TE Vwgh Beschluss 1998/1/22 98/06/0001

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Veröffentlicht am 22.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs2 impl;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über den Antrag des F, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1997, Zl. 95/06/0209-9, abgeschlossenen Verfahrens sowie über damit verbundene weitere vier Anträge, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.

2. Die weiteren im Schriftsatz vom 29. Dezember 1997 enthaltenen Anträge A, B, C und D werden zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1997 stellt der Einschreiter den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem oben genannten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens. Weiters stellt er den Antrag auf "Herausgabe der bewilligten Baupläne, Tekturpläne 2 mit dessen bewilligten Baubescheid vom 23.01.1980, welche vom Bürgermeister JT immer noch zurückgehalten werden" (A), den Antrag, "dem Gemeinderat der Gemeinde Itter, in dem auch der Bürgermeister JT die Entscheidungen trifft, aufzutragen, die Ergänzung zur Vervollständigung bzw. Richtigstellung der vom Bürgermeister JT freigegebenen gültigen planlichen Unterlagen unverzüglich durchzuführen" (B), den Antrag "die Verfahrenskosten, die durch vorsätzliche strafbare Handlungen bei sämtlichen Baubehörden durch den parteiischen Bürgermeister entstanden sind, voll zu ersetzen" (C) sowie den Antrag, "der Gemeinde Itter mit durch dessen parteiischen Bürgermeister Herrn JT aufzutragen, den vorsätzlich zu meinem Nachteil angerichteten Schaden meiner erfolgreichen Firma, durch Exekution voll zu ersetzen" (D).

Gegenstand des mit dem genannten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens war die Beschwerde des Einschreiters gegen die Abweisung einer Vorstellung gegen die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 44 Abs. 3 lit. a Tiroler Bauordnung. Der Einschreiter wandte sich in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren primär gegen die Annahme der Behörde, es liege keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit dem genannten Erkenntnis insbesondere deshalb als unbegründet ab, weil keine rechtskräftige Baubewilligung für das Bauwerk, welches Gegenstand des Bauauftrages war, erteilt worden war. Der Einschreiter bringt im nunmehr eingebrachten Antrag neuerlich vor, daß Baupläne zurückgehalten würden und angeblich das Bauvorhaben in der Form, in der es errichtet wurde und in der es zum Gegenstand des Bauauftrages genommen wurde, von der Baubehörde bewilligt worden sei.

In der Begründung des vorliegenden Antrages wird auch ausgeführt, daß die seinerzeitige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1985, Zl. 85/06/0034, mit der eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden war, im Widerspruch zu dem zuvor ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1983, Zl. 82/06/0192, stünde. Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seinem Zurückweisungsbeschluß davon aus, daß der Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz mit Recht von einer Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens auszugehen gehabt habe und verpflichtet gewesen wäre, die planlichen Unterlagen zur Vervollständigung bzw. Richtigstellung an den Einschreiter zurückzustellen. Dieser Verpflichtung sei der Gemeinderat der Gemeinde Itter bis heute noch nicht nachgekommen.

Im übrigen sei die Behauptung, daß ein konsenslos errichtetes Gebäude vorliege, nicht zutreffend. Dieses Gebäude sei, wie auf zwei beigelegten Fotos ersichtlich, "nicht sichtbar". Der Einschreiter bezieht sich mit diesen Ausführungen auf den Umstand, daß das Gebäude, auf welches sich der Bauauftrag bezieht, ein Kellergeschoß darstellt, und die Decke dieses Kellergeschoßes auf gleichem Niveau wie das umgebende Gelände liegt.

2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Der Einschreiter wiederholt in seinem Antrag Vorwürfe hinsichtlich der Unterschlagung von Unterlagen bzw. der Urkundenfälschung, die bereits in der Beschwerde zur Zl. 95/06/0209 enthalten waren. Sonstige Ausführungen, aufgrund welcher Umstände der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes annimmt, enthält der Schriftsatz nicht.

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist bei Vorliegen eines der dort in den Z 1 bis 5 taxativ genannten Gründe die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen.

Nach Abs. 2 dieses Paragraphen ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses, zu stellen.

Das oben genannte Erkenntnis wurde nach dem vorliegenden Rückschein dem Vertreter des Einschreiters im genannten Verfahren am 21. Oktober 1997 zugestellt.

Schon im Hinblick auf § 45 Abs. 2 VwGG war dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattzugeben, weil der Wiederaufnahmewerber bereits im Antrag angeben muß, wann er vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 646, zitierte hg. Vorjudikatur oder aus jüngerer Zeit den Beschluß vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0422). Dies hat der Antragsteller allerdings unterlassen. Wollte man aber davon ausgehen, daß der Antragsteller durch die Zustellung des zitierten

hg. Erkenntnisses vom 15. September 1997 Kenntnis von einem (wenngleich nicht präzisierten) Wiederaufnahmsgrund erlangt habe, so wäre die zweiwöchige Frist versäumt, weil diese Zustellung am 21. Oktober 1997 erfolgte.

Im übrigen hat sich der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 15. September 1997, Zl. 95/06/0209, bereits mit den nunmehr neuerlich aufgeworfenen Argumenten auseinandergesetzt. Soweit im Antrag auf einen vermeintlichen Widerspruch zwischen früheren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, stellt auch dieses Vorbringen keinen Hinweis auf einen Wiederaufnahmegrund bezüglich des mit dem Erkenntnis vom 11. September 1997 abgeschlossenen Verfahrens dar.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Zl. 95/06/0209 war daher nicht stattzugeben.

3. Zu den übrigen Anträgen ("A" bis "D"):

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a und b B-VG über Beschwerden, womit

a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder

b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate

behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 (Art. 130 Abs. 1 letzter Satz B-VG).

Die vorliegenden Anträge auf Herausgabe von Bauplänen, auf Erteilung eines Auftrages auf Verfahrensergänzung an den Gemeinderat der Gemeinde Itter, auf Zuerkennung von Verfahrenskosten, die durch vorsätzliche strafbare Handlungen von Baubehörden hervorgerufen worden seien, sowie auf Ersatz des Schadens, der dem Unternehmen des Einschreiters entstanden sei, betreffen sämtliche keine der genannten Kompetenzen des Verwaltungsgerichtshofes. Sie waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Soweit der unter C gestellte Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenskosten auch dahingehend gedeutet werden könnte, daß die im Verfahren zur Zl. 95/06/0209 dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten ersetzt werden mögen, liegt im Hinblick auf das oben genannte Erkenntnis, mit dem auch über die Kostenfrage entschieden wurde, entschiedene Sache vor. Auch soweit Antrag C als neuerlicher Kostenantrag in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gedeutet werden kann, war er daher zurückzuweisen.

Diese Anträge waren daher zur Gänze (in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat) zurückzuweisen.

4. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060001.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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