TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/21 LVwG 30.25-3109/2018

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1994 §94 Z71
GewO 1994 §366 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, wohnhaft in W, Rgasse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 30.10.2018, GZ: BHVO-15.1-11559/2017,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF  BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch dieses Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die dem Beschwerdeführer vorgehaltene Tätigkeit „Fensterflügel abgebeizt“ entfällt und die übertretenen Rechtsvorschriften „§ 366 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Z 71 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 107/2017“, lauten und die Geldstrafe auf Rechtsgrundlage § 366 Abs 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018, verhängt wird sowie die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß „§ 16 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018“, festgesetzt wird.

II.    Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.

III.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 30.10.2018 wurde Herrn A B als Beschuldigter zur Last gelegt, er habe zumindest im Zeitraum bis zum 07.10.2017 am Standort Hstraße, C, gegen Entgelt Reparaturen bzw. Restaurationen an 6 Fensterflügeln durchgeführt (Fensterflügel abgebeizt, Fehlstellen ausgeschnitten/ausgestemmt, nachgeschnitzt, neu gefertigte Teile aus Weichholz eingeleimt, geschliffen, gekittet, usw.) und dadurch das reglementierte Gewerbe eines „Tischlers“ (verbundenes Handwerk) gemäß § 94 Zif. 71 GewO idgF, selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl er dafür keine Gewerbeberechtigung besitze. Dadurch seien die Rechtsvorschriften § 366 Abs 1 Zif. 1 iVm § 94 Zif. 71 GewO verletzt worden und wurde über ihn gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF eine Geldstrafe im Ausmaß von § 150,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe auf Rechtsgrundlage § 16 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 festgesetzt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) € 15,00 zu bezahlen habe.

Die Verwaltungsstrafbehörde hielt begründend fest, dass sie dem Beschuldigten die gegenständliche Verwaltungsübertretung aufgrund näher beschriebener Beweismittel mit Strafverfügung vom 19.04.2018 zur Last gelegt habe, wogegen von Beschuldigtenseite rechtzeitig Einspruch erhoben sei, welchen der Beschuldigte im Wesentlichen damit begründet habe, dass er die Arbeiten zwar durchgeführt habe, dies jedoch als „Gefallen“ einem ehemaligen Arbeitskollegen gegenüber getan habe. Die Absicht eines wirtschaftlichen Vorteils sei nicht vorgelegen und habe er die Rechnung bloß deshalb gestellt, damit die Auftraggeberin eine Förderung erwirken könne. Er habe niemals eine Geldleistung erhalten und führe die Tätigkeiten auch nicht regelmäßig durch. Es sei nicht einmal der Ersatz von Material- oder Wegkosten erfolgt, wobei er sich angesichts seiner finanziellen Situation auch außer Stande sehe, die Strafe zu bezahlen und ersuchte er, diese auch herabzusetzen. Er würde kein Gewerbe ohne Berechtigung ausüben. Behördlicherseits wurde weiters ausgeführt, dass es außer Streit stehe, dass der Beschuldigte 6 Fensterflügel aus S abgeholt habe und bei seinem Anwesen in Hstraße, C, einer „Komplettrestauration“ zugeführt habe, wobei insbesondere Arbeiten, wie abbeizen, der Ersatz zahlreicher Fehlstellen durch ausschneiden, ausstemmen, schleifen, kitten und dergleichen durchgeführt worden seien, welche dem Gewerbe „Tischler“ (Handwerk, § 94 Zif. 71 GewO) zuzuordnen seien. Hierüber habe er auch eine Rechnung in der Höhe von insgesamt € 3.600,00 gelegt, wodurch neben dem Merkmal der Selbständigkeit (eigene Rechnung und Gefahr) auch das weitere Tatbestandsmerkmal der Ertragserzielungsabsicht vorliege. Da schon aufgrund dieser Handlung und dem Inhalt der gelegten Rechnung (bedankt sich für den Auftrag, was impliziert, dass keine einmalige Handlung vorliege) und auch der Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten (lassen erkennen, dass er durchaus – so wie er es ausdrückt „Gefallen“ für andere Leute durchführt) es somit als erwiesen anzusehen sei, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht begangen habe.

In subjektiver Hinsicht wurde behördlicherseits von einem Ungehorsamsdelikt ausgegangen und habe der Beschuldigte nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dass es sich lediglich um einen einmaligen Gefallen gehandelt habe, erscheine der entscheidenden Behörde als reine Schutzbehauptung und habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Als Verschuldensform wurde dabei von zumindest Fahrlässigkeit ausgegangen.

Strafbemessend ging die Verwaltungsstrafbehörde von einem erheblichen Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung aus. Erschwerende Umstände wurden behördlicherseits nicht angenommen und sei in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht die Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie die von Beschuldigtenseite unverschuldete, überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen gewesen, ebenso die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten (monatliches Einkommen in Höhe von ca. € 120,00, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind). Die Strafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Übertretung sowie dem gesetzten Verschulden, wie auch dem übrigen objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründen und erscheine ausreichend, den Beschuldigten von der Begehung weiterer derartiger Delikte abzuhalten und wurden behördlicherseits neben diesen spezialpräventiven Erwägungen auch generalpräventive ins Treffen geführt.

