TE Lvwg Beschluss 2020/6/24 VGW-162/041/2542/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §9 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1
AVG §13 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel über die Beschwerde der Frau Dr. A. B. gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, vom 07.10.2019, Zl. ..., betreffend der Festsetzung der Kammerumlage für das Jahr 2016, den

BESCHLUSS

gefasst:

I.     Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.    Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Mit dem angefochtenen Schätzbescheid war einerseits die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 gemäß § 1 iVm § 5 Abs. 3 der Umlagenordnung mit EUR 252,94 und andererseits die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2016 gemäß § 2 iVm § 5 Abs. 3 der Umlagenordnung mit EUR 74,40 samt Erhöhung gemäß § 3 Umlagenordnung mit EUR 29,00 festgesetzt worden.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien in § 5 das Verfahren zur Berechnung und Einhebung der endgültigen Kammerumlage regelt. Gemäß § 5 Abs. 1 der Umlagenordnung seien die ordentlichen Kammermitglieder verpflichtet, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gemäß § 1 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Erklärung seien soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres in Ablichtung beizuschließen. Erforderlichenfalls könne die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Werde dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 der Umlagenordnung die Festsetzung und Vorschreibung der Kammerumlage nach Vornahme einer Schätzung der aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkünfte des Beitragspflichtigen. Mit Schreiben vom 17.06.2019 war die Aufforderung erfolgt, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Da dieser Aufforderung nur zum Teil nachgekommen wurde, wurde die Bemessungsgrundlage aufgrund der unvollständig übermittelten Unterlagen und durch den Vergleich der Bemessungsgrundlagen von Ärzten mit ähnlicher Ausbildung und ähnlicher Tätigkeit mit EUR 44.257,14 ermittelt.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zugestellt.

Mit Schreiben vom 17.10.2019 erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, dass die Beschwerdebegründung zusammen mit den entsprechenden Unterlagen nachgereicht werde. Es werde um Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung der Kammerumlage 2016 zuzüglich Säumniszuschlages in Höhe von EUR 391,97 und die Neuberechnung anhand der noch nachzureichenden Unterlagen beantragt. Weiters wurde um Stundung des Beitragsrückstandes in Höhe von EUR 391,97 bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens ersucht.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien am samt Akt vor. Bis dato wurden seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen nachgereicht.

II. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war jedenfalls im Jahr 2016 als Ärztin in der Ärzteliste eingetragen und tätig.

Im März 2016 wurden der Beschwerdeführerin Unterlagen zwecks Erklärung betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfond und Kammerumlage übermittelt, im Jänner 2017 erging eine Erinnerung.

Am 2.03.2017 erging ein Schreiben, dass Unterlagen aus 2013 fehlten und zwar der Einkommensteuerbescheid 2013.

Am 17.06.2017 erging ein weiteres Schreiben, dass eine Schätzung vorgenommen werden würde, sollten Unterlagen nicht vorgelegt werden.

In der Folge es wurde eine leere Erklärung (keine ziffernmäßige Ausfüllung) ohne weitere Unterlagen (Einnahmen- Ausgabenrechnung, etc.) vorgelegt. Lediglich ein Schreiben vom 20.09.2019 der steuerlichen Vertretung, dass die Einnahmen 2013 unter der Veranlagungsgrenze gelegen seien und kein Einkommensteuerbescheid vorliege wurde mitübermittelt. Es wurden jedoch keinerlei Berechnungsunterlagen vorgelegt die eine Überprüfung ermöglichen, obwohl dazu im Formular ausdrücklich aufgefordert worden war.

In der Folge erging der angefochtene Bescheid, in dem die Schätzung mit der mangelhaften Vorlage von Unterlagen begründet wurde.

Einem Aktenvermerk vom 15.10.2019 ist eine Rücksprache zu entnehmen, dass die Vertretung Beschwerde samt Unterlagen nachreichen würde.

