RS Lvwg 2019/8/5 LVwG 30.26-1431/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.08.2019

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs1
WEG 2002 §2 Abs5
WEG 2002 §18 Abs1
VStG §9 Abs1
WEG 2002 §18 Abs2

Rechtssatz

Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrages mit einem Hausbesorger fallen auch unter die der Eigentümereigenschaft zustehenden Maßnahmen ordentlicher Verwaltung iSd § 833 ABGB (vgl OGH 06.11.2007, 506112/07t; VwGH 03.07.2002, 99/08/0173) und damit zu jenem Bereich, für den gemäß § 2 Abs 5 WEG 2002 (WEG) eine Rechtspersönlichkeit als juristische Person im Umfang von § 18 Abs 1 und Abs 2 WEG besteht. Diese Judikatur des VwGH und OGH zur ordentlichen Verwaltung hat seine Gültigkeit auch für beschäftigte Reinigungskräfte. Besteht eine Übertragung der Vertretung der Liegenschaft an einen Immobilienverwalter gemäß § 18 Abs 3 WEG, trifft daher bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung gemäß

§ 3 Abs 1 AuslBG den Immobilienverwalter die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung iSd § 9 Abs 1 VStG.

Schlagworte

Hausbesorger, Reinigungskraft, ordentliche Verwaltung, Immobilienverwalter, Übertragung, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.26.1431.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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