Gegen dieses Herrn A B am 09.11.2018 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit Schriftsatz vom 24.11.2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Beschwerdebegründend wurde festgehalten, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die Behörde gehe von unrichtigen Tatsachenfeststellungen aus und habe er bereits in seinem Einspruch betont, dass die Unterstellung der Absicht eines wirtschaftlichen Vorteils durch keinen Beweis gesichert sei. Die Tätigkeit sei selbständig ausgeübt worden, jedoch nicht regelmäßig und auch nicht in Gewinnabsicht. Er habe einer ehemaligen Arbeitskollegin einen Gefallen getan und sei nicht schlüssig begründet, inwiefern aufgrund der Gefälligkeitsarbeit auf das Kriterium der „Regelmäßigkeit“ geschlossen werden könne. Die lange Durchführungsdauer an den Fensterflügeln lasse auch auf eine äußerst sporadische Durchführung von Handlungen schließen. Es sei eine fingierte Rechnung erstellt worden, mit der sich Frau Mag. D E eine Förderung erschleichen habe wollen und werde auf das vorgelegte E-Mail verwiesen, aus dem deutlich deren Absicht der Bereicherung abzulesen sei. Er sei sich bewusst, dass er durch das Unterzeichnen dieser Rechnung Mitschuld an der illegalen Handlung von Mag. D E Mitschuld trage und ersuche das Verwaltungsgericht den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung als nicht erheblich abzustufen, da das Verschulden an der Übertretung eindeutig die Drahtzieherin Mag. D E treffe. Er habe niemanden geschädigt, aber sein freundliches Entgegenkommen für die frühere Arbeitskollegin bitter bereut. Der Schluss auf „Regelmäßigkeit“ (wohl implizit Wiederholung) sei ein völliger Irrtum und die Tatsache, dass im Text der auf Wunsch fingierten Rechnung ein „Dank“ formuliert sei, eine Höflichkeitsfloskel, aus welcher sich nicht ableiten lasse, dass die Handlung nicht einmalig gewesen sei. Es sei weder eine Bezahlung vereinbart gewesen, noch Geld geflossen, nicht einmal die Fahrt- und Materialkosten seien erstattet worden. Sollte das Verwaltungsgericht nicht mit den bereits vorliegenden Unterlagen der Beschwerde stattgeben, werde dezidiert um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes ersucht.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Eingabe vom 12.12.2018 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor.

Im Verfahrensgegenstand wurde am 18.01.2019 eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher auch Frau Mag. D E und Herr F G, Wirtschaftskammer Steiermark, zeugenschaftlich einvernommen wurden und wurde dieser Verhandlung auch der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt zugrundegelegt.

Im Zuge der durchgeführten Verhandlung gab der Beschwerdeführer Nachstehendes an:

„Frau Mag. D E ist eine ehemalige Sängerkollegin und habe ich mit ihr seinerzeit gemeinsam im Chor der Wiener Staatsoper gesungen. Ich selbst mache das noch. Ob Frau Mag. D E nach wie vor in einem anderen Chor als Sängerin tätig ist, kann ich nicht sagen. Tatsache ist, dass ca. eineinhalb Jahre vor dem 07.10.2017 sie an mich herantrat und mich bat, sechs Fensterflügel ihres im Bereich T situierten Anwesens zu begutachten und allenfalls zu reparieren, zumal sie von meiner Tätigkeit im Schloss H-I, welches dem Steirischen Burgenverein gehört, wusste und ich dieses bewohne und dort immer wieder bei 110 Fenstern Reparaturen an Fenstern vornehmen musste. Da ich, also meiner Meinung nach, über eine gewisse Fachkenntnis verfügte und auch das Werkzeug dazu hatte, transportierte ich die Fenster von T nach C an meinen zweiten Wohnsitz. Ein Wohnsitz befindet sich in W. Es handelte sich bei diesen Fensterflügeln um die Außenfenster eines kleineren, eingeschossigen Objektes aus dem Erdgeschoss, welches noch über Innenfensterflügel verfügte.

Ausgemacht war, dass ich die Fensterflügel reparieren bzw. restaurieren sollte, falls es sich noch auszahlen würde und es möglich wäre. Vereinbart war ein Materialkostenersatz, der jedenfalls den Ersatz von Fensterscheiben beinhalten sollte, 18 Fensterscheiben ca. á € 15,00. Daneben betraf dieser vereinbarte Kostenersatz den Ersatz von weiteren Materialien, sollten weitere Materialien – wie ein Lack – notwendig werden, dies war jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus war noch ein Ersatz für die Fahrtkosten vereinbart. Ein genauer Zeitpunkt für das Fertigwerden allfälliger Arbeiten war vorab nicht ausgemacht. Die Fenster wurden in der Folge in C von mir näher begutachtet und begann ich in der Folge mit der Durchführung der Arbeiten an den Fenstern, wobei mit den Fenstern, welche sich in besserem Zustand befanden, begonnen wurde. An Arbeiten führte ich sehr wohl ein Abbeizen der Fensterflügel durch, musste auch Ausschneidearbeiten an den Flügeln im Bereich der morschen Teile vornehmen und Ersatzstücke händisch schnitzen, wobei im Außenbereich Buchenholz zum Einsatz kam und im Innenbereich Kiefer oder Fichte. Die Buchenholzteile waren nicht solche, welche in das Weichholz eingesetzt werden mussten. Es handelte sich um Fenstersprossen, also schmale geradlinige Leisten. Die zu ersetzenden Holzteile mussten in das Flügelholz eingeleimt werden und mit einem speziellen Leimgemisch eingekittet und geschliffen werden. Der diesbezügliche Kitt besteht aus einer Mischung aus Sägemehl aus überwiegend Buchenholz und Leim. An Werkzeugen setzte ich eine Bandsäge ein. Die Schleifarbeiten erfolgten ausschließlich händisch mit diversen Schleifpapieren. Die Schnitzarbeiten wurden mit Zimmermannswerkzeug vorgenommen. Diese Schnitzarbeiten waren nicht künstlerischer Natur, sondern es handelte sich für mich um Routinearbeiten, welche ich im Schloss ständig durchführen muss. Einen Leinölkitt erwarb ich käuflich und ist dieser deswegen erforderlich, dass die Glasscheiben im Fensterflügel fixiert werden können. Ein Lackieren dieses Kitts wurde noch nicht von mir vorgenommen, zumal dieser noch nicht vollständig ausgehärtet war. Ausgestemmt wurden von mir vorab lediglich die morschen Holzteile. Aus meiner Sicht war die Fenstersubstanz durchaus erhaltenswürdig und machte ich auch die Arbeiten. Frau Mag. D E schrieb mir irgendwann ein E-Mail und gab mir bekannt, dass sie eine Förderung beantragen werde und eine Rechnung benötige, worauf ich ihr den Gefallen tat und die Rechnung, welche im Akt ersichtlich ist, über € 3.600,00 (€ 600,00 pro Flügel) vom 07.10.2017 legte.

Frau Mag. D E hat die Förderung offenbar nicht erhalten und brachte den Fall dann ins Rollen. Das Gutachten, welches in der Causa erstellt wurde, habe ich gelesen. Ich habe für die Arbeiten kein Geld erhalten, die Fenster jedoch wiederum zugestellt. Frau Mag. D E wollte, dass die Rechnung an die genannte Firma ging. Es handelt sich inhaltlich auch um ihr Unternehmen. Meiner Meinung nach hätte Frau Mag. D E noch € 200,00 für die eingesetzten Fenstergläser und € 400,00 an Fahrtkosten an mich zu entrichten.„

Ein Vertreter der belangten Behörde war bei dieser Verhandlung nicht anwesend.

Die einvernommene Zeugin, Frau Mag. D E gab unter Wahrheitspflicht über Befragen Folgendes an:

„Ich traf Herrn A B ca. im März 2016 wieder, wir hatten sehr lange keinen Kontakt und meiner Erinnerung nach beklagte ich mich in einer größeren Gruppe über meine Situation mit den Fenstern meines Anwesens in S bei T. Ich konnte damals keinen Tischler für meine Fenster finden. In der Gruppe befand sich auch Herr A B. Er sagte mir wörtlich: „Ich bin Tischler und Maurer“ und er könne mir mit meinen Fenstern weiterhelfen. Er könne mir auch Fotos als Beispiele seiner Tischlerarbeiten, welche er auch immer wieder in W durchführe, schicken, damit ich mir ein Bild machen kann. Mir wurde ein Foto von einem Hochbeet in einer Wohnung geschickt. Wir vereinbarten daraufhin irgendwann einen Ortsaugenschein. Herr A B besichtigte die Fenster in S bei T vor April 2016. Er sagte mir, er sei Tischler und dachte ich dies auch. Ich fragte auch nach den Meisterprüfungen. Er sagte mir, dass er schon viele Jahre in diesem Bereich arbeite und seine Papiere seien in Ordnung. Er sei auch Maurer. Vereinbart war, dass auch die Arbeiten an den Fensterbögen im Mauerwerk vor Ort irgendwann nach Durchführung der Holzarbeiten an den Fensterflügeln vorgenommen werden sollten. Vereinbart war ein Sammelpreis, in dem auch eine Restaurierung von Türen und Türstöcken beinhaltet war. Ausgemacht war ein Betrag von ca. € 10.000,00 für die Reparatur der sechs Außenfensterflügel, der Innenfensterflügel, der Fensterstöcke, der Türstöcke und der Türen. Er begann mit den sechs Außenflügel, nahm diese mit und war vorab ausgemacht, einen Teilbetrag nach Durchführung der Arbeiten in Bezug auf die Fensterflügel zu leisten. Es war jedoch nur ein Pauschalbetrag von € 10.000,00 für alle Arbeiten ausgemacht. Dieser Pauschalbetrag beinhaltete sowohl Material- als auch Fahrtkosten. Die Fensterflügel hätten im Sommer mit Juni/Juli 2016 wiederhergestellt sein sollen. Am 11.07.2016 schrieb ich an ihn ein SMS, welches ich dem Gericht und dem Beschwerdeführer am heutigen Tag zur Einsicht vorlege. Er sagte mir auch, dass die Arbeiten förderwürdig seien und ich wies daraufhin, dass ich für eine Förderung eine Rechnung benötige. Herr A B meldete sich vorerst nicht mehr.

