

06.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
ORF-G §1 Abs3
ORF-G §10 Abs5
ORF-G §10 Abs7
ORF-G §18
ORF-G §36
ORF-G §36 Abs1 Z1 lita
ORF-G §36 Abs3
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §4 Abs5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2216680-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian Eisner und Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerde von " XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz Plankel in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 31.01.2019, Zl. KOA 12.043/18-004, (weitere Verfahrensparteien: Österreichischer Rundfunk und dessen Generaldirektor Dr. Alexander Wrabetz) betreffend eine Beschwerde nach dem ORF-Gesetz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 12.03.2018 brachte die politische Partei " XXXX (beschwerdeführende Partei) bei der KommAustria (KommAustria / belangte Behörde) eine Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF / weitere Verfahrenspartei) gemäß § 36 ORF-Gesetz (ORF-G) wegen Verletzung des ORF-G ein.

In der Beschwerde wurden Verletzungen des ORF-G im Rahmen der Berichterstattung über die beschwerdeführende Partei in Sendungen des ORF vom 13.09.2017 und 21.09.2017 sowie durch ein unter der Internet-Adresse "https://de-de.facebook.com/ZeitimBild/" abrufbares Facebook-Posting des ORF vom 14.09.2017 behauptet. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, der ORF habe am 13.09.2017 in der Sendung Zeit im Bild 2 "in Person von XXXX " behauptet, die beschwerdeführende Partei habe kein Parteiprogramm und keine Unterstützungserklärungen gesammelt. Zudem habe der ORF auf der Facebook-Gruppenseite der Zeit im Bild Folgendes gepostet: "?Politiker sollen mit ihrem Privatvermögen haften': Die Spitzenkandidatin XXXX , erklärt im Gespräch mit XXXX ihr Programm. Es besteht aus acht Sätzen. Sie meint: ?Wir leben in einer Gesellschaft, wo es keiner [sic!] Werte mehr gibt.'" und in der Sendung vom 21.09.2017 behauptet, die beschwerdeführende Partei würde "eine WhatsApp-Beteiligung der Bürger" fordern (Beitrag: " XXXX fordern mehr direkte Demokratie"). Alle diese vom ORF verbreiteten Informationen seien nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei vom ORF unzutreffend, unsachlich und nicht im Einklang mit dem Objektivitätsgebot dargestellt worden.

2. Mit Bescheid vom 31.01.2019, KOA 12.043/18-04, welcher der beschwerdeführenden Partei am 05.02.2019 zugestellt wurde, entschied die belangte Behörde über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den ORF wegen Verletzung des ORF-G wie folgt:

"1. Die Beschwerde wird, insoweit Verletzungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 32/2018, im Rahmen der Berichterstattung über die wahlwerbende Partei " XXXX " in Sendungen des ORF vom 13.09.2017 ("Zeit im Bild 2") und 21.09.2017 ("ZIB 24") behauptet werden, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird, insoweit Verletzungen des ORF-G durch den Inhalt eines unter der Internet-Adresse (URL) "https://de-de.facebook.com/ZeitimBild/" abrufbaren Facebook-Postings des ORF zur wahlwerbenden Partei " XXXX " vom 14.09.2017 behauptet werden, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 10 Abs. 5 und § 18 ORF-G als unbegründet abgewiesen."

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 05.03.2019, mit welcher eine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch den ORF geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge:

"a) gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid abändern und die Verletzung des Objektivitätsgebot feststellen sowie den ORF dazu zu verpflichten, die verbreiteten Falschinformationen richtigzustellen

in eventu

b) gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungsrechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen

und

a) eine mündliche Verhandlung anberaumen."

4. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 29.03.2019 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.

5. Am 18.06.2019 informierte das Bundesverwaltungsgericht den ORF und dessen Generaldirektor über die eingelangte Beschwerde. Am 02.07.2019 erstatteten der ORF und dessen Generaldirektor eine Stellungnahme zur Beschwerde, welche am 04.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

6. Am 13.02.2020 wurde der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde die Stellungnahme des ORF zur Kenntnis gebracht.

7. Die beschwerdeführende Partei brachte dazu am 02.03.2020 eine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die folgenden Feststellungen zugrunde (vgl. die Seiten 4 bis 10 des angefochtenen Bescheides):

"2.1. Beschwerdeführerin [beschwerdeführende Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht]

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine politische Partei im Sinne des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz.

2.2. Parteiprogramm der Beschwerdeführerin

Das Parteiprogramm der Beschwerdeführerin hat folgenden Wortlaut:

"Programm der Volksbewegung XXXX

Das Recht geht vom Volk aus. Wir alle entscheiden in Österreich.

Die Volksbewegung Artikel 1 B-VG:

Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

I.

Wir wollen

- die Bundes-Verfassung (B-VG) ausbauen mit direkt-demokratischen Elementen wie insbesondere der Volksabstimmung, die sodann auch vom Volk selbst initiiert werden kann;

- die Sicherung der Qualität der Volksabstimmung durch Verankerung einer bundesverfassungsrechtlichen Informationsverpflichtung des Staates (Bund) über den Gegenstand der Volksabstimmung in objektiver, sachlicher, neutraler und insbesondere einfacher schriftlicher Form. Das Volk soll dadurch in die Lage gesetzt sein, sich ein klares Bild über den Abstimmungsgegenstand zu machen. Diese Informationsverpflichtung ist durch ein weisungsfreies Amt zu gewährleisten.