Mit Schreiben vom 17.10.2019, wurde vom nunmehr im konkreten Verfahren ausgewiesenen Vertreter im Namen der Beschwerdeführerin eine Beschwerde eingebracht, mit der die Aufhebung des Bescheides begehrt wurde. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass die Beschwerdebegründung zusammen mit den entsprechenden Unterlagen nachgereicht werde. In der Beschwerde wurden keine Gründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und auch kein Begehren iSv § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ("leere" Beschwerde) angeführt.

Auch in der Folge wurde bis dato weder eine Begründung, noch Unterlagen nachgereicht.

III. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt sowie Würdigung des Beschwerdeschriftsatzes.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich der dargestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zu den berufsbezogenen Angaben der Beschwerdeführerin und zu den jeweiligen Aufforderungen unstrittigen und hinsichtlich seiner Vollständigkeit und Richtigkeit auch ansonsten nicht in Zweifel zu ziehenden Akteninhalt.

Die mangelnde Vorlage ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz und Rücksprache mit der Ärztekammer. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eigenen Ausführungen und einem vormaligen Verfahren am Verwaltungsgericht Wien bzw. einem Erkenntnis.

IV. Rechtliche Beurteilung:

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

1.1. § 9 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:

"Inhalt der Beschwerde
§ 9.

(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2.

die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.

das Begehren und

5.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) – (5) […]."

1.2. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise wie folgt:

"3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und BeteiligtenAnbringen
§ 13.

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) […]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) – (8) […]

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)"

2. Erwägungen:

2.1. § 9 Abs. 1 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse von Beschwerdeschriften (auch) im Bescheidbeschwerdeverfahren.

Während die Inhaltserfordernisse nach § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 VwGVG der gegenständlichen Beschwerdeschrift entnommen werden können, fehlen die Inhaltserfordernisse nach Z 3 leg. cit. (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) und Z 4 leg. cit. (Begehren) völlig. Die Beschwerde wurde somit jedenfalls mangelhaft eingebracht.

§ 13 Abs. 3 AVG sieht eine Regelung zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor, die gemäß §§ 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen zwar Mängel schriftlicher Anbringen in der Regel die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Allerdings soll § 13 Abs. 3 AVG die Parteien (nur) vor Rechtsnachteilen schützen, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind. Wenn eine Partei jedoch den Mangel bewusst herbeiführt, um etwa auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist oder andere Vorteile zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden und stattdessen mit Zurückweisung vorzugehen (siehe etwa bereits VwGH 25.2.2005, 2004/05/0115; ebenso VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145; zur sofortigen Zurückweisung bewusst und rechtsmissbräuchlich eingebrachter "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG siehe etwa VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036, und darauf Bezug nehmend Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 6)

§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Bei einem berufsmäßig tätigen Parteienvertreter kann jedenfalls nicht von einer Unkenntnis ausgegangen werden, und liegt im konkreten Fall und Ablauf des Verfahrens in der Gesamtschau auch keinerlei Hinweis auf ein Versehen vor.

Insbesondere war die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht nur im Rahmen der Beschwerdeeinbringung, sondern schon seit Beginn der Angelegenheit aufgefordert, konkrete Unterlagen und Zahlen bekanntzugeben. Wenn dann nach erfolgter Androhung einer Schätzung und bescheidmäßig erfolgter Schätzung seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung in keiner Weise dargelegt wird, weshalb trotz offenkundig seit längster Zeit bestehenden Vorliegens aller zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Informationen im Hinblick auf die nunmehrige Beschwerdeerhebung lediglich ein "leeres" Rechtsmittel eingebracht wird, ohne die konkreten notwendigen Zahlen und Unterlagen vorzulegen, und auch nicht innerhalb der verbleibenden Beschwerdefrist (ja nicht einmal später) nachzureichen, lässt keine andere Beurteilung zu.