Das SMS vom 11.07.2016 lautete: „Lieber A B habe total vergessen Dich um eine saldierte Rechnung für die Fenster zu bitten. Muss die Rechnung in die Förderung einreichen. Bitte rufe zurück. Habe noch Fragen. Lg“. Er antwortete darauf am selben Tag: „Ich rufe Dich am Abend an, wenn ich telefonieren kann! Bis später!“.

Am 12.07.2016: „Lbr. A B, Vorschlag im email. LG D E“. Dies bedeutet, dass ich in einem E-Mail einen Vorschlag für die Rechnungslegung an ihn machte. Die Rechnung sollte für die Förderung passen und mussten da diverse Sätze drinnen sein, die von der Förderstelle benötigt wurden.

Ich wartete in der Folge auf die Fenster, sie kamen jedoch nicht. Ich kontaktierte die Förderstelle für Fenstersanierung in W mit dem Rechnungsvorschlag. Doch die Förderstelle hat mir schlussendlich, aufgrund der Rechnung, mitgeteilt, dass eine Förderung für diese Arbeiten nicht in Betracht kommt.

Ich habe die Fenster bei Herrn A B mehrmals angefordert und die Durchführung der Arbeiten urgiert. Ich wurde in der Folge immer wieder vertröstet. Die Fenster kamen dann 07.10.2017. Er stellte die Fenster mir persönlich zu. Sie wurden von mir begutachtet bzw. in Augenschein genommen und war ich sprachlos. Das Ergebnis war für mich eine Zumutung. Ich bezahlte daher Herrn A B auch nichts. Er hat gesagt, er schreibt mir eine Rechnung. Insbesondere war auch eine Lackierung ausgemacht und die Fenster sollten fertiggestellt sein, die Lackierung war nicht vorhanden. Die Scheiben gab ich Herrn A B ja zuvor mit. Diese gesamten Fensterscheiben, 18 Stück, hatte ich zuvor bereits gekauft. Sie waren für Scheiben zugeschnitten, aber nicht eingepasst. Die Scheiben mussten jedoch angepasst werden. Die Scheiben waren drinnen, die ausgemachte Lackierung überhaupt nicht vorhanden. Diverse Stellen waren gekittet und ersetzt.

Die Rechnung vom 07.10.2017 bekam ich, nachdem die Fenster geliefert waren. Ich kontaktierte einen Tischler. Auf meine Kosten wurde auch ein Gutachten von einem Tischler in der Folge erstellt, nachdem ich mich an die Wirtschaftskammer wandte. Herrn A B habe ich für diese Arbeiten nichts bezahlt. Dies wurde mir auch von Gutachterseite empfohlen. Die Arbeiten musste ein Tischler an den Fenstern völlig neu vornehmen.“

Herr F G, Erhebungsorgan der Wirtschaftskammer Steiermark, ab als Zeuge befragt Folgendes an:

„Ich bin Erhebungsorgan der Wirtschaftskammer Steiermark. Den Erhebungsbericht vom 29.11.2017 habe ich auch in dieser Funktion verfasst. Über die Landesinnung gab es eine Beschwerde in Bezug auf Herrn A B über eine allfällige unbefugte Gewerbeausübung und ein Erhebungsersuchen, welchem ich nachkam. Ich fuhr also zu Herrn A B nach C, ins Schloss H-I, traf ihn nicht an und telefonierte mit ihm einmal. Ich konfrontierte ihn mit dem Sachverhalt. Aufgrund seiner Rechnungslegung gab Herr A B an, die Reparaturarbeiten und Sanierungsarbeiten gemacht zu haben und die Rechnung gelegt zu haben. Weitere Befragungen fanden nicht statt. Hierauf wurde die Meldung an die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg gemacht.“

Nach Durchführung des Beweisverfahrens merkte der Beschwerdeführer an, dass er kein Glas von Frau Mag. D E erhalten habe und er seine Beschwerde aufrecht halte. Er habe kein Gewerbe ausgeübt, habe kein Geld erhalten und auch keine Forderung gestellt, die ein Honorar für eine Arbeitsleistung beinhaltet hätte. Sein Fehler sei das Ausstellen der Rechnung gewesen. Sehr wohl habe er Frau Mag. D E ein Bild von einem Hochbeet geschickt. Dieses habe er tatsächlich mit zwei Freunden und einem seiner Söhne gebaut. Er selbst habe nie behauptet, dass er Tischler sei und schon gar nicht, dass er eine Meisterprüfung habe und habe auch nicht gesagt, dass er darüber Papiere hätte. Er habe in K ein College (HTL) 1998/1999 für Renovierung und Ortsbildpflege besucht, dieses jedoch nicht abgeschlossen, zumal eine Frau damals schwer erkrankt war und der Abschluss nicht möglich gewesen sei und damals auch noch fünf Kinder zu versorgen gewesen seien.