- politische Amtsträger unter den Voraussetzungen des Amtshaftungsrechtes zur Haftung mit ihrem gesamten privaten Vermögen heranziehen;

- die Nichteinhaltung der Bundes-Verfassung (B-VG) unter spürbare Strafsanktion stellen;

- die so ausgebaute Bundes-Verfassung (B-VG) dem Volk zur Abstimmung und Genehmigung (Teilrevision der Bundes-Verfassung) vorlegen.

Wir sind der tiefen Überzeugung, dass durch die Bundes-Verfassung mit diesen zusätzlichen Bauelementen alle aktuellen und zukünftigen Nöte, Sorgen und Ängste des Volkes im Sinne der Interessenslage des Volkes gelöst werden.

II.

Wir wollen:

- die Werte der ,ACHT SÄTZE' des Vereins ACHT - Verein zur Stärkung der grundverfassungsrechtlichen Maximen, ZVR-Zahl: 414177452 (www.acht-austria.com) in Recht und Gesellschaft umsetzen.

1. Die Macht geht vom Volk aus. Das Volk entscheidet. Eine ehrliche Demokratie, keine Scheindemokratie. Echte und wahrhaftige Vertretung des Staatsvolkes.

2. Gesetze sind einzuhalten. Recht ist einzuhalten. Recht ist durchzusetzen.

3. Achtsamer Umgang mit Steuergeldern und Ressourcen. Keine Misswirtschaft und Korruption.

4. Sicherheit und Ordnung sind vom Staat zu garantieren. Der Staat hat hierfür die Ressourcen bereitzustellen.

5. Vom Untertanen zum mündigen Staatsangehörigen. Bildung statt Brot und Spiele.

6. Staatsführung durch die Besten. Dem Staatsvolk dienend. Demut vor den staatlichen Aufgaben. Sachliche, uneigennützige Entscheidungen.

7. Der Staat darf sich nicht weiter verschulden. Unternehmen (je kleiner desto mehr - v.a. KMUs) sind steuerlich und regulatorisch deutlich zu entlasten. Die Einkommenssituation der Bevölkerung ist durch spürbare Abgaben- und Steuerreduktionen deutlich und gerecht zu verbessern.

8. Nachhaltiges Wohl der staatlichen Gemeinschaft. Schaffung der Rahmenbedingungen für ein gesundes Leben durch den Staat. Achtsamer Umgang mit Mensch, Tier und Umwelt.

III.

Wir wollen...

... eine ständige Brücke für das Volk ins Parlament sein.

Dabei setzen wir eine Applikation (arg.: ,App') ein, mit der das Volk mit uns und umgekehrt wir mit dem Volk kommunizieren.

Das Volk soll dadurch in der Lage sein, uns über aktuelle Nöte, Sorgen und Ängste zu informieren, wir informieren umgekehrt das Volk ausgewogen, neutral, sachlich und verständlich über geplante Gesetzesvorhaben. Vorbild für diese Informationen ist das "Abstimmungsbüchlein " in der Schweiz.

Für unsere registrierten Anwender (arg.:,User') stellen wir zudem einen verifizierten Zugang mit einer Mehrzahl an direktdemokratischen Möglichkeiten zur Verfügung."

2.3. Angebotskonzept für das ORF-Angebot in Sozialen Medien

[...]

2.4. Posting vom 14.09.2017 auf der Facebook-Seite der "Zeit im Bild"

Am 14.09.2017 stellte der Beschwerdegegner [ORF] unter der URL "https://www.facebook.com/ZeitimBild/" das verfahrensgegenständliche Posting mit folgendem Wortlaut online (Rechtschreibfehler im Original):

"'Politiker sollen mit ihrem Privatvermögen haften': Die Spitzenkandidatin XXXX , erklärt im Gespräch mit XXXX ihr Programm. Es besteht aus acht Sätzen. Sie meint: , Wir leben in einer Gesellschaft, wo es keiner Werte mehr gibt.'"

In dem Posting wird außerdem ein 02:02 Min. dauernder Video-Ausschnitt aus einem Interview des Moderators XXXX mit XXXX in der Sendung "Zeit im Bild 2" vom 13.09.2017 zum Abruf bereitgehalten. Der Wortlaut dieses Interview-Ausschnittes lautet wie folgt:

XXXX : "Jetzt haben sie kein Parteiprogramm und die Website neuwal.com hat allen Parteien 26 Fragen zu den verschiedensten Wahlkampfthemen gestellt. Von der EU bis Bildung, Wirtschaft, Pensionen und Gesundheit. Und Sie haben auf alle 26 Fragen geantwortet, ich zitiere: , XXXX vertreten keine Position zu dem vorgeschlagenen Thema. 'Jetzt nicht böse sein, aber wozu kandidieren Sie dann?"