Die Annahme einer unschädlichen Unkenntnis bzw. einem bloßen Versehen auf Seiten der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Steuerberatungsgesellschaft scheidet im gegenständlichen Fall aus. Dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung die Inhaltserfordernisse einer mangelfreien Beschwerde sehr wohl bekannt waren, geht letztlich auch aus der gegenständlichen mangelhaften Beschwerde selbst hervor, in der ausdrücklich auf die Absicht zur Nachreichung einer Begründung und Unterlagen verwiesen wird.

Dass im gegenständlichen Fall kein Anwendungsfall des § 13 Abs. 3 AVG vorliegt, sondern letztlich eine Form eines vom Verwaltungsgerichtshofes als „rechtsmissbräuchlich“ zu wertenden Beschwerdeschriftsatz, zeigt sich darin, dass weder ein konkretes Begehren zu erkennen ist, und dieses ebenso wie eine Begründung oder Vorlage von Unterlagen weder in der restlichen Beschwerdefrist, noch jemals danach vorgelegt wurde. Unter Bedachtnahme auf den Ablauf des behördlichen Verfahrens, in dem vorerst gar keine und dann sich auf nicht belegte, ziffernmäßig nicht konkretisierte Einkünfte, die steuerlich keine Auswirkungen hätten bezogen wurde, lassen auf eine bewusste weitere Verzögerung schließen.

Wenn die Beschwerdeführerin sich nunmehr im Beschwerdeverfahren vertreten lässt, und dennoch keinerlei Unterlagen vorgelegt werden, lässt den Schluss zu, dass die Beschwerde bewusst mangelhaft ausgestaltet wurde, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren eventuell nochmals eine für die Beschwerdeführerin aus verfahrensfremden Motiven (unzulässige weitere Erstreckung der Beschwerdefrist, Rausschieben von Zahlungen oder weil gar keine ziffernmäßige Unterlagen vorlagen und diese erst erstellt hätten werden müssen, bzw. der dafür anfallenden Kosten) mitunter wünschenswerte Verzögerung des Verfahrens zu erzielen.

Insbesondere ist nicht erkennbar, welche konkreten verfahrensrelevanten Ausführungen/Unterlagen nunmehr im beabsichtigter Weise vorbehaltenen weiteren Schriftsatz getätigt/vorgelegt werden könnten, die nicht ebenso gut bereits seit dem 17.06.2019 (Datum der Zustellung der letzten behördlichen Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen - Schätzungsandrohung) oder spätestens seit der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 7.10.2019 ohne Weiteres getätigt/vorgelegt werden hätten können, zumal aus der vorgelegten Bestätigung „unter der Veranlagungsgrenze“ zu schließen ist, dass sehr wohl eine Tätigkeit entfaltet worden war und dass eine Einkommensberechnung bereits erfolgt gewesen musste, die jedoch allfällig zu keiner Steuervorschreibung geführt hätte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb keine Kammerumlage angefallen wäre, zumal auch Mindestsätze existieren. Auch stellt die Kammerumlage auf die rein ärztliche Tätigkeit ab. Insoweit wäre bereits im behördlichen Verfahren sowohl eine ziffernmäßige Klarlegung, als auch nachvollziehbare Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen gewesen. Im Beschwerdeverfahren hätte demgemäß ein konkretes Begehren (Darlegung des konkreten ziffernmäßigen Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit) erfolgen müssen.

Aus den bereits oben unter Punkt dargelegten Gründen und der Gesamtschau war daher die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde in der vorgenommenen Form (entgegen § 9 VwGVG und damit mangelhaft) letztlich in einer als rechtsmissbräuchliche Absicht zu beurteilender Weise (allfällig unter Verfolgung verfahrensfremder Motive) erfolgt.

Die Beschwerde war daher beschlussmäßig zurückzuweisen.

2.3. Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung – deren Durchführung von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht beantragt wurde gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerde; Inhalt; Mangel; Rechtsmissbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.162.041.2542.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten