TE Vfgh Erkenntnis 2020/6/23 E555/2020

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art2
FinStrG §53, §54, §89, §152
EMRK Art6
EMRK Art13
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 53 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 53 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  5. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  6. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  7. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  8. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  9. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  11. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.1995 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  12. FinStrG Art. 1 § 53 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Qualifikation der Enunziation über eine Beschlagnahme als Bescheid durch das Bundesfinanzgericht; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung des FinanzstrafG betreffend den Übergang eines zunächst in verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit geführten Finanzstrafverfahrens in ein gerichtliches Strafverfahren; kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes auf Grund der Beschwerdemöglichkeit auch für sonstige Betroffene einer Beschlagnahme, die nicht Inhaber der in Beschlag genommenen Gegenstände sind und denen der Beschlagnahmebescheid nicht zugestellt worden ist

Spruch

I.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Gegen die beschwerdeführende Partei besteht der Verdacht der Hinterziehung von Glücksspielabgaben. Zur Feststellung des Verkürzungsbetrages, der inkriminierten Zeiträume und der Machthaber ordnete das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am 21. Mai 2019 die Beschlagnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen und Buchhaltungsdaten von 18 namentlich genannten Unternehmen, darunter auch Unterlagen und Daten der beschwerdeführenden Partei, an.

2. Am 22. Mai 2019 fand an der Kanzleiadresse des Bilanzbuchhalters und steuerlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Leoben eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurde die an den Bilanzbuchhalter gerichtete Beschlagnahmeanordnung gemäß §89 Abs1 FinStrG des Finanzamtes fu?r Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 21. Mai 2019, Vormerknummer 2019/00152, diesem übergeben und unter anderem 16 näher bezeichnete Ordner der beschwerdeführenden Partei aus Beweisgründen sichergestellt.

3. Der (gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete) Bilanzbuchhalter stellte hiebei den Antrag auf Anlegen von Verschlussmitteln in Form von Siegeln gemäß §89 Abs5 FinStrG. Dem wurde auch tatsächlich entsprochen.

4. Nach Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen durch den Vorsitzenden des Spruchsenates erging am 12. Juli 2019 die Enunziation über die "Beschlagnahme gem. §89 Abs3 lita des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) bei einem zur Verschwiegenheit Verpflichteten", Z SpV 7/19-V, mit folgenden Spruchpunkten:

"I) Die in der Finanzstrafsache gegen […] ua wegen des Verdachts der Verkürzung bzw Hinterziehung von Glücksspielabgaben (illegales Glück[s]spiel) mit Bescheid des Finanzamt[es] für Gebühren, Verkehrsteuern und Glück[s]spiel vom 21.5.2019 beschlagnahmten Geschäftsunterlagen, welche in der Begründung dieses Bescheides einzeln aufgelistet sind, unterliegen der Beschlagnahme nach §89 Abs1 und 3 FinStrG, mit Ausnahme jener im Protokoll vom 9.7.2019 numerisch wie folgt bezeichneten Unterlagen: [...]

II) Die obgenannten unter Punkt  1) genannten Unterlagen, [...], welche nicht der Beschlagnahme unterliegen, sind dem Buchhalter […] nach Recht[s]kraft des Bescheides wieder auszufolgen."römisch zwei) Die obgenannten unter Punkt  1) genannten Unterlagen, [...], welche nicht der Beschlagnahme unterliegen, sind dem Buchhalter […] nach Recht[s]kraft des Bescheides wieder auszufolgen."

5. Diese Enunziation wurde laut Übernahmebestätigung auf dem Rückschein am 9. August 2019 dem Bilanzbuchhalter zugestellt.

6. Am 9. September 2019 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen die – ihr nicht zugestellte – Enunziation vom 12. Juli 2019 an das Bundesfinanzgericht. In der Beschwerde beantragte die beschwerdeführende Partei, das Bundesfinanzgericht möge "den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates vom 12.07.2019 sowie die Beschlagnahmeanordnung vom 21.05.2019 zur Gänze aufheben und anordnen, dass die beschlagnahmten Gegenstände umgehend an die Beschwerdeführerin zurückgestellt werden". Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Rechtsmittel insbesondere aus, dass sie durch die Beschlagnahme ihrer Unterlagen eine unmittelbar Betroffene iSd §152 FinStrG und daher aktivlegitimiert sei.

7. Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 7. Jänner 2020 als unzulässig zurück. Begründend führt das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, dass die Erledigung des Vorsitzenden des Spruchsenates vom 12. Juli 2019 weder gegenüber dem Bilanzbuchhalter (und steuerlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei) noch gegenüber der beschwerdeführenden Partei wirksam geworden sei. Es gehe aus dem Spruch der Enunziation vom 12. Juli 2019 nicht hervor, dass der Bilanzbuchhalter Adressat dieser Erledigung sei; gegenüber der beschwerdeführenden Partei könne die Erledigung auch deswegen nicht wirksam sein, weil sie ihr nicht zugestellt worden sei. Der in Rede stehenden Erledigung komme also keine Bescheidqualität zu.

Mangels Bescheidqualität der Erledigung des Vorsitzenden des Spruchsenates vom 12. Juli 2019 gehöre die Beschlagnahmeanordnung gemäß §89 Abs1 FinStrG des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 21. Mai 2019 nach wie vor dem Rechtsbestand an. Zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese – an den Bilanzbuchhalter zugestellte – Beschlagnahmeanordnung sei jedoch die beschwerdeführende Partei nicht legitimiert, zumal der Bescheid nicht an diese gemäß §152 Abs1 letzter Satz FinStrG ergangen sei. Die Beschlagnahmeanordnung sei an den von der beschwerdeführenden Partei beauftragten Bilanzbuchhalter ergangen, der als ihr Vertreter (in ihrem Interesse) eine Beschwerdelegitimation – auch zur Vertretung der Interessen der beschwerdeführenden Partei – gehabt hätte.

Es liege auch keine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ohne bescheidmäßige Grundlage vor, die zu einer Beschwerdebefugnis für die von einer solchen Beschlagnahme Betroffenen geführt hätte, weil die Beschlagnahme auf Grundlage eines Bescheides, nämlich der Beschlagnahmeanordnung, erfolgt sei.

8. Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art20 GRC und im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der als verfassungswidrig angesehenen §§53, 54, 89 und 152 FinStrG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes beruhe auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, weil §89 FinStrG iVm §152 FinStrG den Rechtsschutz für Betroffene einer Beschlagnahme in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verfassungswidrigerweise beschränke: Nicht die Betroffenheit bestimme die Rechtsmittelbefugnis, sondern der Adressatenkreis.Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes beruhe auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, weil §89 FinStrG in Verbindung mit §152 FinStrG den Rechtsschutz für Betroffene einer Beschlagnahme in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verfassungswidrigerweise beschränke: Nicht die Betroffenheit bestimme die Rechtsmittelbefugnis, sondern der Adressatenkreis.

Im gerichtlichen (Finanz-)Strafverfahren stehe indes jeder Person, die behaupte, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sei, der Einspruch wegen Rechtsverletzung zu. Es stehe somit jedem Betroffenen einer Beschlagnahme im gerichtlichen Finanzstrafverfahren nach der Strafprozeßordnung 1975 ein entsprechender Rechtsschutz zu.

Ob eine Finanzstrafsache im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahrens erledigt werde, bestimme §53 Abs1 FinStrG, wonach Vorsatzdelikte mit einem strafbestimmten Wertbetrag von über € 100.000,– in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte fielen. Damit könne die Finanzstrafbehörde willkürlich bestimmen, wem eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Beschlagnahme zustehe, weil die Finanzstrafbehörde einerseits entscheide, ob die Finanzstrafsache im verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu erledigen sei, und anderseits, wer Adressat der im Zusammenhang mit der Beschlagnahme zu ergehenden Bescheide sein solle und damit, wer legitimiert sein solle, ein Rechtsmittel zu erheben.

9. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel hat weder Akten vorgelegt noch eine Gegenschrift erstattet.

10. Das Bundesfinanzgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. §§53, 54, 89 und 152 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG), BGBl 129/1958 idF BGBl I 62/2019, lauten:1. §§53, 54, 89 und 152 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG), Bundesgesetzblatt 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019,, lauten:

"Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit.

§53. (1) Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

(1a) Zur Ahndung des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs (§40) ist stets das Gericht zuständig.

(2) Im Abs1 tritt an die Stelle des Wertbetrages von 100 000 Euro der Wertbetrag von 50 000 Euro in den Fällen

a) des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§35),

b) der Abgabenhehlerei nach §37 Abs1 mit Sachen oder mit Erzeugnissen aus Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde.

(3) Ist das Gericht nach den Abs1 oder 2 zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, so ist es auch zur Ahndung von mit diesen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen zuständig, wenn alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

(4) Die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen des Täters begründet auch dessen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen der anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten. Wird jemand nach dieser Bestimmung ausschließlich wegen eines sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt, so sind mit dieser Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden; dies ist im Urteil festzustellen.

(5) Finanzordnungswidrigkeiten und die selbstverschuldete Berauschung (§52) hat das Gericht niemals zu ahnden.

(6) Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht zukommt, sind von den Finanzstrafbehörden zu ahnden.

(7) Hat sich jemand durch dieselbe Tat einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, die dem Gericht, und eines Finanzvergehens, das der Finanzstrafbehörde zufällt, so hat das Gericht die gerichtlich strafbare Handlung, die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen gesondert zu ahnden; die Bestimmungen des Abs3 und des §22 Abs2 und 3 werden hievon nicht berührt. Die vorangegangene rechtskräftige Bestrafung ist bei der Bemessung der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe angemessen zu berücksichtigen.

(8) Kann eine Prüfung, ob das Gericht nach den Abs1 bis 4 zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig sei, noch nicht vorgenommen werden, so hat die Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt.

§54. (1) Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat sie das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes weiter zu führen und hievon den Beschuldigten und die gemäß §122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu verständigen; Personen, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in Untersuchungshaft der Finanzstrafbehörde befinden, sind dem Gericht zu übergeben. Zugleich ist das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen.

(2) Über die Beschlagnahme von Gegenständen und über Sicherstellungsmaßnahmen ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu berichten (§100 Abs2 Z2 StPO). Sie gelten als gemäß §110 StPO sichergestellt.

[Anm: Abs3 aufgehoben durch BGBl I 44/2007]

(4) Wird ein Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens ohne Berichte der Finanzstrafbehörde (§100 Abs2 StPO) sowohl bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht als auch bei der Finanzstrafbehörde geführt, so hat die Finanzstrafbehörde, sobald sie davon Kenntnis erlangt, nach den Abs1 und 2 vorzugehen.

(5) Wird durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß §202 Abs1 eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren fortzusetzen; einer Bestrafung darf aber kein höherer strafbestimmender Wertbetrag zugrunde gelegt werden, als er der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit entspricht.

(6) Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren endgültig einzustellen.

[…]

C. Beschlagnahme.

§89. (1) Die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach §23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Gegenstände sind, falls nicht nach §90 Abs1 zweiter Satz vorgegangen wird, der zuständigen Finanzstrafbehörde abzuführen.

(3) Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, unterliegen bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten der Beschlagnahme nur,

a) soweit begründeter Verdacht besteht, daß dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigender in bezug auf das Finanzvergehen ist, oder

b) wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen nach den §§124 bis 130 BAO oder um dazugehörende Belege oder um solche Gegenstände, welche zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder diese erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren, handelt.