XXXX : "Erstens einmal: Wir haben ein Programm, XXXX ."

XXXX : "Wo?"

XXXX : "Ich habe Ihnen dieses Programm auch mitgenommen. Ich weiß nicht, warum Sie das nicht haben. XXXX haben sehr wohl ein Programm."

XXXX : "Auf ihrer Website habe ich es nicht gefunden."

XXXX : "Es muss auf der Website aber schon oben sein. Aber ich habe es Ihnen extra mitgenommen. Sie sehen: Fassung 06.09.2017 - da wurde es auch auf die Website gestellt. Unser Programm ist Art. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes: Das Recht geht vom Volk aus. Und das ..."

XXXX : "... ist kein Programm, sondern der erste Artikel der Bundesverfassung."

XXXX : "Ja, es ist der erste Artikel der Bundesverfassung, und wenn Sie jetzt hier auf Programmpunkt I. gehen, werden sie sehen: Wir wollen den Ausbau der Bundesverfassung mit dem direktdemokratischen Element - insbesondere der Volksabstimmung. Dann wollen wir die Politikerhaftung auf Grundlage des Amtshaftungsgesetzes. Politiker sollen mit ihrem Vermögen haften, so wie ein Unternehmer mit seinem Privatvermögen haften muss. Zusätzlich möchten wir die Einhaltung des Bundes-Verfassungsgesetzes auch unter spürbare Sanktionen setzen. Die neu ausgebaute Bundesverfassung möchten wir dann der Bevölkerung zur Abstimmung und zur Genehmigung vorlegen. Das ist also eine Art Teilrevision der Bundesverfassung. Und damit glauben wir, dass wir mit dieser ausgebauten Verfassung alle aktuellen und zukünftigen Probleme, Nöte, Sorgen und Ängste der Menschen lösen können."

XXXX : "Ich muss sagen, diese acht Sätze, die hier stehen, habe ich tatsächlich auf ihrer Website gefunden und gelesen. Ich wusste nicht, dass das schon das ganze Parteiprogramm ist."

XXXX : "Nein, Sie haben sich Punkt I. nicht angeschaut. Punkt I. beginnt... Die acht Sätze sind die Werte. Wir brauchen ja Werte. Wir leben ja eigentlich in einer Gesellschaft, wo es keine Werte mehr gibt."

Das genannte Posting ist seit 14.09.2017 unter der URL "https://www.facebook.com/ZeitimBild/" abrufbar. Auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin war dieses Posting abrufbar.

2.5. Sendungen vom 13.09.2017 ("Zeit im Bild 2") und vom 21.09.2017 ("ZIB 24")

Jene Fernsehsendungen des Beschwerdegegners [ORF], bezüglich derer die Beschwerdeführerin Verletzungen des ORF-G geltend machte, wurden am 13.09.2017 ("Zeit im Bild 2") bzw. am 21.09.2017 ("ZIB 24") gesendet."

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unbestritten. Sie wurden von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G) lauten:

§§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 5, 10 Abs. 5, 18 und 36f ORF-G:

"Stiftung "Österreichischer Rundfunk"

§ 1. [...]

(3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.

[...]

Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag

§ 4. Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:

[...]

(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für

1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;

2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;

3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität

zu sorgen.

[...]

Inhaltliche Grundsätze

§ 10. [...]

(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

[...]

(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.

[...]

Anforderungen an Teletext und Online-Angebote

§ 18. (1) Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. Die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks aus kommerzieller Kommunikation in seinen Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag dürfen in jedem Geschäftsjahr die Höhe von 3 vH, ab 1. Jänner 2013 4 vH und ab 1. Jänner 2016 5 vH der Einnahmen des im vorangegangenen Kalenderjahr im Weg von § 31 Abs. 1 eingehobenen Programmentgelts nicht übersteigen.

(2) Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten (§ 8a) finden in inhaltlicher Hinsicht §§ 10 und 13 bis 17 Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anteil kommerzieller Kommunikation in diesen Angeboten wird durch Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.

[...]

Rechtsaufsicht

§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen

1. auf Grund von Beschwerden

a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

[...]

(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

[...]

Entscheidung

§ 37. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

[...]"

3.2. Die beschwerdeführende Partei hat mit der verfahrenseinleitenden Beschwerde nach dem ORF-G bei der belangten Behörde die Feststellung begehrt, dass der ORF durch seine Berichterstattung über die beschwerdeführende Partei in Sendungen vom 13.09.2017 ("Zeit im Bild 2") und 21.09.2017 ("ZIB 24") sowie durch ein unter der Internet-Adresse "https://de-de.facebook.com/ZeitimBild/" abrufbares Facebook-Posting vom 14.09.2017 gegen das Objektivitätsgebot verstoßen und damit das ORF-G verletzt habe.

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Beschwerde nach dem ORF-G - soweit sie sich gegen die Sendungen des ORF vom 13.09.2017 und 21.09.2017 gerichtet hat - als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und - soweit sie sich gegen das Facebook-Posting vom 14.09.2017 gerichtet hat - als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

3.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der beschwerdeführenden Partei an das Bundesverwaltungsgericht ist rechtzeitig und zulässig.

