TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/24 W248 2194564-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2020
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Entscheidungsdatum

24.04.2020

Norm

AVG §13 Abs8
B-VG Art133 Abs4
HlG §1 Abs1
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §18
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z5
UVP-G 2000 §23b
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs3
UVP-G 2000 §24 Abs4
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §24f Abs1a
UVP-G 2000 §24f Abs2
UVP-G 2000 §24f Abs3
UVP-G 2000 §24f Abs5
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §6 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W248 2194564-1/172E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin sowie den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Beisitzer über die Beschwerden

1. der Stadtgemeinde Leonding (BF1),

vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH und Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH

2. der Gemeinde Oftering (BF2),

vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH,

3. der Gemeinde Pasching (BF3),

vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH,

4. der Mag. XXXX (BF4),

5. des XXXX (BF5),

6. der XXXX (BF6) und

7. des XXXX (BF7),

die BF4 bis BF7 vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH,

8. der XXXX (BF8) und

9. des XXXX (BF9),

die BF8 und BF9 vertreten durch Dr. Heigl & Partner Rechtsanwälte,

10. der " XXXX " (BF10),

11. der XXXX (BF11),

12. der XXXX (BF12),

13. des XXXX (BF13),

14. der XXXX (BF14),

15. des XXXX (BF15),

16. des XXXX (BF16),

17. der XXXX (BF17),

18. des XXXX (BF18),

19. des XXXX (BF19),

20. der XXXX (BF20),

21. des XXXX (BF21),

22. der XXXX (BF22),

23. der XXXX (BF23),

24. der XXXX (BF24),

25. des XXXX (BF25),

26. der XXXX (BF26),

27. des XXXX (BF27),

28. der XXXX (BF28),

29. der XXXX (BF29),

30. des XXXX (BF30),

31. der XXXX (BF31),

32. des XXXX (BF32),

33. des XXXX (BF33),

34. der XXXX (BF34),

35. der XXXX (BF35),

die BF10 bis BF35 vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH,

36. des Mag. XXXX (BF36),

37. der XXXX (BF37),

38. der XXXX (BF38),

39. des XXXX (BF39),

40. des XXXX (BF40),

41. der XXXX (BF41),

42. des XXXX (BF42),

dieser vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH

43. des Dipl.-Ing. XXXX (BF43),

44. der XXXX (BF44),

45. des XXXX (BF45),

46. der XXXX (BF46),

47. des XXXX (BF47),

48. des XXXX (BF48),

49. des XXXX (BF49),

50. der XXXX (BF50),

51. des XXXX (BF51),

52. des XXXX (BF52),

53. des Ing. XXXX (BF53),

54. des XXXX (BF54),

55. der XXXX (BF55),

56. des XXXX (BF56),

57. des Ing. Mag. (FH) XXXX (BF57),

58. der Ing. Mag. (FH) XXXX (BF58),

59. des XXXX (BF59),

60. der XXXX (BF60),

61. der XXXX (BF61),

62. des Ing. XXXX (BF62),

63. des Dipl.-Ing. XXXX (BF63),

64. des XXXX (BF64),

65. des Ing. XXXX (BF65),

66. des XXXX (BF66),

67. des XXXX (BF67),

68. der XXXX (BF68),

69. des XXXX (BF69),

70. des XXXX (BF70),

71. des XXXX (BF71),

72. des XXXX (BF72),

73. der XXXX (BF73),

74. des XXXX (BF74),

75. der XXXX (BF75),

76. des XXXX (BF76),

77. des XXXX (BF77),

78. der XXXX (BF78),

79. der XXXX (BF79),

80. der XXXX (BF80),

81. des Ing. XXXX (BF81),

82. des Mag. XXXX (BF82),

83. des XXXX (BF83),

84. des XXXX (BF84),

85. der Mag. XXXX (BF85),

86. des XXXX (BF86),

87. des XXXX (BF87),

88. der XXXX (BF88),

89. der XXXX (BF89),

90. der XXXX (BF90),

91. des XXXX (BF91),

92. der XXXX (BF92),

93. des XXXX (BF93),

94. des XXXX (BF94),

95. der XXXX (BF95),

96. der XXXX (BF96),

97. des XXXX (BF97),

98. der XXXX (BF98),

99. der XXXX (BF99),

100. des XXXX (BF100),

101. des XXXX (BF101),

102. des XXXX (BF102),

103. der XXXX (BF103),

104. des XXXX (BF104),

105. der XXXX (BF105),

106. des Dipl.-Ing. XXXX (BF106),

107. des XXXX (BF107),

108. der XXXX (BF108),

109. des Dipl.-Ing. Dr. XXXX (BF109),

110. des XXXX (BF110),

111. des XXXX (BF111),

112. der XXXX (BF112),

113. des XXXX (BF113),

114. der Dr. XXXX (BF114),

115. des XXXX (BF115),

116. der XXXX (BF116),

117. des XXXX (BF117),

118. der XXXX (BF118),

119. des Dipl.-Ing. (FH) XXXX (BF119),

120. der XXXX (BF120),

121. des Ing. XXXX (BF121),

122. der XXXX (BF122),

123. der XXXX (BF123),

124. der XXXX (BF124),

125. des XXXX (BF125) und

126. des XXXX (BF126)

die BF45 bis BF126 vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH,

127. der XXXX " (BF127),

vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH,

gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 01.03.2018, Zl. BMVIT-820.378/0023-IV/IVVS4/2017, betreffend die grundsätzliche Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 sowie Sicherstellung des Trassenverlaufes gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz für das Vorhaben "HL-Strecke Wien-Salzburg, viergleisiger Ausbau und Trassenverschwenkung im Abschnitt Linz-Marchtrenk km 190,300 - km 206,038 (205,700)" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 29.07.2019 bis 01.08.2019 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass

I. in Spruchpunkt II. ("Vorhabensbestandteile") am Ende eingefügt wird:

* Unterlagen zum Änderungsantrag

o Zusammenfassung und Maßnahmenbericht zu Projektänderung AE 01 (10-01.02)

o Übersichtslageplan Projektänderung AE 01 (10-01.03)

o Beschreibung der Projektänderung AE 01 (1 0-01 .04)

o Grafiken zu Projektänderung AE 01 (10-01.05)

o Umweltbeurteilung der Projektänderung AE 01 - Emissionen und Immissionen (10-01.06)

o Umweltbeurteilung der Projektänderung AE 01 - Siedlungswesen und Landschaft (10-01.07)

o Umweltbeurteilung der Projektänderung AE 01 - Naturraum, Boden und Landschaftsplanung (10-01 .08)

o Projektänderung AE 01, Lärm - Ergebnis- und Maßnahmenplan Teil 1 (10-01.09)

o Projektänderung AE 01, Lärm - Ergebnis- und Maßnahmenplan Teil 2 (10-01.010)

o Projektänderung AE 01 - Differenzlärmkarte Prognose 2025, "AE 01 minus genehmigtes Vorhaben - Tag" (10-01.011)

o Projektänderung AE 01 - Differenzlärmkarte Prognose 2025, "AE 01 minus genehmigtes Vorhaben - Nacht" (10-01.012)

o Projektänderung AE 01, Pflanzen und deren Lebensräume - Maßnahmen, Blatt Ost (10-01.013)

o Projektänderung AE 01, Pflanzen und deren Lebensräume - Maßnahmen, Blatt Mitte (10-01.014)

o Projektänderung AE 01, Pflanzen und deren Lebensräume - Maßnahmen, Blatt West (1 0-01.015)

mit der Maßgabe, dass die Neuerrichtung des Ersatzretentionsraums Breitbrunn (lfd. Nr. OM-34, Punkt 4.5.4.1 des Dokuments LIMA-UV-1010AL-00-0007-F00 "Beschreibung der Projektänderung AE01", Punkt 3.3.4.1 des Dokuments LIMA-UV-1010AL-00-0008-F00 "Grafiken zu Projektänderung AE01") entfällt.

