TE Vwgh Beschluss 2020/7/15 Ra 2020/09/0023

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Veröffentlicht am 15.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VStG §44a
VStG §44a Z1
VStG §9 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §50
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die Summereder Pichler Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 4060 Leonding, Dr. Herbert-Sperl-Ring 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Jänner 2020, LVwG-302537/17/Kl/CG, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmann Eferding), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet (Spruchpunkte I.1 und I.2), zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet (Spruchpunkte römisch eins.1 und römisch eins.2), zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Jänner 2020 wurde der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Unternehmens als Arbeitgeber u.a. schuldig erkannt, seiner Verpflichtung, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben, nicht nachgekommen zu sein, weil er nicht dafür gesorgt habe, dass bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteile, indem am 26. Februar 2019 keine Daten eines angetroffenen namentlich genannten Arbeitnehmers bekanntgegeben worden seien (Spruchpunkt I.1). Ferner wurde er in dieser Funktion schuldig erkannt, dass der namentlich genannte ausländische Arbeitnehmer, ein afghanischer Staatsangehöriger, beschäftigt worden sei, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien (Spruchpunkt I.2). Über den Revisionswerber wurden hierfür (zu I.1) gemäß § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und (zu I.2) gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und die Haftung der juristischen Person nach § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Jänner 2020 wurde der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Unternehmens als Arbeitgeber u.a. schuldig erkannt, seiner Verpflichtung, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben, nicht nachgekommen zu sein, weil er nicht dafür gesorgt habe, dass bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteile, indem am 26. Februar 2019 keine Daten eines angetroffenen namentlich genannten Arbeitnehmers bekanntgegeben worden seien (Spruchpunkt römisch eins.1). Ferner wurde er in dieser Funktion schuldig erkannt, dass der namentlich genannte ausländische Arbeitnehmer, ein afghanischer Staatsangehöriger, beschäftigt worden sei, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien (Spruchpunkt römisch eins.2). Über den Revisionswerber wurden hierfür (zu römisch eins.1) gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und (zu römisch eins.2) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und die Haftung der juristischen Person nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Der Revisionswerber sieht unter diesem Gesichtspunkt die Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst zunächst deshalb für gegeben an, weil das Landesverwaltungsgericht gegen die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG, jene zur Berichtigung nach (§ 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG und) § 62 Abs. 4 AVG sowie zum Prüfungsumfang nach § 27 VwGVG verstoßen habe, indem es den ersten Spruchpunkt des behördlichen Straferkenntnisses dahin modifiziert habe, dass er „nicht dafür gesorgt habe, dass bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt, indem keine Daten des angetroffenen Arbeitnehmers [...] bekanntgegeben wurden.“, sowie „als Verantwortlicher“, „als zur Vertretung nach außen Berufener“ und „handelsrechtlicher Geschäftsführer“ eingefügt habe. Das Landesverwaltungsgericht hätte keine Spruchberichtigung vornehmen dürfen und hätte das Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. wegen Verstoßes gegen § 44a Z 1 VStG ersatzlos aufzuheben gehabt, weil die bloße Anführung der in Rede stehenden Rechtsnorm im Spruch nicht ausreiche.Der Revisionswerber sieht unter diesem Gesichtspunkt die Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst zunächst deshalb für gegeben an, weil das Landesverwaltungsgericht gegen die Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, jene zur Berichtigung nach (Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und) Paragraph 62, Absatz 4, AVG sowie zum Prüfungsumfang nach Paragraph 27, VwGVG verstoßen habe, indem es den ersten Spruchpunkt des behördlichen Straferkenntnisses dahin modifiziert habe, dass er „nicht dafür gesorgt habe, dass bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt, indem keine Daten des angetroffenen Arbeitnehmers [...] bekanntgegeben wurden.“, sowie „als Verantwortlicher“, „als zur Vertretung nach außen Berufener“ und „handelsrechtlicher Geschäftsführer“ eingefügt habe. Das Landesverwaltungsgericht hätte keine Spruchberichtigung vornehmen dürfen und hätte das Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. wegen Verstoßes gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ersatzlos aufzuheben gehabt, weil die bloße Anführung der in Rede stehenden Rechtsnorm im Spruch nicht ausreiche.

5        Zudem bestehe keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Identität eines anlässlich einer Kontrolle angetroffenen Ausländers nach § 26 Abs. 1 AuslBG, weil dies dem Zwang zur Selbstbezichtigung gleich käme. Auch liege mangels Entgeltvereinbarung kein relevantes Beschäftigungsverhältnis vor. Es habe sich nur um eine kurze unentgeltliche Vorführung notwendiger Kenntnisse und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses gehandelt, die nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliege.Zudem bestehe keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Identität eines anlässlich einer Kontrolle angetroffenen Ausländers nach Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG, weil dies dem Zwang zur Selbstbezichtigung gleich käme. Auch liege mangels Entgeltvereinbarung kein relevantes Beschäftigungsverhältnis vor. Es habe sich nur um eine kurze unentgeltliche Vorführung notwendiger Kenntnisse und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses gehandelt, die nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliege.

6        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt:

7        § 26 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, lautet:

„Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.“Paragraph 26, (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.“

8        Nach § 28 Abs. 2 Z 2 lit. c AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro zu bestrafen, wer seinen Verpflichtungen nach § 26 Abs. 1 AuslBG nicht nachkommt.Nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro zu bestrafen, wer seinen Verpflichtungen nach Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG nicht nachkommt.

9        Anders als der Revisionswerber meint, berechtigt eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des § 44a Z 1 VStG das Verwaltungsgericht nicht, das behördliche Straferkenntnis zu beheben. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr nach § 50 VwGVG verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren. Es darf dabei die Tat aber nicht auswechseln (VwGH 13.12.2009, Ra 2019/02/0184, mwN; siehe auch VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116). Die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Ergänzung des Spruchs des Straferkenntnisses betrifft auch die Präzisierung der Funktion im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG und führt in Bezug auf den Tatvorwurf zu keinem aliud (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/11/0105).Anders als der Revisionswerber meint, berechtigt eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG das Verwaltungsgericht nicht, das behördliche Straferkenntnis zu beheben. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr nach Paragraph 50, VwGVG verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren. Es darf dabei die Tat aber nicht auswechseln (VwGH 13.12.2009, Ra 2019/02/0184, mwN; siehe auch VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116). Die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Ergänzung des Spruchs des Straferkenntnisses betrifft auch die Präzisierung der Funktion im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG und führt in Bezug auf den Tatvorwurf zu keinem aliud vergleiche , VwGH 28.11.2019, Ra 2019/11/0105).

10       Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber bereits im behördlichen Straferkenntnis vorgeworfen, dass „im Kontrollzeitpunkt keine Ansprechperson für die Kontrollorgane entsprechend den Vorgaben des § 26 Abs. 1 letzter Satz [AuslBG] verantwortlich gemacht war“. In diesem Umfang des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhalts war eine Präzisierung durch eine nähere Umschreibung des Tatvorwurfs, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zu genügen, durch das Verwaltungsgericht zulässig und geboten (vgl. VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163; 20.5.2015, Ra 2014/09/0033). Die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Konkretisierung des Spruchs in seinem ersten Punkt überschreitet daher nicht dessen Prüfungsumfang. Im vorliegenden Fall erfolgten Vorhalt des maßgeblichen Sachverhalts und Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zudem innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG.Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber bereits im behördlichen Straferkenntnis vorgeworfen, dass „im Kontrollzeitpunkt keine Ansprechperson für die Kontrollorgane entsprechend den Vorgaben des Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz [AuslBG] verantwortlich gemacht war“. In diesem Umfang des vom bekämpften Straferkenntnis erfassten und erledigten Sachverhalts war eine Präzisierung durch eine nähere Umschreibung des Tatvorwurfs, um den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu genügen, durch das Verwaltungsgericht zulässig und geboten vergleiche , VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0163; 20.5.2015, Ra 2014/09/0033). Die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Konkretisierung des Spruchs in seinem ersten Punkt überschreitet daher nicht dessen Prüfungsumfang. Im vorliegenden Fall erfolgten Vorhalt des maßgeblichen Sachverhalts und Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zudem innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG.