3.5. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz ORF-G sind Beschwerden innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.

Die beschwerdeführende Partei hat die vorliegende Beschwerde nach dem ORF-G am 12.03.2018 bei der belangten Behörde eingebracht. Soweit sich die Beschwerde damit auf behauptete Verletzungen des ORF-G in den am 13.09.2017 und 21.09.2017 ausgestrahlten Sendungen des ORF bezog, langte die Beschwerde (deutlich) außerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 36 Abs. 3 ORF-G bei der belangten Behörde ein.

Dass die belangte Behörde die Beschwerde nach dem ORF-G mit dem angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht als verspätet zurückgewiesen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, zumal auch die beschwerdeführende Partei auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides in ihrer Begründung der vorliegenden Beschwerde gar nicht weiter eingeht.

3.6. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:

3.6.1. Die Beschwerde nach dem ORF-G rügte weiters ein Facebook-Posting des ORF vom 14.09.2017 betreffend die beschwerdeführende Partei auf der Facebook-Seite der Zeit im Bild.

3.6.2. Wie festgestellt, hat dieses Posting den folgenden Inhalt:

"'Politiker sollen mit ihrem Privatvermögen haften': Die Spitzenkandidatin XXXX , erklärt im Gespräch mit XXXX ihr Programm. Es besteht aus acht Sätzen. Sie meint: ?Wir leben in einer Gesellschaft, wo es keiner Werte mehr gibt.'"

Das Posting wird seit dem 14.09.2017 zusammen mit einem 02:02 Minuten dauernden Video-Ausschnitt aus dem Interview des Moderators der Zeit im Bild 2 mit der Spitzenkandidatin der beschwerdeführenden Partei vom 13.09.2017 zum Abruf bereitgehalten und war auch im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nach dem ORF-G durch die beschwerdeführende Partei abrufbar (vgl. die Feststellungen unter I.1.) bzw. ist - wie der Stellungnahme des ORF vom 02.07.2019 zu entnehmen ist - weiterhin abrufbar.

3.6.3. Die beschwerdeführende Partei brachte dazu vor der belangten Behörde vor, dass damit die Aussagen ihrer Spitzenkandidatin einerseits "sinnentstellt dekontextualisiert und andererseits explizit falsch" wiedergegeben werden würden. Die Spitzenkandidatin habe insbesondere niemals gesagt, dass das Programm aus acht Sätzen bestehe (vgl. Seite 2 des angefochtenen Bescheides).

3.6.4. Im angefochtenen Bescheid prüfte die belangte Behörde die Vereinbarkeit des Inhalts des Postings in Zusammenhalt mit dem darauf abrufbaren Video-Ausschnitt aus der Zeit im Bild 2 mit dem im ORF-G festgelegten Objektivitäts- und Unparteilichkeitsgebot und kam zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 ORF-G sowie § 10 Abs. 5 ORF-G vorliege, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen wurde (vgl. die Seiten 12ff des angefochtenen Bescheides).

3.6.5. In der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid führt die beschwerdeführende Partei aus, dass aus den folgenden Gründen eine Verletzung des Objektivitätsgebotes anzunehmen sei:

Die vom Moderator in der Zeit im Bild 2 vom 13.09.2017 getätigte Aussage ("Jetzt haben sie kein Parteiprogramm [...]"), welche in dem zum beanstandeten Posting veröffentlichten Video dokumentiert sei, sei eine Falschinformation und schon aus diesem Grund nicht mit dem Objektivitätsgebot in Einklang zu bringen. Zudem sei die Äußerung keinesfalls sachlich im Sinne des Objektivitätsgebots, da eine Verzerrung der Tatsachen offenbar sei. Bereits im weiteren Verlaufs des Interviews werde klar ersichtlich, dass der Moderator tatsächlich Kenntnis von mehreren Textpassagen des Parteiprogramms gehabt habe ("Ich wusste nicht, dass das schon das ganze Parteiprogramm ist") und es sich daher bei der von ihm getätigten Äußerung ("Jetzt haben Sie kein Parteiprogramm") offensichtlich um eine Verzerrung der Tatsachen in Form einer überspitzt formulierten Äußerung seiner Meinung gehandelt habe. Eine mit dem Objektivitätsgebot nicht vereinbare Parteinahme des Moderators sei in dem betreffenden Video deutlich erkennbar und werde durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als unbedenklich erklärt.

Zudem sei der ORF nachweislich bei der Pressekonferenz der beschwerdeführenden Partei am 05.09.2017 zugegen gewesen und habe während der gesamten Zeit der Veranstaltung mitgefilmt. Auf dieser Pressekonferenz sei das Parteiprogramm der beschwerdeführenden Partei ausführlich dargelegt und den anwesenden Journalisten auch schriftlich zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus sei das Parteiprogramm seit dem 05.09.2017 auf der Homepage der beschwerdeführenden Partei leicht auffindbar zum Download bereitgestanden. Somit sei der ORF über die Existenz und die tatsächliche Beschaffenheit des Parteiprogramms bereits ab der Pressekonferenz vom 05.09.2017 in Kenntnis gewesen. Dennoch habe der Moderator tatsachenwidrig behauptet, die beschwerdeführende Partei habe kein Parteiprogramm.