II.1. die im Spruchpunkt IV.1. ("Bauphase") vorgeschriebenen Auflagen 50, 91 und 96, die im Spruchpunkt IV.2. ("Betriebsphase") vorgeschriebenen Auflagen 117a, 118 und 120a sowie die im Spruchpunkt IV.3. ("Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen") vorgeschriebene Auflage 34 entfallen.

II.2. folgende im Spruchpunkt IV.1. ("Bauphase") vorgeschriebenen Nebenbestimmungen wie folgt zu lauten haben:

Allgemeine Vorschreibungen

Die Allgemeine Vorschreibung A.) lautet:

"A.) Der Baustellenverkehr hat, wann immer dies möglich ist, innerhalb der Baustelle in Längsrichtung im Baufeld zu erfolgen."

Fachgebiet Abfallwirtschaft:

Nach der Auflage 10 wird folgende Auflage 10a eingefügt:

"10a.) Das Abfallwirtschaftskonzept und das Baukonzept sind laufend fortzuschreiben und müssen auch die Änderungen, die sich in der Detailplanung bereits ergeben haben oder allenfalls noch ergeben werden, berücksichtigen."

Fachgebiete Geologie, Hydrogeologie einschließlich Grundwasser:

Auflage 29 lautet:

"29.) Bei geringmächtiger Ausbildung von abdichtend wirkenden Deckschichten (< 2 m) ist der Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen dort zu befestigen, wo grundwassergefährdende Stoffe gelagert oder transportiert werden. Dies gilt auch für Fahrbahnen auf den BE-Flächen. Vorbehaltlich weiterer Behördenauflagen sind die befestigten Flächen so auszuführen, dass Niederschlagswässer und Baustellenwässer gesammelt und über eine Ölabscheideanlage mit Absperrvorrichtung geführt werden können."

Nach der Auflage 29 wird folgende Auflage 29a eingefügt:

"29a.) Flüssige, grundwassergefährdende Bauhilfsstoffe sind in Auffangwannen zu lagern, die so dimensioniert sein müssen, dass sie den Inhalt des lecken Containers aufnehmen können."

Auflage 31 lautet:

"31.) Allfällige Spritzbetonsicherungen bei Baugruben sind je nach Baufortschritt ehestmöglich wieder zu entfernen oder durch Perforieren wasserwegig zu machen."

Nach der Auflage 31 wird folgende Auflage 31a eingefügt:

"31a.) Sollten im Zuge der Herstellung des Bauwerkes Spundwände, die bis in den Grundwasserkörper hineinragen, eingebaut worden sein, sind diese nach Fertigstellung des Bauwerkes wieder vollständig zu ziehen, um einen freien Grundwasserabfluss zu gewährleisten."

Nach der Auflage 36 wird folgende Auflage 36a eingefügt:

"36a.) Bei Einleitung der Wässer in eine Vorflut oder einen Kanal sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisation (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, einzuhalten."

Nach der Auflage 39 werden folgende Auflagen 39a bis 39c eingefügt:

"39a.) Objekt LM21: Sollten im Zuge der Herstellung des Bauwerkes Spundwände, die bis in den Grundwasserkörper hineinragen, eingebaut worden sein, sind diese nach Fertigstellung des Bauwerkes wieder vollständig zu ziehen, um einen freien Grundwasserabfluss zu gewährleisten.

Um einen Anstau- bzw. einen Sunkeffekt des Grundwassers um das Bauwerk zu vermeiden, ist um jenen Bauwerksteil, der in den Grundwasserkörper einbindet, eine Ringdrainage vorzusehen."

"39b.) Objekt LM22: Die oberströmige Grundwassernutzung P141 ist in das quantitative, die abströmige Grundwassernutzung P177 in das qualitative Beweissicherungs-/Monitoringprogramm aufzunehmen."

"39c.) Beckenanlagen: Bei unzureichender Durchlässigkeit der natürlichen Bodenschichten im Bereich der Versickerungsbecken und Versickerungsmulden ist bei geringer Überdeckung mit dichten Schichten (< 2 m) eine Bodenauswechslung mit durchlässigem, inertem Material vorzunehmen. Bei großer Überlagerungsstärke (> 2m Überdeckung) sind Sickerschlitze bis in den durchlässigen Untergrund reichend herzustellen. Zur gesicherten Ableitung der Niederschlagswässer in die Sickerschlitze ist in diesem Fall unter dem Bodenfilter eine Drainageschicht, mit Vlies vom Bodenfilter getrennt, herzustellen. Die Detailbemessung hat auf Basis der Bodenuntersuchungen im Zuge der Ausführungsplanung zu erfolgen."

Fachgebiet Ökologie einschließlich Gewässerökologie:

Auflage 73 lautet:

"73.) Maßnahme N3: (a) Im naturschutzbehördlichen Verfahren ist dem / den Sachverständigen der Naturschutzbehörde ein Maßnahmenkonzept (Bericht und Pläne) vorzulegen, das folgende Anforderungen erfüllt:

(b) Alle Maßnahmen der Bau- und Betriebsphase werden konkret verortet (inkl. Schutzmaßnahmen, Biotopversetzung) und jede Maßnahmenfläche wird nur mit einer eindeutigen Bezeichnung benannt.

(c) Für alle Maßnahmenflächen wird der Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Konzepts dargestellt und begründet, wie eine naturschutzfachliche Aufwertung der Fläche erzielt wird. Eine Fläche ist nur als Maßnahmenfläche geeignet, wenn eine naturschutzfachliche Aufwertung stattfindet.

(d) Es ist der tierökologische Zielzustand für die (Wieder-)Herstellung der Tierlebensräume zu definieren. Es sind Zielarten zu definieren, die typisch für den jeweiligen Lebensraum sind, dort in hoher Stetigkeit vorkommen und leicht nachweisbar sind. Die Definition des Zielzustands ist eine Grundlage für das folgende Monitoring und die Beweissicherung.

(e) Schutzmaßnahmen sind auf die potenziell von Eingriffen gefährdeten Flächen einzuschränken. Flächen, auf denen aufgrund der großen Entfernung vom Vorhaben keine Auswirkungen zu erwarten sind, sind aus der Maßnahme herauszunehmen.

(f) Kann eine Maßnahme nicht auf der im Fachbeitrag (und auf etwaigen zugehörigen Plänen) verzeichneten Maßnahmenfläche umgesetzt werden, sondern muss diese an anderer Stelle realisiert werden, so ist im Maßnahmenkonzept darzustellen und der UVP-Behörde nachzuweisen, dass die geänderte Maßnahme zumindest eine gleichwertige naturschutzfachliche Aufwertung der Maßnahmenfläche wie durch die ursprüngliche Maßnahme vorgesehen, ermöglicht.

(g) Hochwertige Tier- und Pflanzenlebensräume, die an das Bauvorhaben angrenzen, sind im Maßnahmenkonzept planlich zu verorten, von der Umweltbaubegleitung (UBB) vor Baubeginn sichtbar abzugrenzen und während der Bauphase vor Beeinträchtigungen jeglicher Art, insbesondere vor Befahren, Ablagerung und Verunreinigung, zu schützen.

(h) Maßnahmen für das Neophytenmanagement sind festzulegen."

Auflage 76 lautet:

"76.) Für die Begrünung ist auf standortgerechtes Saatgut regionaler Herkunft zurückzugreifen. Ist die Verfügbarkeit aus der Region begründet nicht gegeben, so ist auf die am nächsten liegende, geeignete Region zurückzugreifen. Pflanzen und Saatgut sind vor Baubeginn bei den Produzenten vorzubestellen, um deren Verfügbarkeit sicherzustellen. Bei der Begrünung von Trocken-, Mager-, Nasswiesen ist - sofern verfügbar - autochthones Saatgut zu verwenden (Rewisa zertifiziert oder gleichwertige Herkunftsgarantie). Jedenfalls ist die Entwicklung von mageren Standorten mit artenreichen, standortgerechten Samenmischungen anzustreben."

Auflage 77 lautet:

"77.) Fertiggestellte Teilbereiche sind nach Maßgabe des Bauablaufs umgehend zu rekultivieren, dabei sind insbesondere die ÖNORMen B2241 und L1210 und die Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) anzuwenden."

Auflage 78 lautet:

"78.) Für die Bepflanzung und Begrünung ist eine Anwuchs- und Pflegephase mit einhergehender Kontrolle gemäß ÖNORM B2241 vorzusehen. Im Zuge der Detailplanung ist ein Pflegekonzept auszuarbeiten, den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorzulegen und der ausführenden Firma zu überbinden."

Auflage 81 lautet:

"81.) Durch die Fällung von Bäumen kommt es zum teilweisen Lebensraumverlust für Vogelarten. Zur Kompensation sind vor Baubeginn Vogelnistkästen im Umfeld des Vorhabens anzubringen. Art, Anzahl und Ort der Anbringung haben sich nach den festgestellten geschützten Arten im Vorhabensbereich (z.B. Tannenmeise und Schwarzspecht) zu richten und sind von der Umweltbaubegleitung vorzuschlagen und von der Umweltbauaufsicht freizugeben. Es ist darauf zu achten, dass geeignete Habitate, vor allem in Hinblick auf Nahrungsquellen, in unmittelbarer Nähe vorhanden sind."

Auflage 84 lautet:

"84.) Die Umweltbaubegleitung (UBB) hat dafür Sorge zu tragen, dass Amphibienwanderkorridore während der Wanderzeit der Tiere nicht ohne entsprechende Schutzmaßnahmen beansprucht werden. Die UBB ist auch für den Amphibienschutz auf der Baustelle verantwortlich. Bei Totfunden auf der Baustelle sind Amphibienwanderungen während der Bauphase mit der Verbringung von Amphibien mit geeigneten Maßnahmen z.B. mit Zaun-Kübel-Methode zu unterstützen."

Auflage 85 lautet:

"85.) Die für das Vorhaben in Bau- und Betriebsphase eingesetzten Leuchtkörper haben dem Stand der Technik, jedenfalls jedoch der ÖNORM O1052 zu entsprechen."

Auflage 86 lautet:

"86.) Entlang der Bahntrasse kommt es zur Beschattung durch Lärmschutzwände. Dort, wo Sonnplätze poikilothermer (wechselwarmer) Tiere betroffen sind, sind Ersatzlebensräume (Stein- und Totholzhaufen) gemäß der Publikation "Praxismerkblätter Kleinstrukturen" der "karch" (Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz) an geeigneten südexponierten Stellen im Maßnahmenkonzept vorzusehen. Art, Anzahl und Situierung sind von der Umweltbaubegleitung vorzuschlagen und von der Umweltbauaufsicht zur Umsetzung freizugeben."

Nach Auflage 86 wird folgende Auflage 86a eingefügt:

"86a.) Die Lebensräume der Zauneidechse entlang der Bestandsstrecke (Anhaltspunkt: Nachweise) sind ein Jahr vor Beginn der Bauarbeiten zwischen dem Beginn der Aktivitätsperiode im Frühjahr bis zum Ende ihrer jährlichen Aktivitätsperiode von einer Fachperson regelmäßig zu begehen und die Zauneidechsen dort schonend abzufangen. Die abgefangenen Tiere sind in Ersatzlebensräume zu übersiedeln. Diese Ersatzlebensräume sind z.B. in einem Umkreis von bis zu 2 km um die Eingriffsfläche auf naturschutzfachlich geringwertigen Flächen zwei Jahre vor Umsiedelungsbeginn anzulegen. Ausstattung: entsprechend dem Praxismerkblatt "Kleinstrukturen Steinhaufen und Steinwälle" der Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz ("karch") oder vergleichbar.

Alternativ können gleichwertige, bereits bestehende, für die Zauneidechse geeignete Strukturen zum Aussetzen der abgefangenen Tiere verwendet werden (z.B. Belassen von Teilen der nicht mehr benötigten Trasse). Dazu muss jedoch vor der Umsiedelung sichergestellt sein, dass die ausgewählten Lebensräume nicht bereits weitgehend besetzt sind."

Auflage 87 lautet:

"87.) Für das wasserrechtliche Detailgenehmigungsverfahren ist ein umfassendes Beweissicherungs- und Monitoringprogramm zu erstellen. Dieses Beweissicherungs- und Monitoringprogramm ist von der UVP-Behörde zu genehmigen (beispielsweise wenn in der Betriebsphase Bahnwässer anfallen, die neben Unkrautbekämpfungsmitteln auch andere Stoffe wie Enteisungssubstanzen oder dergleichen enthalten können). Für das Monitoringprogramm sind daher - soferne erforderlich und zutreffend - gezielte Messungen in Hinblick auf die eingesetzten Substanzen in den Gewässern vorzusehen."

Auflage 89 lautet:

"89.) Zum Schutz der Jungfische und des Fischlaiches sind die Arbeiten im benetzten Querschnitt entweder außerhalb der Hauptlaichzeiten der Hauptfischarten durchzuführen, oder es müssen auswirkungsmindernde Maßnahmen, wie beispielsweise vorherige Abfischung des Fischbestands im betreffenden Gewässerabschnitt oder Besatz mit gewässertypischen Fischarten ergriffen werden, die vor ihrer Umsetzung von der Umweltbauaufsicht freizugeben sind."

Auflage 93 lautet:

"93.) Für Arbeiten in und an Gewässern haben die Baufahrzeuge in einem sauberen Zustand zu sein. Eine allfällig notwendige Reinigung (optische Beurteilung durch die Umweltbaubegleitung ist ausreichend) von Fahrzeugen hat auf einer entsprechend gesicherten Baustellenfläche (z.B. Baustellen-Tankstelle, Reifenwaschanlage oder vergleichbar gesicherte Fläche) derart zu erfolgen, dass keine gewässergefährdenden Stoffe in Gewässer oder in das Erdreich gelangen können."