Auf Grundlage der seitens der belangten Behörde vorgelegten Beschwerde des angeschlossenen, auch dem Beweisverfahren zugrundegelegten Verwaltungsstrafaktes sowie der in der öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung gewonnenen Beweisergebnisse hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand Nachstehendes festgestellt:

Im März 2016 trafen sich die Zeugin Mag. D E und der nunmehrige Beschwerdeführer, zwei ehemalige Sängerkollegen der Wiener Staatsoper. Im Rahmen einer größeren Gruppe schilderte Frau Mag. D E ihre Situation in Bezug auf die Fenster ihres Gebäudes in S bei T, zumal sie damals keinen Tischler für die Reparatur der Fenster ihres Anwesens finden konnte. In dieser Gruppe befand sich auch der beschwerdeführende Herr A B, welcher sich ihr gegenüber auch als „Tischler und Maurer“ zu erkennen gab und ihr in der Folge auch als Beispiel seiner Tischlerarbeiten ein Foto von einem Hochbeet schickte, welches er mit zwei Freunden und einem seiner Söhne gebaut hatte. Die beiden vereinbarten auch einen Ortsaugenschein und besichtigte Herr A B die Fenster in S noch vor dem April 2016. Zwischen Frau Mag. D E und Herrn A B wurde damals jedoch nicht nur vereinbart, dass Herr A B Reparaturarbeiten an den sechs Außenfensterflügeln des Objektes vornehmen sollte, sondern auch die Innenfensterflügel, die Fensterstöcke, Türstöcke und Türen sowie auch die Fensterbögen im Mauerwerk einer Reparatur unterziehen solle bzw. die diesbezügliche Instandsetzung vornehmen solle. Für diese Arbeiten war ein pauschalierter Gesamtbetrag von € 10.000,00 ausgemacht, welcher von Frau Mag. D E an den Beschwerdeführer für die Durchführung der beschriebenen Arbeiten zu leisten gewesen wäre. Dieser Pauschalbetrag beinhaltete sowohl Material, als auch Fahrtkosten und wurde in Bezug auf die sechs Fensterflügel, welche der Beschwerdeführer nach C an seinen Zweitwohnsitz zur Bearbeitung mitnahm, auch vereinbart, dass diese im Sommer - mit Juni / Juli 2016 - wiederhergestellt sein sollten. Nach Durchführung dieser Teilarbeiten war vertraglich auch ein entsprechender Teilbetrag zu leisten. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde Frau Mag. D E auch mitgeteilt, dass die Arbeiten, welche er durchführte, förderungswürdig seien und wurde von ihm auch darauf hingewiesen, dass für die Förderung eine Rechnung benötigt werde, welche in der Folge auch von Seiten Frau Mag. D E nach vorangehender Kommunikation mit dem Beschwerdeführer und Kontaktaufnahme mit der Förderstelle per SMS in Form eines Rechnungsvorschlages übermittelt wurde. Die Rechnung für die Förderung musste gewisse Inhalte aufweisen, welche von der Förderstelle in W benötigt wurden. Die Fenster wurden seitens Herrn A B vorerst jedoch nicht geliefert und kontaktierte Frau Mag. D E die zuständige Förderstelle für Fenstersanierung in W mit dem ihr von Beschwerdeführerseite übermittelten Rechnungsvorschlag und wurde ihr in der Folge jedoch mitgeteilt, dass eine Förderung für diese Arbeiten nicht in Betracht kommt. Frau Mag. D E urgierte beim Beschwerdeführer mehrmals die Durchführung der Arbeiten und wurde in der Folge immer wieder vertröstet. Die Fenster wurden ihr am 07.10.2017 geliefert und zwar mit den 18 Glasscheiben, welche sie dem Beschwerdeführer beim Abholen der Fenster bereits mitgab. Herr A B hatte die Fenster in C im Schloss H-I, wo er immer wieder auch Fenster des Schlosses als Bewohner desselben für den Burgverein, welcher Schlosseigentümer ist, restauriert und eigenhändig Reparaturarbeiten unterzogen. An Arbeiten führte er Ausschneide- bzw. Ausstemmarbeiten an diesen sechs Fensterflügeln durch, um morsche Teile zu entfernen. Er schnitzte auch diesbezügliche Ersatzstücke händisch und leimte diese in der Folge auch ein. Es handelte sich um Fenstersprossen, also schmale geradlinige Leisten. Die zu ersetzenden Holzteile wurden nach dem Einleimen in das Flügelholz von ihm mit einem speziellen Leimgemisch eingekittet und geschliffen. Der diesbezügliche Kitt bestand aus einer Mischung von Sägemehl aus überwiegend Buchenholz und Leim. An Werkzeugen setzte er eine Bandsäge ein und wurden die Schleifarbeiten ausschließlich mit diversen Schleifpapieren händisch von ihm vorgenommen. Für die Schnitzarbeiten verwendete er Zimmermannswerkzeug. Diese Schnitzarbeiten waren nicht künstlerischer Natur, sondern handelte es sich dabei für ihn um Routinearbeiten, welche er im Schloss, das er bewohnte, ständige durchführen muss. Dass der Beschwerdeführer auch das Abbeizen der Fensterflügel tatsächlich vorgenommen hat, kann gegenständlich nicht festgestellt werden. Im Außenbereich verwendete der Beschwerdeführer bei der Durchführung seiner Arbeiten Buchenholz, im Innenbereich der Fenster Kiefer oder Fichte. Die Buchenholzteile waren nicht solche, welche in das Weichholz eingesetzt werden mussten. Er musste auch einen Leinölkitt kaufen und die Glasscheiben im Fensterflügel fixieren. Ein Lackieren dieses Kitts wurde von ihm jedoch nicht vorgenommen, zumal dieser noch nicht vollständig ausgehärtet war.

Bei der Lieferung der Außenfenster war am 07.10.2017 Frau Mag. D E mit dem Ergebnis der Arbeiten nicht zufrieden und bezahlte sie Herrn A B dafür auch nichts. Er teilte mit, dass er ihr eine Rechnung legen werde. Die angeblich auch ausgemachte Lackierung wurde nicht durchgeführt. Die mitgegebenen Scheiben waren eingesetzt. Diverse Stellen waren gekittet und ersetzt.

Frau Mag. D E bekam die Rechnung vom 07.10.2017 über € 3.600,00 (€ 600,00 pro Fensterflügel) vom Beschwerdeführer in der Folge und wandte sich danach an die Wirtschaftskammer. Danach wurde auch das im Behördenakt erliegende Sachverständigen-Gutachten des Herrn J L, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 25.10.2017 erstellt und über die Landesinnung eine Beschwerde in Bezug auf Herrn A B betreffend eine allfällige unbefugte Gewerbeausübung ein Erhebungsersuchen an den Erhebungsdienst der Wirtschaftskammer Steiermark gestellt. Herr F G, Erhebungsorgan der Wirtschaftskammer Steiermark, fuhr zum Schloss H-I, traf Herrn A B dort jedoch nicht an und telefonierte mit ihm einmal und konfrontierte ihn telefonisch mit dem Sachverhalt. Aufgrund seiner Rechnungslegung gab Herr A B an, die Reparatur- und Sanierungsarbeiten gemacht und die Rechnung gelegt zu haben. Eine weitere Befragung fand nicht statt. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, jedoch liegen einschlägige Verwaltungsvorstrafen nicht vor.

Er hat ein Einkommen von € 780,00 monatlich (€ 120,00 aus seiner Vortätigkeit, € 440,00 aus den Kinderbeihilfen und € 220,00 an Unterhalt für eines seiner beiden Kinder). Er hat noch Sorgepflichten für zwei Kinder (22 und 16 Jahre alt), besitzt ein KFZ und kein sonstiges Vermögen. An Belastungen bestehen derzeit ca. € 1.500,00.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen im Wesentlichen auf die im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegenden unbedenklichen Urkunden und die überzeugende Aussage der Zeugin Mag. D E gründen. Insbesondere konnte die Zeugin, Frau Mag. D E, glaubwürdig darlegen, mit dem Beschwerdeführer im Zuge des Ortsaugenscheines im Bereich des Hauses in S eine Vereinbarung abgeschlossen zu haben, welche auch noch weitere Tischlerarbeiten an den Innenfensterflügeln, den Fensterstöcken, den Türstöcken und den Türen sowie von Arbeiten im Bereich der Fensterbögen im Mauerwerk ihres Objektes beinhaltete, wofür ein Pauschalbetrag von € 10.000,00 als Gegenleistung für die Reparatur bzw. Instandsetzung vereinbart war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, einer Kollegin lediglich einen Gefälligkeitsdienst gegen Materialkosten und Fahrtkostenersatz zugesagt und geleistet zu haben, war fallbezogen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der gelegten, mit 07.10.2017 datierten Rechnung an die Gesellschaft der Beschwerdeführerin über den Betrag von € 3.600,00 (€ 600,00 pro Fensterflügel), in welcher auch die behördlicherseits dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Arbeiten im Wesentlichen angeführt waren, nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer selbst hat Frau Mag. D E ihrem glaubhaften Vorbringen nach auf eine allfällige Förderungswürdigkeit dieser Arbeiten hingewiesen, weshalb es auch notwendig war, dass die Zeugin Mag. D E von Seiten des Beschwerdeführers eine Rechnung, welche formal entsprechen musste, von ihm auch in der Folge mittels E-Mail anforderte. Aufgrund des Rechnungsvorschlages wurde ihr jedoch in der Folge seitens der zuständigen Förderstelle erklärt, dass derartige Arbeiten nicht gefördert würden. Der Beschwerdeführer selbst legte die Rechnung jedoch erst nach Abschluss seiner Arbeiten. Die Fensterflügel wurden der Beschwerdeführerin von ihm am 07.10.2017 nach Bearbeitung wiederum geliefert und trägt auch die Rechnung dieses Datum. Zu diesem Zeitpunkt war der Zeugin Mag. D E der zeitlichen Chronologie des Sachverhaltes folgend auch bereits klar, dass die Durchführung derartiger Arbeiten nicht gefördert wird. Dass der Beschwerdeführer diese Rechnung lediglich deshalb legte, damit die Zeugin Mag. D E eine Förderung bekommt, erschien schon im Hinblick auf die zeitliche Abfolge nicht glaubwürdig. Die Rechnung wurde auch – wie bei der Lieferung der Fensterflügel angekündigt – vielmehr nach Abschluss der Arbeiten gelegt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die mangelnde Förderwürdigkeit der Arbeiten bereits feststand und erschien das Vorbringen des Beschwerdeführers auch in diesem Zusammenhang insgesamt nicht als ausreichend glaubwürdig und auch nicht der Lebenserfahrung entsprechend. Dass die in Rede stehenden Arbeiten beschwerdeführerseits tatsächlich durchgeführt wurden, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im Hinblick auf die Ausführungen im dem Beschwerdeführer auch bekannten Gutachten des Sachverständigen J L vom 25.10.2017 und das widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers war im Lichte des Inhaltes der Urkunde des Sachverständigen-Gutachtens vom 25.10.2017 davon auszugehen, dass die Fensterflügel beschwerdeführerseitig wohl nicht abgebeizt (mit Heizfön) wurden. Der Beschwerdeführer selbst bestritt auch nicht, die Rechnung vom 07.10.2017 gelegt zu haben und gab auch zu, der Zeugin Mag. D E als Beweis seines Könnens ein Bild von einem auch von ihm mitgebauten Hochbeet übermittelt zu haben und erschien es auch glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die Fensterscheiben bereits von seiner Auftraggeberin mitbekommen hatte.

In rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ist Folgendes auszuführen:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 Abs 1 bis Abs 5 GewO 1994 lautet wie folgt:

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.“

Gemäß § 5 Abs 1 GewO 1994 dürfen Gewerbe, soweit die GewO 1994 hinsichtlich einzelner Gewerbe nichts anderes bestimmt, bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339 GewO 1994) ausgeübt werden.

§ 94 Z 71 GewO 1994 lautet wie folgt:

„Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

71.  Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)

…“

Nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600,00 zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Die maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, bestimmen Folgendes:

§ 5 VStG:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 32 Abs 2 und 3 StGB:

„…

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“

Im Beschwerdefall wurde auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von zumindest April 2016 bis zur Ablieferung der besagten sechs Fensterflügel am 07.10.2017 immer wieder Reparaturen bzw. Restaurierungsarbeiten an den sechs Fensterflügeln an seinem Zweitwohnsitz in C durchführte. Er schnitt Fehlstellen aus, stemmte diese aus, schnitzte Teile nach und leimte von ihm neu gefertigte Teile ein, kittete auch die Fenster ein und führte Schleifarbeiten am Holz durch. Es kann kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer mit der Durchführung dieser Tätigkeiten, welche aufgrund und im Rahmen eines größeren Auftrages in Bezug auf die Durchführung von Holzarbeiten an Fensterflügeln, Fensterstöcken, Türen und Türstöcken vorgenommen wurden, Tätigkeiten ausführte, welche typischerweise dem Tischlerhandwerk nach § 94 Z 71 GewO 1994 unterliegen, wenn sie selbständig, regelmäßig und in Gewinnabsicht vorgenommen werden. Nicht von Bedeutung ist dabei das Ergebnis der durchgeführten Arbeiten. Dass diese allenfalls nicht „lege artis“ vorgenommen wurden, ist nicht von Belang. Es kommt vielmehr darauf an, ob die vorgenommenen Tätigkeiten an sich unter „Tischlerarbeiten“ subsumiert werden können. Dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Tätigkeiten im eigenen Namen und in der Folge auch auf eigene Rechnung durchführte, hat das Beweisverfahren ergeben und wurde dies von ihm auch nicht bestritten. In Abrede gestellt wurde die Regelmäßigkeit der Tätigkeit und ist diesbezüglich dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass eine einmalige Handlung auch dann als regelmäßige Tätigkeit gilt, wenn zwar nach den Umstanden des Falles nicht auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann, aber diese jedoch längere Zeit erfordert. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund kann im gegenständlichen Fall im Lichte der getroffenen Feststellungen betreffend das Ausmaß der Arbeiten kein Zweifel bestehen, dass die beschwerdeführerseitig über einen längeren Zeitraum vorgenommenen Tätigkeiten auch das gesetzliche Kriterium der Regelmäßigkeit nach § 1 Abs 4 GewO 1994 erfüllen. Die dem Tischlerhandwerk unterliegenden Tätigkeiten wurden von ihm somit nicht nur selbständig (vgl. § 1 Abs 3 GewO 1994), sondern auch im Zuge einer regelmäßigen Tätigkeit durchgeführt. Der Beschwerdeführer bestritt fallbezogen auch, das Vorliegen des für die unbefugte Gewerbeausübung erforderlichen dritten Kriteriums der Gewinnabsicht nach § 1 Abs 5 GewO 1994. Den Feststellungen zufolge waren die behördlicherseits durchgeführten Arbeiten Teil eines größeren, näher beschriebenen Auftrages, wofür pauschal auch die Leistung eines Betrages von € 10.000,00 vertraglich mit Frau Mag. D E vereinbart war. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Arbeiten somit auch in Gewinnabsicht durchführte. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich keinen Gewinn machte, ist unerheblich, ebenso ist auch der Umstand, dass ihm Material- und Fahrtkosten von Seiten seiner Vertragspartnerin bis dato nicht ersetzt wurden, nicht von Belang. Das gegenständlich vorliegende subjektive Element der „Gewinnerzielungsabsicht“ ist auch aus den äußeren Umständen abzuleiten. Es kommt nicht auf einen tatsächlich erzielten Ertrag/wirtschaftlichen Vorteil an, sondern lediglich auf die Absicht, einen Ertrag/sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl. z.B. VwGH am 27.09.1966, 2141/64). Schlussendlich wurde von Beschwerdeführerseite auch eine Rechnung über € 3.600,00 für die darin angeführten Arbeiten in Bezug auf die in Rede stehenden sechs Fensterflügel gelegt. Auch daraus ist ersichtlich, dass es sich fallbezogen nicht um einen – wie von Beschwerdeführerseite behauptet – Gefälligkeitsdienst gehandelt hat und kommt der Ausstellung der Rechnung im eigenen Namen überdies auch erhebliches Gewicht bei der Beurteilung des fallbezogen vorliegenden Kriteriums der Selbständigkeit zu (vgl. z.B. VwGH am 25.03.1983, 81/04/0188 und VwGH am 28.02.1995, 93/04/0047).

Der belangten Behörde vermag somit im Beschwerdefall somit nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie in ihrem Straferkenntnis von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der unbefugten Ausübung des Tischlerhandwerkes ausging.

In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, sodass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird und hat der Täter dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen und konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl. z. B. VwGH am 24.05.1989, 89/02/0017).

Gegenständlich wurden die Arbeiten, welche dem Tischlerhandwerk unterliegen, von Beschwerdeführerseite auch vorsätzlich, selbständig, regelmäßig und in Gewinnabsicht durchgeführt.

Im Lichte dieser Ausführungen ist in Bezug auf die in Rede stehende Übertretung des bekämpften Straferkenntnisses auch von der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes auszugehen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dienen die übertretenen Normen, insbesondere auch den Interessen des Kundenschutzes sowie jenen staatlichen Interessen, Personen, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung eines derartigen Gewerbes nicht bestätigt ist, von einer solchen Tätigkeit auszuschließen.

Zutreffend ging die Verwaltungsstrafbehörde fallbezogen nicht von erschwerenden Umständen aus. Behördlicherseits wurde die lange Verfahrensdauer als mildernd in Anschlag gebracht und auch von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt ausgegangen. Aus dem Verwaltungsvorstrafenausdruck der belangten Behörde vom 04.12.2018 ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf Übertretungen des MSG sowie des KFG zum Tatzeitpunkt nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Auch vor dem Hintergrund der von Seiten des Beschwerdeführers bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (€ 120,00 monatlich aus der Chortätigkeit, € 440,00 monatlich aus der Kinderbeihilfe, € 220,00 Unterhalt für eines der beiden Kinder; Sorgepflichten für zwei Kinder – 22 Jahre und 16 Jahre alt; Vermögen: 1 KFZ; Schulden bzw. Belastungen im Ausmaß von € 1.500,00) erweist sich die behördlicherseits verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die nach § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 mögliche Höhe von bis zu € 3.600,00 deshalb und vor allem auch aus generalpräventiven Erwägungen als schuld- und tatangemessen und kam eine Herabsetzung der von Behördenseite verhängten Geldstrafe nicht in Betracht und steht auch die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zu dieser. Zutreffend verwies die Verwaltungsstrafbehörde auch darauf, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH am 30.01.2014, 2013/03/0129 unter Hinweis auf VwGH am 15.10.2002, 2001/21/0087, mwN).

Im Ergebnis war daher der Beschwerde daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid nach Maßgabe der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierungen zu bestätigen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Durchführung von Holzarbeiten, größerer Auftrag, Ergebnis der durchgeführten Arbeiten, Tischlerhandwerk, Tischlerarbeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.25.3109.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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