Im weiteren Gesprächsverlauf habe die Spitzenkandidatin der beschwerdeführenden Partei die Falschinformation richtiggestellt und dem Moderator das Parteiprogramm in ausgedruckter Form vorgelegt. Trotz nunmehriger Kenntnis des Parteiprogramms habe der Moderator daraufhin erklärt, dass das Parteiprogramm "kein Programm, sondern der erste Artikel der Bundesverfassung" sei. Diese Aussage sei offenkundig lediglich die Meinung des Moderators und eine weitere Falschinformation, welche mit dem Objektivitätsgebot nicht in Einklang zu bringen sei. Tatsächlich gebe das Parteiprogramm zwar den ersten Artikel der Bundesverfassung wieder, stelle allerdings nur eine Einleitung für das weitere Parteiprogramm dar. Das sei für den Moderator zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft auch klar erkennbar gewesen, wodurch es sich auch bei dieser Äußerung um eine Verzerrung der Ereignisse handle.

Trotz der wiederholten Richtigstellungsversuche von Seiten der Spitzenkandidatin der beschwerdeführenden Partei, welche in der Zeit im Bild 2 vom 13.09.2017 das Parteiprogramm in ausgedruckter Form vorgelegt habe, schreibe der ORF im beanstandeten Posting am 14.09.2017 zum Parteiprogramm: "Es besteht aus acht Sätzen". Unverändert sei dies eine Falschinformation, die mit dem Objektivitätsgebot nicht in Einklang zu bringen sei. In dem angefochtenen Bescheid werde dazu ausgeführt, dass sich aus Zusammenschau mit dem Video ergebe, dass es sich bei der Aussage, das Parteiprogramm bestehe nur aus acht Sätzen, im Wesentlichen nur um die Meinung des Moderators handle und die Spitzenkandidatin der beschwerdeführenden Partei auch die Möglichkeit gehabt habe, den dadurch entstandenen Eindruck richtigzustellen. Demnach wäre der Moderator selbst nicht an das Objektivitätsgebot gebunden, sofern eine Möglichkeit der Stellungnahme gegeben sei. Tatsächlich handle es sich beim Moderator des ORF um einen Repräsentanten des ORF, und dieser sei als solcher dementsprechend auch Adressat des Objektivitätsgebots sowie zur sachlichen Berichterstattung verpflichtet. Das gehe aus § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 7 ORF-G klar hervor. Die persönliche Meinung des Moderators könne zwar zum Ausdruck kommen, müsse allerdings auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen und insbesondere dem Gebot der Sachlichkeit entsprechen (vgl. VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053). Dieser gesetzlichen Verpflichtung habe der Moderator in der gegenständlichen Berichterstattung offenkundig zuwidergehandelt.

Zudem habe die belangte Behörde das Parteiprogramm der beschwerdeführenden Partei einer Prüfung unterzogen. Die objektive Prüfung - zu welcher bereits der ORF selbst gesetzlich angehalten gewesen wäre - zeige unwiderlegbar, dass das Parteiprogramm nicht aus acht Sätzen bestehe.

Objektiv betrachtet handle es sich bei den Aussagen, dass

- die beschwerdeführende Partei kein Parteiprogramm habe,

- ihr Parteiprogramm kein (Partei-)Programm sei und

- ihr Parteiprogramm aus acht Sätzen bestehe,

um Falschinformationen, welche eine Verzerrung von Tatsachen und somit eine unsachliche, dem Objektivitätsgebot wiedersprechende Berichterstattung darstellen würden.

3.6.6. In seiner Stellungnahme zur Beschwerde teilte der ORF mit, dass sich die Beschwerde gegen den Text des Facebook-Postings vom 14.09.2017 wende, allerdings nicht gegen das auf diesem Posting ebenfalls abrufbare "Zeit im Bild" Interview, das der Moderator mit der Spitzenkandidatin der beschwerdeführenden Partei in der Sendung "Zeit im Bild 2" vom 13.09.2017 geführt habe. Mangels eines diesbezüglichen Beschwerdevorbringens sei dieses Video nicht verfahrensgegenständlich; es sei jedoch in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen, da es noch immer abrufbar sei. Die "Zeit im Bild" Sendungen vom 13.09. bzw. 21.09.2017 seien - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - sehr wohl in die Gesamtbetrachtung mit dem verfahrensgegenständlichen Posting miteinzubeziehen. Die nach dem ORF-Gesetz relevante Maßfigur, der sogenannte "Durchschnittskonsument", konsumiere sowohl Iineare Medien als auch Onlineangebote. Insofern sei ein für ein ORF-Angebot in sozialen Medien angegebenes "Zielpublikum" relevant für dieses ORF-Angebot; für die Beurteilung zur Einhaltung des Objektivitätsgebots sei jedoch immer eine Gesamtbetrachtung anzustellen, sohin auf den Durchschnittskonsumenten abzustellen und nicht bloß auf das Zielpublikum eines Angebotskonzepts. Insofern seien auch die linear ausgestrahlten Bezug habenden Sendungen in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen.

3.6.7. In einer Stellungnahme dazu führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Annahme des ORF, das Beschwerdevorbringen ziele lediglich auf den Text des gegenständlichen Facebook-Postings ab, unrichtig sei. Vielmehr umfasse das Beschwerdevorbringen - wie sich aus der Bescheidbeschwerde vom 05.03.2019 ergebe - die Veröffentlichung in ihrem Gesamtbild, bestehend aus der textlichen Überschrift sowie der audiovisuellen Sequenz respektive dem Videoausschnitt aus der Zeit im Bild 2 vom 13.09.2017. Dem Vorbringen des ORF sei jedoch in der Hinsicht zuzustimmen, dass der sogenannte Durchschnittskonsument sowohl lineare Medien als auch Onlineangebote konsumiere und daher letztere gleichfalls dem Objektivitätsgebot unterliegen würden.

3.6.8. Die beschwerdeführende Partei ist mit ihrem Beschwerdevorbringen aus den folgenden Gründen nicht im Recht:

3.6.9. Das ORF-G enthält zum Objektivitätsgebot zusammengefasst die folgenden Anforderungen (VwGH 13.09.2016, Ro 2016/03/0016):

"Nach den Vorschriften des ORF-G verlangt die gebotene objektive Berichterstattung durch den ORF (Objektivitätsgebot; vgl § 1 Abs 3 ORF-G), dass Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen objektiv ausgewählt und vermittelt werden (§ 4 Abs 5 Z 1 ORF-G), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt werden (§ 4 Abs 5 Z 2 ORF-G), und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen des ORF unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden (§ 4 Abs 5 Z 3 ORF-G). Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein, und es sind alle Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen; Nachricht und Kommentar sind deutlich voneinander zu trennen (§ 10 Abs 5 ORF-G). Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten (§ 10 Abs 6 ORF-G) und es haben Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen (§ 10 Abs 7 ORF-G; vgl VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2014/03/0026 mwH)."

Dabei legt § 4 Abs. 5 ORF-G je nach Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen an das Objektivitätsgebot fest (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074):

"Nach der Rechtsprechung des VfGH ist für die einfachgesetzliche Regelung des Objektivitätsgebotes in § 4 Abs. 5 ORF-G davon auszugehen, dass der Aufzählung der dem Objektivitätsgebot unterliegenden Sendungen des ORF verfassungskonform ein demonstrativer Charakter zukommt ([...]). Die Z 1 bis 3 des § 4 Abs. 5 ORF-G enthalten dabei unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch Sendungen, die der ORF gestaltet. Daher ist bei jeder Sendung, die der ORF gestaltet, zu prüfen, unter welche der drei genannten Tatbestände diese fällt und ob sie die dort normierten Anforderungen erfüllt. Insofern sind gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G die Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, je nach Art der Sendung unterschiedlich ([...])."

Die Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Gebot der Sachlichkeit bzw. Objektivität entsprochen hat, ist stets anhand des Gesamtkontextes und des für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnenden Gesamteindrucks zu beurteilen (VwGH 21.12.2012, 2009/03/0131):

"Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was ?Sache' ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht."

3.6.10. Das Erfordernis einer objektiven Berichterstattung erstreckt sich - worauf die belangte Behörde zutreffend verweist - gleichermaßen auf die Programme bzw. Sendungen wie auf das Online-Angebot des ORF (vgl. § 4 ORF-G "durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote", § 4 Abs. 5 ORF-G "bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote"; vgl. auch § 18 Abs. 1 und 2 ORF-G) und insoweit auch auf das verfahrensgegenständliche Posting, das am 14.09.2017 auf der Facebook-Seite der Zeit im Bild, dh. einem Online-Angebot des ORF, gemeinsam mit einem Sendungsausschnitt aus der Zeit im Bild 2 vom 13.09.2017 gepostet wurde.

3.6.11. Als Gesamtkontext, der im konkreten Fall hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Objektivitätsgebot geprüft wurde, zog die belangte Behörde das gesamte Posting, dh. den Text des Postings samt dem unter einem geposteten Sendungsausschnitt, nicht aber auch (zusätzlich) die ausgestrahlten Sendungen vom 13.09.2017 (Zeit im Bild 2) und vom 21.09.2017 (ZIB 24) als Ganzes heran (vgl. die Seiten 14ff des angefochtenen Bescheides).