Auflage 97 lautet:

"97.) Bei Rückbauten von Gewässerabschnitten sind die ursprünglichen Strukturen, sofern es sich um gewässerökologisch hochwertige Strukturen handelt, wiederherzustellen und nach Möglichkeit durch zusätzliche gewässertypische Strukturelemente weiter aufzuwerten."

Fachgebiet Wasserbautechnik und Oberflächenwässer:

Nach der Auflage 105 wird folgende Bedingung 105a eingefügt:

"105a.) Es sind Retentionsmaßnahmen am Breitbunnerbach auszuarbeiten, die zumindest eine Reduktion der Hochwasserspitze des HQ100 um 4,0 m³/s herbeiführen, und sind diese Maßnahmen im Rahmen des Detailprojektes zur Bewilligung vorzulegen. Eine Umsetzung dieser Retentionsmaßnahmen hat dann zu entfallen, wenn durch ein umfassenderes, leistungsfähigeres Retentionsprojekt (Dritter) eine bessere Zielerreichung gewährleistet wird."

II.3. folgende im Spruchpunkt IV.2. ("Betriebsphase") vorgeschriebenen Auflagen wie folgt zu lauten haben:

Fachgebiet Lärmschutz:

Auflage 126.) lautet:

"126.) Die in der Projektänderung AE01 angeführten Objektschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster) sind unter Berücksichtigung der ergänzend zur Ausführung vorgeschriebenen bahnseitigen Lärmschutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorgeschriebenen Beweissicherungs- und Kontrollmessungen im Umfang und der Ausführung präzisiert und/oder erweitert, im Einvernehmen mit den betroffenen Objekteigentümern herzustellen."

Fachgebiet Humanmedizin:

Nach Auflage 126.) werden folgende Auflagen 126a.) bis 126e.) eingefügt:

"126a.) Zum Schutz vor erheblichen Belästigungen sind Schalldämmlüfter in Schlaf- und Kinderzimmer einzubauen, wenn der zu erwartende mittlere Spitzenpegel der lautesten Zugvorbeifahrt 65 dB und mehr an der Fassade erreicht und wenn die ortsübliche Schalleinwirkung in den Nachtstunden keine Spitzenpegel über 65 dB aufweist (ausgewiesen als A-bewerteter mittlerer Spitzenpegel, LA,1, gemessen in 1/2-stündlichen Perioden). Der Einbau ist durch den jeweiligen Liegenschaftsbesitzer in Auftrag zu geben, der Einbau hat durch eine Fachfirma zu erfolgen, die Kosten sind im Detail aufzuschlüsseln und die Nutzung der Zimmer ist nachzuweisen. Kein Anspruch besteht, wenn die betroffenen Zimmer anderweitig ausreichend mit Frischluft in den Nachtstunden versorgt werden können (z.B. über eine kontrollierte raumlufttechnische Anlage)."

"126b.) Ab einem mittleren Spitzenpegel von 70 dB der lautesten Zugvorbeifahrt an der Fassade haben die Betroffenen Anspruch auf Einbau eines Schalldämmlüfters in Schlaf- bzw. Kinderzimmer. Der Einbau ist durch den jeweiligen Liegenschaftsbesitzer in Auftrag zu geben, der Einbau hat durch eine Fachfirma zu erfolgen, die Kosten sind im Detail aufzuschlüsseln und die Nutzung der Zimmer ist nachzuweisen. Kein Anspruch besteht, wenn die betroffenen Zimmer anderweitig ausreichend mit Frischluft in den Nachtstunden versorgt werden können (z.B. über eine kontrollierte raumlufttechnische Anlage)."

"126c.) Bei einem mittleren Spitzenpegel der lautesten Zugvorbeifahrt an der Fassade von 80 dB und mehr sind Schalldämmlüfter einzubauen, zusätzlich hat der Konsenswerber die Schalldämmwirkung bestehender Türen und Fenster von Wohn- und Schlafräumen zu überprüfen. Fenster und Türen von Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden sind gegen Schallschutzfenster und -türen auszutauschen, soweit bestehende Türen und Fenster nicht ausreichend Schutz gewähren."

"126d.) Bei einem mittleren Spitzenpegel von 95 dB der lautesten Zugvorbeifahrt und mehr ist kein ausreichend effektiver objektseitiger Schallschutz mehr möglich. Betroffene Objekte sind entweder abzulösen oder durch (zusätzlichen) aktiven Schallschutz zu schützen."

"126e.) Mit dem Angebot für objektseitigen Lärmschutz sind die erforderlichen Zustimmungen des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten sowie der Bescheid der Kollaudierung (Benützungsbewilligung) oder der Baugenehmigung einzufordern. Außerdem ist vom Nutzer eine Zustimmung zur Bestandsaufnahme (Feststellung der Raumnutzung, Größe der Öffnung, Feststellung des vorhandenen Schalldämmmaßes usw.) zu verlangen. Das Ergebnis der Detailuntersuchungen sowie der Umfang des objektseitigen Lärmschutzes sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die Maßnahme gilt auch dann als rechtzeitig erfüllt, wenn die oben angeführten Zustimmungen nachweislich nicht gewährt werden oder innerhalb von 6 Monaten keine Reaktion des Eigentümers oder sonstig Berechtigten auf das Angebot erfolgt ist."

Fachgebiet Ökologie einschließlich Gewässerökologie:

Auflage 136 lautet:

"136.) Für die Betriebsphase sind stationäre Beleuchtungskörper, die UV-Licht nur minimal emittieren, wie etwa Natriumdampflampen, geeignete LED's oder dergleichen einzusetzen. Die Beleuchtungskörper sind effektiv nach oben und an den Seiten abzuschirmen, um in Summe die Anlockwirkung auf nachtaktive Insekten auf ein Minimum zu reduzieren. Die eingesetzten Leuchtkörper haben dem Stand der Technik, jedenfalls jedoch der ÖNORM O1052 zu entsprechen."

Fachgebiete Wasserbautechnik und Oberflächenwässer:

Auflage 138 lautet:

"138.) Bis zur Inbetriebnahme ist ein Maßnahmen-Notfallplan auf Basis der "Risikoanalyse Grundwasserschutz - Punkt 5.5 organisatorische Maßnahmen" auszuarbeiten und dieser Plan mit den betroffenen Behörden / Einsatzorganisationen (z.B. Feuerwehr) abzustimmen."

Fachgebiete Eisenbahnwesen und Eisenbahnbautechnik:

Auflage 140 lautet:

"140.) Im Bereich Pasching ist in der Detailplanung eine grundsätzliche räumliche Vorsorge im Bereich der Bahnanlagen zu beachten, um für eine bei erheblichem Bedarf allfällige nachträglich zu errichtende Haltestelle Pasching keinen wesentlichen verlorenen Aufwand zu haben.

Zur grundsätzlichen räumlichen Vorsorge ist das Gleisplanum so zu breit zu dimensionieren, dass im Falle der Errichtung der Haltestelle mit dem Inselbahnsteig für die dazu erforderliche Verschwenkung der Gleisanlagen (Platzbedarf für den Inselbahnsteig) ausreichend Fläche zur Verfügung ist. Ebenso sind die betroffenen Objekte (wie Unterführungen) so zu gestalten, dass diese für die dazu erforderliche Verschwenkung der Gleisanlagen nicht nachträglich verbreitert werden müssen."