11       Soweit sich der Revisionswerber zum Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001, 98/09/0363, (ebenso VwGH 29.11.2000, 98/09/0242; siehe in diesem Zusammenhang auch VfGH 6.10.1999, G 249/98 u.a., VfSlg. 15.600) beruft, übersieht er, dass dieses zu § 26 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 895/1995 ergangen und somit nicht einschlägig ist, enthielt diese Gesetzesbestimmung damals die hier gegenständliche Verpflichtung, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern erforderliche Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt, noch nicht. Dass der Revisionswerber dieser Verpflichtung, für die Anwesenheit einer Auskunftsperson zu sorgen, nachgekommen wäre, behauptet er im Zulässigkeitsvorbringen nicht.Soweit sich der Revisionswerber zum Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001, 98/09/0363, (ebenso VwGH 29.11.2000, 98/09/0242; siehe in diesem Zusammenhang auch VfGH 6.10.1999, G 249/98 u.a., VfSlg. 15.600) beruft, übersieht er, dass dieses zu Paragraph 26, Absatz eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995, ergangen und somit nicht einschlägig ist, enthielt diese Gesetzesbestimmung damals die hier gegenständliche Verpflichtung, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern erforderliche Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt, noch nicht. Dass der Revisionswerber dieser Verpflichtung, für die Anwesenheit einer Auskunftsperson zu sorgen, nachgekommen wäre, behauptet er im Zulässigkeitsvorbringen nicht.

12       Dem gegen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses gerichteten Zulässigkeitsvorbringen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 20.3.2019, Ro 2018/09/0007), soweit nicht eine unentgeltliche Gefälligkeit vorliegt (VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0005, mwN). Insoweit sich der Revisionswerber auf das Vorliegen einer „Probearbeit“ oder eines „Schnuppertags“ beruft, behauptet er nicht eine ausdrücklich vereinbarte Unentgeltlichkeit (vgl. etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0257; 24.1.2008, 2004/09/0062; 30.1.2006, 2004/09/0217, mwN). Eine solche ist auch nicht zu erkennen, sollte die Arbeitsleistung doch zu einer künftigen ordnungsgemäßen Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn führen (vgl. VwGH 15.2.2013, 2013/09/0004). Darüber hinaus kommt im Falle von keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten eine „Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten“ nicht in Betracht (VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031).Dem gegen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses gerichteten Zulässigkeitsvorbringen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen ist vergleiche , etwa VwGH 20.3.2019, Ro 2018/09/0007), soweit nicht eine unentgeltliche Gefälligkeit vorliegt (VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0005, mwN). Insoweit sich der Revisionswerber auf das Vorliegen einer „Probearbeit“ oder eines „Schnuppertags“ beruft, behauptet er nicht eine ausdrücklich vereinbarte Unentgeltlichkeit vergleiche , etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0257; 24.1.2008, 2004/09/0062; 30.1.2006, 2004/09/0217, mwN). Eine solche ist auch nicht zu erkennen, sollte die Arbeitsleistung doch zu einer künftigen ordnungsgemäßen Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn führen vergleiche , VwGH 15.2.2013, 2013/09/0004). Darüber hinaus kommt im Falle von keine besondere Qualifikation verlangenden Hilfstätigkeiten eine „Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten“ nicht in Betracht (VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031).

13       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG unter Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

Wien, am 15. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090023.L00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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