Das Bundesverwaltungsgericht vermag dieser Einschätzung der belangten Behörde, welche in der Stellungnahme des ORF vom 02.07.2019, nicht aber in der vorliegenden Beschwerde beanstandet wird, schon aus den folgenden Gründen nicht entgegenzutreten:

Die Beschwerde nach dem ORF-G wendet sich gegen den Text des Facebook-Postings, das wiederum - gemäß den getroffenen Feststellungen - in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem unter einem geposteten Sendungsausschnitt steht. Der Text des Postings samt dem Sendungsausschnitt legt damit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall die Sache fest und ist insoweit die Basis für die folgende Prüfung der Objektivität. Dass ein vergleichbar enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Text des Postings und den Sendungen vom 13.09.2017 und 21.09.2017 als Ganzes, zu denen im verfahrensgegenständlichen Posting im Übrigen keine Verlinkungen vorgenommen wurden, bestehen würde, wurde im Verfahren von keiner Partei behauptet und ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

3.6.12. Das verfahrensgegenständliche Posting wurde auf der Facebook-Seite der Nachrichtensendung Zeit im Bild gemeinsam mit einem Sendungsausschnitt aus der Zeit im Bild 2 gepostet. Die vorliegende Beschwerde rügt - neben dem Text des Postings - Aussagen des Moderators der Sendung im Sendungsausschnitt.

Nachrichten und Moderationen unterliegen nach dem ORF-G den folgenden Anforderungen: Der ORF hat für "eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten" (§ 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G) zu sorgen. Die Information hat gemäß § 10 Abs. 5 ORF-G umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen. Moderationen haben "unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität" (§ 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G) zu erfolgen sowie "sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen (§ 10 Abs. 7 ORF-G).

3.6.13. Die beschwerdeführende Partei wirft dem ORF im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Posting "Falschinformationen", eine "Verzerrung von Tatsachen und somit eine unsachliche dem Objektivitätsgebot wiedersprechende Berichterstattung" vor und wendet sich insbesondere gegen die von ihr behaupteten Aussagen des ORF, dass die beschwerdeführende Partei kein Parteiprogramm habe, ihr Parteiprogramm kein (Partei-)Programm sei und ihr Parteiprogramm aus acht Sätzen bestehe.

Soweit die Aussage des Moderators "Jetzt haben sie kein Parteiprogramm [...]" zu Beginn des Sendungsausschnitts gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass bereits aus dem Text des Postings ("die Spitzenkandidatin [...] erklärt im Gespräch mit [dem Moderator] ihr Programm") klar hervorgeht, dass die beschwerdeführende Partei ein Programm hat, das im Sendungsausschnitt dargelegt wird. Im Sendungsausschnitt sagt die Spitzenkandidatin in Beantwortung der ersten Frage ausdrücklich: "Wir haben ein Programm [...]".

Zudem kann im Kontext der gesamten Eingangsfrage des Moderators ("Jetzt haben sie kein Parteiprogramm und die Website neuwal.com hat allen Parteien 26 Fragen zu den verschiedensten Wahlkampfthemen gestellt. Von der EU bis Bildung, Wirtschaft, Pensionen und Gesundheit. Und Sie haben auf alle 26 Fragen geantwortet, ich zitiere: , XXXX vertreten keine Position zu dem vorgeschlagenen Thema. 'Jetzt nicht böse sein, aber wozu kandidieren Sie dann?'") - auch wenn eine sehr pointierte Formulierung gewählt wurde - nicht davon ausgegangen werden, dass die Formulierung gänzlich unsachlich bzw. nicht nachvollziehbar wäre, zumal die beschwerdeführende Partei im Verfahren nie bestreitet, sie hätte die vom Moderator als Begründung seines Eingangsstatements angesprochenen 26 Fragen anders beantwortet.

Dass das Parteiprogramm der beschwerdeführenden Partei auf deren Website zur Verfügung steht, sagt die Spitzenkandidatin im Sendungsausschnitt ausdrücklich: "Es muss auf der Website aber schon oben sein. Aber ich habe es Ihnen extra mitgenommen. Sie sehen: Fassung 06.09.2017 - da wurde es auch auf die Website gestellt. [...]" Wenn die beschwerdeführende Partei dazu weiters als Falschinformation rügt, dass - trotz nunmehriger Kenntnis des Parteiprogramms - der Moderator daraufhin erklärt habe, dass das Parteiprogramm "kein Programm, sondern der erste Artikel der Bundesverfassung" sei, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass dieser Satz des Moderators unmittelbar an die Antwort der Spitzenkandidatin im Sendungsausschnitt, nämlich "Unser Programm ist Art. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes: Das Recht geht vom Volk aus. Und das ...", anschließt und in diesem Kontext nicht als "falsch" erkannt werden kann. Zudem ist darauf zu verweisen, dass sowohl die Spitzenkandidatin im Sendungsausschnitt in weiterer Folge ("Ja, es ist der erste Artikel der Bundesverfassung") wie auch die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde (vgl. deren Seite 4) bestätigen, dass das Programm ua. den ersten Artikel der Bundesverfassung wiedergibt.