II.4. folgende im Spruchpunkt IV.3. vorgeschriebene Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen wie folgt zu lauten haben:

Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 12 lautet:

"12.) Es ist ein quantitatives und qualitatives hydrogeologisches Beweissicherungs-/Monitoringprogramm im Sinne der Ausführungen des Projektberichtes LIMA-UV-1010GG-00-0003-F00 (EZ 06-04.01) durchzuführen (gelb).

Dieses ist allerdings nach derzeitigem Planungsstand zumindest um die nachstehend angeführten Messstellen (grün) zu ergänzen:

*) soferne Abstichmessungen möglich sind!

Im Projektbericht LIMA-UV-1010GG-00-0003-F00 (EZ 06-04.01) sind für die angeführten Brunnen während der Bauphase keine Abstichmessungen mehr vorgesehen. Da solche sehr wohl vor Baubeginn durchgeführt werden sollen, während der Bauphase allerdings nicht mehr, wären diese Messungen mangels einer Vergleichsmöglichkeit sinnlos.

Soferne bei den vom Sachverständigen für Geologie und Hydrogeologie ergänzten Messstellen mit den quantitativen Messungen nicht bereits begonnen wurde, ist mit diesen mindestens ein Jahr vor den Erdbauarbeiten zu beginnen."

Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 13 lautet:

"13.) Bei sämtlichen in der Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 12 angeführten Grundwassernutzungen sind während der Bauphase in monatlichen Abständen Abstichmessungen durchzuführen."

Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 22 lautet:

"22.) Diese qualitative Untersuchung ist im Gegensatz zu den anderen qualitativen Untersuchungen vorerst auf 5 Jahre nach Inbetriebnahme des Rübenplatzes durchzuführen. Vom Ergebnis ist abhängig zu machen, ob die Untersuchungen weiter zu führen sind. Soferne auch nach 5 Jahren keine Parameterüberschreitungen gem. Bestimmungen des Anhanges 9 "Überwachung von Pestiziden gemäß TWV und nichtrelevanter Metaboliten in Trinkwasser" des Österreichischen Lebensmittelbuchs - Codexkapitel / B 1 / Trinkwasser in der jeweils geltenden Fassung gegeben sind, sind keine weiteren Untersuchungen erforderlich. Sollte jedoch eine Überschreitung eines Parameters festgestellt werden, ist von der Konsenswerberin die Behörde zu informieren, die über die weiteren Messungen und / oder allfällige Maßnahmen zu entscheiden hat."

Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 23 lautet:

"23.) Brunnen auf Grundstück Nr. . XXXX KG XXXX (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt."

Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 24 lautet:

"24.) Der Brunnen auf GSt. XXXX KG XXXX ist in das quantitative und qualitative hydrogeologische Beweissicherungs-/Monitoringprogramm aufzunehmen. Soferne dieser Brunnen baubedingt entfernt und ein Ersatzbrunnen hergestellt werden muss, ist dieser ebenfalls in das quantitative und qualitative hydrogeologische Beweissicherungs-/Monitoringprogramm aufzunehmen und sind die Messungen dort fortzusetzen."

Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 25 lautet:

"25.) Brunnen P228 (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt."

Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 26 lautet:

"26.) Brunnen P102 (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt."

Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 28 lautet:

"28.) Angesichts der hohen Sensibilität des Grundwasserkörpers und der Nutzung als Trinkwasserbrunnen und des Fehlens einer Anschlussmöglichkeit ist die Grundwassernutzung P129 oder P130 (quantitativ / qualitativ) in das hydrogeologische Beweissicherungsprogramm aufzunehmen. Es obliegt der von der Konsenswerberin bestellten fachkundigen Person / Institution festzulegen, welche dieser beiden Messstellen auf Grund der Messmöglichkeiten für eine Probenahme / Abstichmessung besser geeignet ist."

Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 29 lautet:

"29.) Angesichts der hohen Sensibilität des Grundwasserkörpers und der Nutzung als Trinkwasserbrunnen und des Fehlens einer Anschlussmöglichkeit ist die Grundwassernutzung P223 oder 224 (quantitativ / qualitativ) in das hydrogeologische Beweissicherungsprogramm aufzunehmen. Es obliegt der von der Konsenswerberin bestellten fachkundigen Person / Institution festzulegen, welche dieser beiden Messstellen auf Grund der Messmöglichkeiten für eine Probenahme / Abstichmessung besser geeignet ist."

Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 31 lautet:

"31.) Brunnen P175 (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt."

Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme 32 lautet:

"32.) Grundwassernutzung auf Grundstück . XXXX KG XXXX (quantitativ und qualitativ). Ergänzend zur Standarduntersuchung gem. TVO sind auch die Pestizide (gesamt) sowie die Wirkstoffe der von der Konsenswerberin eingesetzten Aufwuchsbekämpfungsmittel analytisch zu untersuchen. Im Falle einer chemischen Grundwasserbelastung durch Pestizide kann dann auch festgestellt werden, ob diese Inhaltsstoffe von den von der Konsenswerberin verwendeten Aufwuchsbekämpfungsmitteln oder anderen, in der Landwirtschaft verwendeten Unkrautbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel herrührt."

II.5. in Spruchpunkt IV.4. ("Vorgaben hinsichtlich der später durchzuführenden Genehmigungsverfahren") des angefochtenen Bescheides die Vorgabe 3.) wie folgt lautet:

"3.) (W5.1) Im Zuge der Detailplanung jener Objekte, bei denen eine Wasserhaltung erforderlich ist, sind jene Maßnahmen im erforderlichen Detail zu beschreiben, die vor Einleitung in eine Vorflut, einen Kanal oder Versickerung zum qualitativen Schutz des Grundwassers erforderlich sind. Hierbei sind bei Versickerungen die Anforderungen an die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser heranzuziehen.

Bei Einleitung der Wässer in eine Vorflut oder in einen Kanal sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisation (AAEV) BGBl. Nr. 186/1996 einzuhalten."

III. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

IV. Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Projektänderung AE01, übermittelt mit Schreiben der Projektwerberin vom 20.06.2018 und eingeschränkt in der mündlichen Verhandlung am 30.07.2019, bildet einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die UVP-rechtliche Grundsatzgenehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage auch dieser Projektunterlagen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1 Verfahrensgang:

1.1 Behördliches und verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.1.1 Antrag der Projektwerberin vom 22.12.2014:

Mit Eingabe vom 22.12.2014 stellte die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (im Folgenden: Konsenswerberin bzw. mitbeteiligte Partei) beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT; nunmehr Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie [BMK]) den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf Erteilung der "Grundsatzgenehmigung gemäß §§ 23b, 24 und 24f Abs 9 und 10 UVP-G 2000" und der "Trassengenehmigung gemäß § 3 Abs 2 HlG" für das Vorhaben "Viergleisiger Ausbau Trassenverschwenkung im Abschnitt Linz-Marchtrenk der HL-Strecke Wien-Salzburg, km 190, 300 - km 206,038 (205,700)".

1.1.2 Behördenverfahren und angefochtener Bescheid:

Von der Behörde wurde aufgrund des eingebrachten Antrags das Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Zur fachlichen Beurteilung des Vorhabens wurden Sachverständige aus den aus Sicht der Behörde für die Beurteilung des Vorhabens relevanten Fachbereichen beigezogen.

