TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/15 W122 2229527-1

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Veröffentlicht am 15.03.2020
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Entscheidungsdatum

15.03.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1
FPG §93 Abs1
FPG §94
FPG §94 Abs5
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W122 2229527-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.02.2020, Zl. 1118366203-191297780, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 26.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten - aufgrund der Fluchtgründe seines Vaters - zuerkannt. Nach Antrag vom 12.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt.

Mit Erledigung vom 19.12.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Entziehung des Konventionsreisepasses verständigt. Diese Verständigung wurde am 23.12.2019 zugestellt. Der Vater des Beschwerdeführers antwortete hierauf, dass der Beschwerdeführer nur einmal gegen das SMG verstoßen hätte und seinen Konventionspass nicht für gesetzwidrige Handlungen verwendet hätte. Der Beschwerdeführer hätte von seinem schlechten Freundeskreis Abstand genommen und plane einen Deutschkurs zu besuchen. Er hätte an Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, die durch das AMS vermittelt worden wären.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer der oben genannte Verein als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit dem o.a. gegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Konventionspass entzogen und er wurde aufgefordert, diesen unverzüglich dem BFA vorzulegen.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 10.03.2020 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und Feststellung, dass er zum Besitz des genannten Konventionspasses berechtigt sei; die "Rechtsmittelbehörde" möge ein Ersatzreisedokument ausstellen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Am 11.03.2020 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX am 18.12.2018 ausgestellt und mit dem gegenständlichen Bescheid vom 19.02.2020 entzogen.

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig gesprochen, gewerbsmäßig anderen Suchtgift, nämlich Cannabiskraut öffentlich gegen Entgelt an einen verdeckten Ermittler überlassen zu haben und weiteres Suchtgift zu überlassen versucht zu haben. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Der Beschwerdeführer war bis dahin unbescholten, geständig und teilweise blieb es beim Versuch. Das Suchtgift wurde sichergestellt. Ein Mittäter des Beschwerdeführers wurde wegen raschen Rückfalles, Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und doppelter Qualifikation iS §27 SMG verurteilt.

Persönliche oder wirtschaftliche Interessen am Konventionsreisepass brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Urteils wegen Drogenverkaufs entstammt dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.01.2019, 144 Hv 151/18h. Der Beschwerdeführer ist dem nicht entgegengetreten. Seine Beschwerdebegründung bezieht sich nur auf sein seitheriges Wohlverhalten und seine vermeintlichen Integrationsbemühungen (Interesse an einem Deutschkurs, Teilnahme an AMS-Kursen). Durch den Verweis auf einen geplanten Deutschkurs und die Teilnahme an AMS Kursen brachte der Beschwerdeführer kein persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Konventionspass vor. Das Argument, er hätte seinen Pass nicht zum Drogenverkauf verwendet, geht ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte wider des Antrages unterbleiben, da der Beschwerdeführer dem von der belangten Behörde zweifelsfrei festgestellten Sachverhalt nicht entgegengetreten ist.

Zu A)

Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 FPG2005 ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Ausstellung rechtfertigen würden.

Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 FPG2005 ist die Ausstellung zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument nützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Die Tatsache des schuldhaft ausgeübten gewerbsmäßigen Suchtmittelverkaufs, die in der Beschwerde zwar in den Konjunktiv gesetzt, aber nicht in Abrede gestellt wurde, begründet die von der belangten Behörde zurecht getroffene Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionspass verwenden will, um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen.

Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass er seit dem gewerbsmäßigen Drogenverkauf, den er begangen haben "soll" und den er bereue, Integrationsbemühungen erbracht hätte, indem er seither unbescholten wäre und einen Deutschkurs besuchen wollen würde. Weitere Integrationsbemühungen oder gar ein wirtschaftliches oder persönliches Interesse am Besitz eines Konventionspass bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

Damit ist der Beschwerdeführer weder dem festgestellten Sachverhalt, wonach er wegen eines gewerbsmäßigen Drogendeliktes rechtskräftig verurteilt wurde und die Gefahr bestehe, dass er den Konventionspass benützen würde um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen, noch der rechtlichen Beurteilung, wonach für eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers kein Spielraum bleibe, sowie dem Suchtgifthandel eine erhöhte Wiederholungsgefahr anlastet, entgegengetreten.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte dahingestellt bleiben, da die Entscheidung in der Sache unmittelbar nach Einlangen der Beschwerde erfolgte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die höchstgerichtliche Judikatur zur Versagung, respektive Entziehung eines Konventionsreisepasses ist hinreichend geklärt. Zum durchaus ähnlich verpönten Tatbestand der Schlepperei wird beispielsweise verwiesen auf Verwaltungsgerichtshof, 2009/18/0155, 24.09.2009.

Schlagworte

Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Konventionsreisepass öffentliche Interessen private Interessen Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2229527.1.00

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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