(4) In den Fällen des Abs3 litb unterliegen Gegenstände, die zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine gemäß §77 Abs1 als Verteidiger zugelassene Person zu deren Information von dieser oder vom Beschuldigten hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme, auch wenn sich diese Gegenstände in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder anderer an der Tat Beteiligten befinden. Bei Kreditinstituten und den im §38 Abs4 des Bankwesengesetzes genannten Unternehmen unterliegen Gegenstände, die Geheimnisse im Sinne des §38 Abs1 des genannten Gesetzes betreffen, der Beschlagnahme nur für Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis gemäß §38 Abs2 Z1 des genannten Gesetzes oder in Amtshilfefällen gem. §2 Abs2 ADG aufgehoben ist und für vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die mit Finanzvergehen, für die das Bankgeheimnis aufgehoben ist, unmittelbar zusammenhängen.

(5) Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete oder der Beschuldigte, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Abs3 und 4 nicht vorliegen, oder ist er bei der Beschlagnahme nicht anwesend, so ist der Gegenstand ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß §58 Abs2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Der Vorsitzende des Spruchsenates hat mit Bescheid festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.

[Anm: Abs6 aufgehoben durch BGBl I 14/2013]

(7) Von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände kann abgesehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände kann aufgehoben werden, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des §17 dem Verfall. Eine Freigabe hat insbesondere zu unterbleiben,

a) solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke benötigt werden,

b) wenn es sich um Monopolgegenstände oder andere Gegenstände handelt, die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen unterliegen,

c) wenn eine gesetzwidrige Verwendung der Gegenstände zu besorgen ist,

d) wenn die Gegenstände auch in einem anderen Verfahren beschlagnahmt sind oder wenn die ihnen in einem anderen Verfahren drohende Beschlagnahme aktenkundig ist.

(8) Verschlossene Briefe oder andere verschlossene Schriftstücke dürfen nur in den Fällen einer Hausdurchsuchung oder Festnahme beschlagnahmt und eröffnet werden.

(9) Postsendungen, die im Gewahrsam der Post sind, dürfen nur beschlagnahmt werden,

a) in den Fällen einer Hausdurchsuchung oder Festnahme, wenn es sich um Sendungen handelt, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden, oder

b) wenn bezüglich des Inhalts der Sendungen der Verdacht eines Schmuggels oder einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben besteht.

[…]

§152. (1) Eine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; sie können erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.

(2) Der Beschwerde nach Abs1 kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser über den Antrag.

(3) Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art130 Abs1 Z3 B-VG ist nur zulässig, wenn über Anträge, die dieses Bundesgesetz im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorsieht, innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Finanzstrafbehörde eingelangt ist. Das Bundesfinanzgericht hat der säumigen Finanzstrafbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten über den Antrag zu entscheiden und dem Bundesfinanzgericht den Bescheid oder die entsprechenden Aktenteile in Kopie vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Finanzstrafbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides oder Vornahme der Verfahrenshandlung unmöglich machen. Ist die Finanzstrafbehörde innerhalb der gesetzten Frist tätig geworden, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den nicht erledigten Antrag auf das Bundesfinanzgericht über."

2. §§87, 106, 110 und 115 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975 idF BGBl I 70/2018, lauten:2. §§87, 106, 110 und 115 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2018,, lauten:

"Beschwerden

§87. (1) Gegen gerichtliche Beschlüsse steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch dem Privatbeteiligten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

(2) Der Staatsanwaltschaft steht auch Beschwerde zu, wenn ihre Anträge gemäß §101 Abs2 nicht erledigt wurden. Überdies steht jeder Person Beschwerde zu, die behauptet, durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§106 Abs1) verletzt worden zu sein.

(3) Aufschiebende Wirkung hat eine Beschwerde nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

[…]

Einspruch wegen Rechtsverletzung

§106. (1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil

1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder

2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.

Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in §65 Z1 litb erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.