Der ursprünglich nur für Eisenbahnbautechnik bestellte Sachverständige wurde im Zuge der Erarbeitung des Prüfbuches auch mit der Beantwortung von Fragen aus dem Bereich Verkehrstechnik beauftragt.

Mit Edikt vom 01.03.2018 erfolgte die Erlassung des mit 01.03.2018 datierten Bescheides des BMVIT Zl. BMVIT-820.378/0023-IV/IVVS4/2017, mit dem der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft die Grundsatzgenehmigung nach dem UVP-G 2000 für den viergleisigen Ausbau und die Trassenverschwenkung der HL-Strecke Wien-Salzburg im Abschnitt Linz-Marchtrenk km 190,300 - km 206,038 (205,700) erteilt und nach dem Hochleistungsstreckengesetz der Geländestreifen für das Vorhaben bestimmt wurde. Die Detailgenehmigungen für den Bereich der gesamten Trasse hinsichtlich ihrer baulichen, elektrotechnischen und eisenbahnfachlich erforderlichen Ausstattung, insbesondere hinsichtlich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Eisenbahn-, Forst-, Wasser- und Luftfahrtrechtes wurden den entsprechenden, noch gesondert durchzuführenden Detailgenehmigungsverfahren vorbehalten.

1.1.3 Beschwerden:

Gegen den Bescheid des BMVIT (im Folgenden: belangte Behörde), vom 01.03.2018, Zl. BMVIT-820.378/0023-IV/IVVS4/2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurden Beschwerden der im Spruch angeführten beschwerdeführenden Parteien eingebracht:

1.1.3.1 Beschwerden der BF1 und BF127

Mit fast wortidenten Schriftsätzen vom 03.04.2018 (BF1) und vom 13.04.2018 (BF127) erhoben die BF1 und die BF127 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachten hiezu im Wesentlichen vor, dass die Projektunterlagen unvollständig und mangelhaft seien. Kritisiert wurde in diesem Zusammenhang die Heranziehung der bestehenden Lärmbelastung als "Nullplanfall"; nicht berücksichtigt werde, dass derzeit bereits eine Überbelastung bestehe, welche auch ohne Verwirklichung des gegenständlichen Projekts saniert werden müsse. Außerdem sei die in der "Prognose 2025" angegebene Zugzahl von 538 Zügen täglich zu hoch angesetzt, da diese Zuganzahl nicht ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen möglich sei. Die Dimensionierung der Lärmschutzmaßnahmen sei daher fehlerhaft. Kritisiert wurde weiters, dass den Berechnungen für die Lärmschutzwände die derzeit zulässigen Zuggeschwindigkeiten und nicht der "realistische Ist-Bestand" zugrundegelegt worden seien, während die tatsächlich möglichen und gefahrenen Geschwindigkeiten niedriger seien. Das prognostizierte Betriebsprogramm "2025+" sehe mit 577 Zügen pro Tag eine deutlich zu niedrige Belastung vor, da derzeit ca. 360 Züge pro Tag fahren würden und bei einem Ausbau von derzeit zwei auf vier Gleise in Zukunft "deutlich mehr als 720 Züge täglich" fahren könnten. Deshalb und auch wegen der in Zukunft zulässigen Geschwindigkeiten von bis zu 230 km/h sei die Lärmbeurteilung falsch. Weiters wurde kritisiert, dass das Vorhaben in unzulässiger Weise in die Flächenwidmung, die Stadtentwicklung und das Ortsbild von Leonding eingreife. Es habe keine ausreichende Variantenuntersuchung stattgefunden, und die drohende "Zerschneidung" des Stadtgebietes von Leonding sei nicht berücksichtigt worden. Der Sachverständige für Raumordnung habe sich insofern widersprüchlich geäußert, als er festgestellt habe, dass die Gestaltung des Umfeldes der Bahn in Leonding eine Herausforderung an die Gestalter darstelle, die funktionale Trennung des Raumes aber "nicht relevant" verstärkt werde. An anderer Stelle habe der Sachverständige in Bezug auf die Gemeinde Pasching die Zerschneidungswirkung sehr wohl als problematisch eingeschätzt und daher dort eine Verschwenkung der Eisenbahntrasse zum Flughafen befürwortet. Dies müsse auch für die Stadtgemeinde Leonding (BF1) gelten, sodass das Vorhaben ohne eine Tieferlegung und Einhausung nicht bewilligt werden dürfe. Durch das Vorhaben komme es auch zu einer unzulässigen Beeinträchtigung durch Lärm, weil sich durch den viergleisigen Ausbau die zulässigen und möglichen Geschwindigkeiten wesentlich erhöhen würden, was zu zusätzlicher Lärmentwicklung führen werde. In diesem Zusammenhang sei die belangte Behörde nicht ausreichend auf die Bauphase eingegangen. Die diesbezüglich von der Stadtgemeinde Leonding geforderten Auflagen seien von der belangten Behörde nur zum Teil berücksichtigt worden, und die zulässigen Schallpegel würden nur unzureichend begrenzt. Die von der belangten Behörde herangezogenen Vorgaben der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Lärmschutzmaßnahmen bei Haupt-, Neben- und Straßenbahnen (Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung - SchIV, StF: BGBl. Nr. 415/1993) würden nämlich nur einen Mindeststandard darstellen, und im besonderen Fall der Stadt Leonding (Kessellage, Zerschneidungssituation) sei eine Unterschreitung dieser Vorgaben notwendig, um Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm auszuschließen. Der in der SchIV vorgesehene "Schienenbonus" entspreche nicht mehr dem Stand der medizinischen Wissenschaft, und die Effekte von Bahnlärm würden wesentlich unterschätzt. Daher seien auch die Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend. Diesbezüglich verwiesen die BF auf die "Night-Noise-Guidelines", in welchen kardiovaskuläre Effekte ab 55 dB nicht von der Natur des Lärms abhängig gemacht würden, und auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur "Dritten Piste" des Flughafens Schwechat, bei welcher kein "Schienenbonus" angewendet worden sei; der "Schienenbonus" sei daher auch im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt. Auch der Freiraumschutz sowie die Vorbelastung durch anderen Verkehrslärm seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, und eine Gesamtlärmbeurteilung sei rechtswidrig unterblieben. Das Immissionsminimierungsgebot des § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 sei hinsichtlich Lärm, Feinstaub und elektrischer und magnetischer Felder (EMF) nicht ausreichend beachtet worden. Außerdem habe sich der BMVIT mit den Auswirkungen des Schienenlärms auf das Eigentum der Stadtgemeinde Leonding nur unzureichend auseinandergesetzt und berge das Vorhaben sicherheitstechnische Risken (Brand- und Katastrophenschutz), da die vorliegenden Einreichunterlagen keine ausreichenden Angaben zu Maßnahmen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen, Maßnahmen der Brandbekämpfung sowie Maßnahmen bei technischen Einsätzen enthalten würden. Ein entsprechendes sicherheitstechnisches Konzept fehle. Die Stadtgemeinde Leonding habe eine machbare technische Alternative (Tieferlegung/Einhausung) vorgeschlagen, die jedoch von der Antragstellerin nicht untersucht worden sei, obwohl es sich dabei um eine realisierbare technische Alternative handle, die sogar schon im Einzelnen zwischen der Stadtgemeinde Leonding und der Konsenswerberin abgestimmt gewesen sei. Diese Variante sei aus mehreren Gründen (Trennwirkung, Lärm, städtebauliche Entwicklung, Landschaftsbild) vorteilhafter als das Einreichprojekt.