Soweit der Moderator mit dem Satz "[...] ist kein Programm, sondern der erste Artikel der Bundesverfassung" eine kurze Gesprächspause der Spitzenkandidatin füllt, ist dazu festzuhalten, dass die Spitzenkandidatin hiernach relativ ausführlich die - im Zusammenhang mit Art. 1 B-VG stehenden - Zielsetzungen und Forderungen der beschwerdeführenden Partei darlegt und näher ausführt ("Ja, es ist der erste Artikel der Bundesverfassung, und wenn Sie jetzt hier auf Programmpunkt I. gehen, werden sie sehen: Wir wollen den Ausbau der Bundesverfassung mit dem direktdemokratischen Element - insbesondere der Volksabstimmung. Dann wollen wir die Politikerhaftung auf Grundlage des Amtshaftungsgesetzes. Politiker sollen mit ihrem Vermögen haften, so wie ein Unternehmer mit seinem Privatvermögen haften muss. Zusätzlich möchten wir die Einhaltung des Bundes-Verfassungsgesetzes auch unter spürbare Sanktionen setzen. Die neu ausgebaute Bundesverfassung möchten wir dann der Bevölkerung zur Abstimmung und zur Genehmigung vorlegen. Das ist also eine Art Teilrevision der Bundesverfassung. Und damit glauben wir, dass wir mit dieser ausgebauten Verfassung alle aktuellen und zukünftigen Probleme, Nöte, Sorgen und Ängste der Menschen lösen können.").

Schon vor dem Hintergrund dieser erläuternden Ausführungen der Spitzenkandidatin im Sendungsausschnitt kann im Kontext des gesamten Postings nicht angenommen werden, dass beim Durchschnittsbetrachter der Eindruck entstanden ist, dass das Programm der beschwerdeführenden Partei aus acht Sätzen besteht. Dass das Parteiprogramm der beschwerdeführenden Partei tatsächlich aus mehr als acht Sätzen besteht, führt die Spitzenkandidatin im Sendungsausschnitt in Antwort auf die Ausführungen des Moderators ("Ich muss sagen, diese acht Sätze, die hier stehen, habe ich tatsächlich auf ihrer Website gefunden und gelesen. Ich wusste nicht, dass das schon das ganze Parteiprogramm ist.") auch ausdrücklich an: "Nein, Sie haben sich Punkt I. nicht angeschaut. Punkt I. beginnt... Die acht Sätze sind die Werte. Wir brauchen ja Werte. Wir leben ja eigentlich in einer Gesellschaft, wo es keine Werte mehr gibt."

Unter Bedachtnahme auf diesen Kontext vermag der im Text des Postings verwendete - den Sachverhalt zweifelsohne verkürzt darstellende - Satz "Es [Anm. das Programm] besteht aus acht Sätzen" keine im Sinne der zitierten Judikatur so hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung zu entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entstehen würde, zumal den Feststellungen zu entnehmen ist, dass die von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Programm selbst so bezeichneten "Acht Sätze" einen zentralen Teil ihres Parteiprogramms darstellen.

Soweit die Beschwerde die Moderation als unsachlich bewertet, ist Folgendes festzuhalten: Für das Bundesverwaltungsgericht zeigt der verfahrensgegenständliche Sendungsausschnitt, dass vom Moderator eine in Ansätzen konfrontative und zu einem gewissen Grad herausfordernde Art der Moderation bzw. Interviewführung gewählt wurde, welche jedoch die Grenzen der Sachlichkeit gerade auch unter Bedachtnahme auf den Tonfall des Moderators keineswegs überschreitet. Ebenfalls war zu berücksichtigen, dass die Spitzenkandidatin einer für den Einzug in den Nationalrat wahlwerbenden Partei interviewt wurde. Es kann im Beschwerdefall insgesamt weder erkannt werden, dass die Form der Interviewführung insgesamt tendenziös wäre, noch, dass einzelne hervorstechende unsachliche Formulierungen enthalten wären, welche beim Durchschnittsseher eine verzerrende Wirkung hervorrufen würden, zumal die Spitzenkandidatin auf die Fragen unmittelbar reagieren konnte und ihr Raum gegeben wurde, ihre Anliegen darzustellen. Dass die Moderation nicht auf nachvollziehbaren Tataschen beruhen würde, kann nach den getroffenen Erwägungen ebenfalls nicht gesagt werden.

Der belangten Behörde kann daher insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Beschwerde nach dem ORF-G in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen hat.

3.7. Ergebnis:

Die vorliegende Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3.8. Zum Absehen von einer Verhandlung:

Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG Folgendes (vgl. zB 09.07.2019, Ra 2019/08/0101):

"Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043)."

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. In der Beschwerde wurde kein gegenüber den Feststellungen der belangten Behörde erweiterter relevanter Sachverhalt behauptet; es wurden von der rechtsanwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Partei keine Anträge auf Parteien- oder Zeugeneinvernahmen gestellt oder Verfahrensfehler der belangten Behörde geltend gemacht. Die Beschwerde lässt auch offen, zur Erörterung welcher Fragen es einer Verhandlung bedurft hätte.

Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für die Erörterung der im Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen eine Verhandlung erforderlich wäre, zumal die Beschwerde im Wesentlichen das bereits in der verfahrenseinleitenden Beschwerde vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen wiederholt und keine neuen Fragen aufwirft.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig.

Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stellt auf den konkreten Fall ab und folgt der unter II.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Facebook Gesamtbetrachtung Informationsinteresse Informationsrecht Nachvollziehbarkeit Objektivität Objektivitätsgebot politische Partei Sachlichkeitsprüfung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2216680.1.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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