(2) Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.

(3) Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsächlich nicht entsprochen wurde.

(5) Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht, binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.

[…]

Sicherstellung

§110. (1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie

1. aus Beweisgründen,

2. zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder

3. zur Sicherung der Konfiskation (§19a StGB), des Verfalls (§20 StGB), des erweiterten Verfalls (§20b StGB), der Einziehung (§26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung

erforderlich scheint.

(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§109 Z1 lita) von sich aus sicherzustellen,

1. wenn sie

a. in niemandes Verfügungsmacht stehen,

b. dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,

c. am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder

d. geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,

2. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§445a Abs1),

3. die im Rahmen einer Durchsuchung nach §120 Abs2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des §170 Abs1 Z1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß §120 Abs1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder

4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1383/2003 des Rates, ABl. Nr L 181 vom 29.06.2013 S. 15.4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1383/2003 des Rates, ABl. Nr L 181 vom 29.06.2013 Sitzung 15,,

(4) Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Abs1 Z1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.

[…]

Beschlagnahme

§115. (1) Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich

1. im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden,

2. privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder

3. dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§19a StGB), auf Verfall (§20 StGB), auf erweiterten Verfall (§20b StGB), auf Einziehung (§26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern.

(2) Über die Beschlagnahme hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden.

(3) §110 Abs4 gilt sinngemäß. Gegebenenfalls ist die Beschlagnahme auf die dort angeführten Aufnahmen und Kopien zu beschränken.

(4) Für eine Beschlagnahme durch Drittverbot und Veräußerungs- oder Belastungsverbot (§109 Z2 litb) gelten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.

(5) In einem Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall (§20 StGB) oder auf erweiterten Verfall (§20b StGB) bewilligt wird, ist ein Geldbetrag zu bestimmen, in dem die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte Deckung finden.

(6) Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen oder ein nach Abs5 bestimmter Geldbetrag erlegt wird, hat die Staatsanwaltschaft, nach dem Einbringen der Anklage das Gericht, die Beschlagnahme aufzuheben."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Die Bestimmung des §53 Abs8 FinStrG begegnet aus der Sicht des Beschwerdefalles keinen verfassungsrechtlichen Bedenken:

1.1. §53 FinStrG grenzt die gerichtliche von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen ab. Die Gerichtszuständigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), € 100.000,– bzw € 50.000,– übersteigt (§53 Abs1 bzw Abs2 FinStrG). Darüber hinaus sieht §53 Abs8 FinStrG vor, dass die Finanzstrafbehörde – sollte eine Prüfung, ob das Gericht zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig sei, noch nicht vorgenommen werden können – alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wobei diese Maßnahmen der Finanzstrafbehörde wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar sind, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt.

1.2. Die beschwerdeführende Partei erachtet §53 (Abs8) FinStrG als verfassungswidrig, weil die Finanzstrafbehörde willkürlich bestimmen könne, ob eine Finanzstrafsache im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahrens erledigt werde. Damit liege es allein in der Willkür der Finanzstrafbehörde, wem eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Beschlagnahme zustehe, zumal nur in der Strafprozeßordnung 1975 – nach den Bestimmungen des §§87, 106, 110, 115 StPO –, nicht aber im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, allen Betroffenen einer Beschlagnahme eine Rechtsschutzmöglichkeit offen stünde.

1.3. Das nach Art7 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz kommt seinem Wortlaut nach lediglich Staatsbürgern zu. Im Anwendungsbereich des Unionsrechtes findet der Staatsbürgervorbehalt des Art7 B-VG allerdings keine Anwendung, weil das Verbot der Diskriminierung der Unionsbürger aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art18 AEUV) verlangt, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechtes Unionsbürger gegenüber Staatsbürgern nicht schlechter gestellt werden dürfen (VfSlg 19.156/2010).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bindet der Gleichheitsgrundsatz auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bindet der Gleichheitsgrundsatz auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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