1.1.3.2 Beschwerde der BF2:

Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 erhob die BF2 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass die Trassenverschwenkung zur Anbindung des Flughafens Hörsching unzulässig sei. Der erforderliche Trassenvergleich samt Alternativenprüfung sei nicht erfolgt, obwohl er bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren vorzunehmen sei, weil schon hier die Trasse festgelegt werde und gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen sei, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Konsenswerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen seien. Der an der Gemeindegrenze Oftering/Marchtrenk vorgesehene Rübenverladeplatz sei überdimensioniert, nicht erforderlich und in der bewilligten Ausführung und Verkehrsanbindung nicht umweltverträglich. Eine Nutzung dieses Rübenverladeplatzes außerhalb der Rübenkampagne werde zu zusätzlichen Umweltbelastungen führen. Auch hinsichtlich der Straßenanbindung des Rübenverladeplatzes und hinsichtlich des Schutzes vor Staubbeeinträchtigungen und Lärm während der Betriebsphase des Rübenverladeplatzes seien notwendige Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid unterblieben. Durch das Vorhaben komme es zu einer Erhöhung der Zuggeschwindigkeiten und der Zugfrequenzen, wobei sowohl der "Nullplanfall" der "Prognose 2025+" (528 Züge pro Tag, zu hoch) als auch die im Bescheid aufgrund der Prognose angenommene Zuganzahl (577 Zügen pro Tag, zu niedrig) unrichtig seien. Es werde zu zusätzlichen, unzulässigen Lärmerhöhungen kommen. Situierung und Höhe der Lärmschutzwände seien nicht nachvollziehbar und jedenfalls nicht geeignet, einen ausreichenden Schallschutz zu gewährleisten. Die belangte Behörde habe unzulässigerweise ausgeführt, dass die erforderlichen Höhen der Schallschutzwände von der Konsenswerberin festgelegt worden seien und die konkrete Gestaltung der Lärmschutzwände im Detailgenehmigungsverfahren erfolgen werde. Da gerade Höhe und Situierung von Lärmschutzwänden entscheidende Auswirkungen auf deren Wirksamkeit und damit auf den Schallschutz hätten, seien diese Fragen bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren zu beantworten. Die Anwendung des in der SchIV vorgesehenen "Schienenbonus" sei nicht gerechtfertigt. Außerdem verstoße der angefochtene Bescheid gegen das Immissionsminimierungsgebot.

1.1.3.3 Beschwerde der BF3:

Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 erhob die BF3 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass das Vorhaben der örtlichen Raumordnung von Pasching widerspreche. Durch die Trassenverschwenkung werde zwar das Zentrum von Pasching von Schienenverkehrslärm entlastet, doch würden in einer nicht ausreichenden Entfernung bzw. ohne ausreichenden Schallschutz bestehende Wohnobjekte durch die neue Trassenführung in unzulässiger Weise durch Lärm beeinträchtigt und auch die weitere Siedlungsentwicklung von Pasching erheblich eingeschränkt. Die bestehenden Planungen der Gemeinde seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bereits in ihren Einwendungen vom 02.04.2015 habe die Gemeinde darauf hingewiesen, dass der seit 2001 rechtswirksame Flächenwidmungsplan Nr. 3 sowie das ebenfalls 2001 beschlossene örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1 zwar im Jahr 2010 noch einmal als örtliches Entwicklungskonzept Nr. 2 beschlossen worden seien, aber die geplante Siedlungsentwicklung der Gemeinde Pasching nicht mehr abbilden würden. Vielmehr sei mit Gemeinderatsbeschluss vom 26.06.2014 in der "räumlichen Entwicklungsstrategie Pasching 2030" ein zentraler Orientierungsrahmen der langfristigen Gemeindeentwicklung definiert worden; obwohl die entsprechenden Strategieunterlagen der Konsenswerberin seit August 2013 bekannt seien, habe diese sie in der Einreichung nicht berücksichtigt, und auch der angefochtene Bescheid gehe nicht auf die dadurch absehbare Entwicklung in Pasching ein. Auch der neu zu errichtende Rübenverladeplatz und dessen Umweltauswirkungen seien von der belangten Behörde zu wenig berücksichtigt worden und hätten nach Ansicht der BF3 jedenfalls in die Alternativenprüfung einbezogen werden müssen. Die Projektunterlagen seien mangelhaft; dies betreffe insbesondere die schalltechnischen Messwerte und Berechnungen und die Verkehrsannahmen. Durch das Vorhaben komme es zu unzulässigen Beeinträchtigungen durch Lärm und es werde gegen das Immissionsminimierungsgebot (insbesondere elektrische und magnetische Felder [EMF] und Feinstaub während der Bau- und Betriebsphase) verstoßen. Eine Behandlung der Bauphase sei im Verfahren weitgehend unterblieben. Wesentliche Szenarien (Transportrouten, Materialumschlag etc.) seien nicht behandelt bzw. im bekämpften Bescheid nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auf die Einwendung unzulässiger Umweltauswirkungen und Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch Lärm, Luftschadstoffe, Feinstaub, Erschütterungen und Lichtimmissionen sowie die Ableitung und Versickerung verschmutzter Oberflächenwässer und Beeinträchtigung des Grundwassers in der Bauphase, durch Baustellenverkehr und Baugeschehen, sei nicht ausreichend eingegangen worden. Durch das Vorhaben werde in erheblicher - und unzulässiger - Weise in die Raumstruktur der Gemeinde Pasching eingegriffen. Der angefochtene Bescheid verweise diesbezüglich zu Unrecht auf das Detailgenehmigungsverfahren, obwohl diese Fragen bereits im Zuge der Grundsatzgenehmigung zu behandeln seien. Außerdem sei die vorgesehene Auflassung der Haltestelle Pasching unzulässig, da damit die Westbahn-Anbindung von Pasching verloren gehe. Die im angefochtenen Bescheid diesbezüglich vorgesehene "grundsätzliche räumliche Vorsorge" sei nicht ausreichend.

1.1.3.4 Beschwerde der BF4 bis BF7:

Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 11.04.2018 erhoben die BF4 bis BF7 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachten hiezu im Wesentlichen vor, dass es durch das Vorhaben zu unzulässigen Auswirkungen auf den nach strengsten Qualitätsanforderungen der nachhaltigen Landwirtschaft geführten landwirtschaftlichen Betrieb (Teeanbau) der BF4 bis BF7 komme. Während der Bauphase würden diese einen Totalverlust der ihnen zur Verfügung stehenden Teefläche erleiden, da die Pflanzen biologisch äußerst sensibel seien und nicht relevant mit Feinstaub belastet werden dürften. Auch während des Betriebes des Vorhabens komme es zu massiven Beeinträchtigungen des verbleibenden Landwirtschaftsbetriebes durch den geplanten Rübenverladeplatz, welcher auf Grundstücken der BF4 bis BF7 geplant sei. Es sei evident, dass schon bei einer minimalen Verschlechterung der derzeitigen Gegebenheiten eine Weiterführung des Betriebes der BF4 bis BF7 unmöglich sei, da die Grenzwerte des europäischen Arzneibuches nicht mehr eingehalten werden könnten. Hinsichtlich der bewirtschafteten Ackerfläche hätten die BF4 bis BF7 beim Bezirksgericht Wels ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet. Zur Bescheinigung der nachteiligen Effekte für die Kräuterproduktion wurde ein Gutachten vorgelegt. Aus dem im Behördenverfahren (nicht von den BF4 bis BF7) vorgelegten Gutachten von Professor XXXX ergebe sich, dass die "Variante Süd mit Verschwenkung zum Flughafen" nicht genehmigungsfähig sei. Außerdem sei die nachweislich lange vor der Einbringung der UVP-Unterlagen entstandene Darstellung und Beurteilung der Standorte für den Rübenverladeplatz falsch, da der bestehende Rübenverladeplatz Hörsching zu Unrecht ausgeschlossen worden sei und fälschlich davon ausgegangen worden sei, dass dieser aufgrund seiner Lage nördlich der Eisenbahntrasse nicht an das Schienennetz angeschlossen werden könne. Wahr sei vielmehr, dass der bestehende Standort Hörsching geeignet sei und angeschlossen bleiben könne. Die Rübenverladevorgänge könnten problemlos in der Zeit zwischen 22:45 Uhr und 6:16 Uhr durchgeführt werden, wenn kein Railjet und auch kein anderer Zug mit über 140 km/h im fraglichen Bereich der Westbahnstrecke verkehre. Dieses Zeitfenster sei für die Durchführung des Rübentransportes optimal. Außerdem sei die Rübenverladestation nicht als Eisenbahnanlage genehmigungsfähig, weil der Rübenverladeplatz für den Eisenbahnverkehr bzw. Eisenbahnbetrieb nicht notwendig sei und mit dem Eisenbahnverkehr bzw. Eisenbahnbetrieb auch nicht in einem solchen Zusammenhang stehe, dass ohne den Rübenverladeplatz ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich sei. Da sohin der Rübenverladeplatz nicht als "Eisenbahnanlage" gewertet werden könne, sei auch eine Enteignung für die Errichtung des Rübenverladeplatzes unzulässig. Schließlich brachten die BF4 bis BF7 noch vor, dass es durch das Vorhaben zu einer Gefährdung des Grundwassers (durch bei der Rübenmanipulation entstehenden Feinstaub) sowie zu einer Gefährdung und Beeinträchtigung ihres Lebens und ihrer Gesundheit (durch Schall, Licht und EMF) komme.

1.1.3.5 Beschwerde der BF8 und BF9:

Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 erhoben die BF8 und BF9 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und sprachen sich im Wesentlichen gegen die Neuerrichtung des Rübenverladeplatzes an der geplanten, zum Großteil auf ihrem Grundstück XXXX der Liegenschaft EZ XXXX GB XXXX Marchtrenk BG Wels gelegenen Stelle aus. Der Standort für den Rübenverladeplatz sei nicht nur falsch ausgewählt, sondern auch noch falsch bemessen (dimensioniert) worden. Die Einstufung des Rübenverladeplatzes als Bahnnebenanlage und damit als Bestandteil des verfahrensgegenständlichen Vorhabens sei unrichtig. Die bewilligte Verkehrsanbindung des Rübenverladeplatzes sei nicht umweltverträglich und die belangte Behörde habe diesbezüglich zu Unrecht auf das Detailgenehmigungsverfahren verwiesen. Eine spätere Nutzung des Rübenverladeplatzes für andere Zwecke als die der Rübenverladung sei rechtswidrigerweise nicht ausgeschlossen worden. An Stelle des vorgesehenen Rübenverladeplatzes könnte auch eine Feldlagerung der Zuckerrübe vorgenommen werden; diese sei vorteilhafter und von Schwankungen (Rückgang) der Rübenproduktion unabhängig.

1.1.3.6 Beschwerde der BF10 bis BF126:

Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 16.04.2018 erhoben die BF10 bis BF126 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und brachten hiezu nach Ausführungen zum Verfahrensgang und zum "eigentlichen Sachverhalt" (der von der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise so erhoben worden sei, dass die angefochtene Entscheidung damit begründet bzw. gerechtfertigt werden könne; in diesem Teil der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass die eingereichte Verschwenkungsvariante nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, nur geringe Vorteile gegenüber dem Bestandsausbau aufweise, massive Nachteile mit sich bringe und zu erheblich höheren Kosten führe) im Wesentlichen vor, es liege kein ordnungsgemäßer Antrag vor, da der verfahrenseinleitende Antrag von Personen unterfertigt worden sei, die dazu keine Befugnis gehabt hätten. Der "Antrag" existiere daher im rechtlichen Sinn gar nicht, sodass die belangte Behörde ihn zurückzuweisen gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid sei aufgrund der erfolgten Trassenwahl bzw. Trassenfestlegung rechtswidrig und sogar verfassungswidrig. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei von der belangten Behörde nicht ausreichend erhoben worden. Als Folge dessen werde das Recht der BF auf Eigentum verletzt. Wegen Verletzung der BF in ihren subjektiven öffentlichen Rechten sei das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht umweltverträglich und nicht konsensfähig, da die vorgenommene Trassenwahl bzw. Trassenfestlegung nicht nur aus "rein rechtlichen Gründen" rechtswidrig, sondern auch aus fachlicher Sicht nicht haltbar sei. Der Bestandsausbau sei insgesamt als günstiger zu bewerten als das Einreichprojekt, u.a. weil beim Bestandsausbau die Haltestelle Pasching erhalten bleiben könne. Außerdem sei der Bodenverbrauch des Einreichprojekts wesentlich höher, dieses Projekt greife gravierend in die landwirtschaftliche Nutzung ein und wirke sich wesentlich ungünstiger auf das Orts- und Landschaftsbild sowie die landschaftsbezogene Erholungsnutzung aus. Aus Gründen des Bodenverbrauchs, des Lärmschutzes, des Artenschutzes und des Hochwasserschutzes sei das Einreichprojekt nicht umweltverträglich. Etliche Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides (betreffend die Bauphase, die Betriebsphase und die Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen sowie die Vorgaben hinsichtlich der später durchzuführenden Genehmigungsverfahren) seien nur unzureichend bestimmt und im Ergebnis nicht vollstreckbar und belasteten daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführer in ihren Rechten, und zwar in ihren einfach-gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, insbesondere durch die Errichtung und/oder den Betrieb und/oder den Bestand des Vorhabens der Konsenswerberin nicht gefährdet und/oder nicht belästigt zu werden, und/oder in ihren dinglichen Rechten, insbesondere in ihrem Eigentum betreffend Liegenschaften durch die Errichtung und/oder den Betrieb und/oder den Bestand des Vorhabens nicht gefährdet zu werden, und/oder, soweit es die BF10 anbelangt, auf Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, insbesondere wie sie im UVP-G 2000 statuiert seien, und/oder soweit es jene Beschwerdeführer betrifft, deren Einwendungen zurückgewiesen wurden, dass ihre Einwendungen in meritorische Behandlung genommen und über diese inhaltlich entschieden werde, respektive in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, insbesondere auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK), und/oder au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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