TE Bvwg Beschluss 2019/5/10 L521 2167811-1

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Veröffentlicht am 10.05.2019
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Entscheidungsdatum

10.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §24 Abs5
VwGVG §33

Spruch

L521 2167811-1/28Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl. 1091639307-151593155, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 den

BESCHLUSS

gefasst:

A) Dem am 03.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung des am 18.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wird gemäß § 33 VwGVG nicht stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 20.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 18.02.2019 nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3. Da in der Folge ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde, wurde das am 18.02.2019 mündlich verkündete Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG am 08.03.2019 in gekürzter Form ausgefertigt.

4. Am 19.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ein, womit die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Revision gegen das "Urteil des BVwG Linz vom 18.02.2019" beantragt wird.

5. Die vorstehend bezeichnete Eingabe wurde als mit Notes des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag dem Verwaltungsgerichtshof in sinngemäßer Anwendung des § 6 AVG übermittelt.

6. Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht schließlich mit verfahrensleitender Anordnung vom 30.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.05.2019, einen Antrag des Beschwerdeführers vom 19.04.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung des am 18.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführer bringt in seinem, zunächst am 24.04.2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrag vor, er sei in der Verhandlung am 18.02.2019 von einem ehrenamtlichen Mitarbeiter der Caritas vertreten worden und seither unvertreten. In der Verhandlung sei er "zum gegenständlichen Fristenlauf" nicht aufgeklärt worden. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache wären außerdem bescheiden. Deshalb habe er "erst mit der Zustellung der verkürzten Urteilsausfertigung" reagieren können. Er beantrage deshalb "förmlich unter Vorlage des ausgefüllten Vermögensverzeichnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ausführung des Rechtsmittels".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Gemäß § 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht in der Regel, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

1.2. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Gemäß § 33 Abs. 4a VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

2. Feststellungen:

2.1. Der Revisionswerber stellte am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer am 09.08.2017 zugestellt.

2.2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde am 10.08.2017 von der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, dem Verein Menschenrechte Österreich (Vollmacht vom 09.08.2017), fristgerecht eingebracht.

Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2018 wurde für den 18.12.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und der Beschwerdeführer dazu durch persönliche Verständigung sowie im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung geladen.

Die an den Beschwerdeführer adressierte Ladung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2018 mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers informierte diesen jedoch vom Verhandlungstermin und übermittelte außerdem am 06.12.2018 eine Stellungnahme zu den zur Verhandlungsvorbereitung vorgehaltenen Länderberichten.

2.3. Am 17.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des XXXX , ein, worin sich der Genannte als "Oberlandesgerichtsrat a.D." und ehrenamtlicher Mitarbeiter der Caritas Wels bezeichnet. Dem Schreiben ist eine Vollmachtsurkunde des Beschwerdeführers vom 28.11.2018 angeschlossen, womit dieser Herrn " XXXX " zur Vertretung vor Behörden und Gerichten im Bundesgebiet bevollmächtigt.

Am 18.12.2018 langte darüber hinaus die Vollmachtsauflösung durch den Verein Menschenrechte Österreich beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.4. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2018 erschienen der Beschwerdeführer persönlich mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter XXXX . Der Beschwerdeführer bekräftige in der Verhandlung das Vollmachtsverhältnis und bezeichnete seinen Vertreter als seinen "Anwalt". Da seitens des Beschwerdeführers im Schreiben seines Vertreters vom 17.12.2018 ein Beweisantrag auf Einvernahme eines Zeugen gestellt wurde, musste die mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers auf den 18.02.2019 vertagt werden.

2.5. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2019 erschienen der Beschwerdeführer persönlich mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter XXXX . Der beantragte Zeuge erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht und wurde seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Zeuge ins Ausland verzogen sei und sich nun an einem unbekannten Ort in Mazedonien aufhalten würde. Nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und Abweisung der noch offenen Beweisanträge wurden das Beweisverfahren und die mündliche Verhandlung geschlossen und die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl. 1091639307-151593155, erhobene Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Nach Verkündung des Spruchs wurden dem Beschwerdeführer und seinem rechtsfreundlichen Vertreter die wesentlichen Entscheidungsgründe erläutert, ihnen Rechtsmittelbelehrung erteilt und der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu verlangen sowie dass ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

Die Verkündung des Spruchs, die Erläuterung der wesentlichen Entscheidungsgründe und die Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers in deutscher Sprache und dem Beschwerdeführer in arabischer Sprache (im Wege des anwesenden Dolmetschers XXXX ) erteilt. Die Belehrung wurde außerdem in die Verhandlungsschrift aufgenommen.

Die Verhandlungsschrift wurde im Anschluss nach allseitiger Unterfertigung dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers persönlich ausgefolgt. Die Übermittlung an das nicht anwesende Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte ebenfalls noch am 18.02.2019.

Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift wurden nicht erhoben.

2.6. Ein Antrag auf Ausfertigung des am 18.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt. Das am 18.02.2019 mündlich verkündete Erkenntnis wurde deshalb gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG am 08.03.2019 in gekürzter Form ausgefertigt.

Ausfertigungen dieser Erledigung wurden dem Beschwerdeführer und seinem rechtsfreundlichen Vertreter jeweils am 14.03.2019 und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.03.2019 zugestellt.

2.7. Am 19.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ein, womit die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Revision gegen das "Urteil des BVwG Linz vom 18.02.2019" beantragt wird. Diese Eingabe wurde als mit Notes des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag dem Verwaltungsgerichtshof in sinngemäßer Anwendung des § 6 AVG übermittelt.

2.8. Am 24.04.2019 brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof den gegenständlichen Antrag vom 19.04.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung des am 18.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Dieser wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 30.04.2019 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und langte dort am 03.05.2019 ein. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in der Verhandlung am 18.02.2019 von einem ehrenamtlichen Mitarbeiter der Caritas vertreten worden und seither unvertreten. In der Verhandlung sei er "zum gegenständlichen Fristenlauf" nicht aufgeklärt worden. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache wären außerdem bescheiden. Deshalb habe er "erst mit der Zustellung der verkürzten Urteilsausfertigung" reagieren können.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Die näheren Feststellungen zu den Vorgängen des Beschwerdeverfahrens ergeben sich unzweifelhaft aus den diesbezüglichen Eingaben der Vertreter des Beschwerdeführers vom 17.12.2018 und vom 18.12.2018. In der Eingabe vom 17.12.2018 bezeichnet sich der Vertreter des Beschwerdeführers wie unter Punkt 2.3. festgestellt.

3.3. Die festgestellten Vorgänge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2018 und am 18.02.2019 ergeben sich ebenso unzweifelhaft aus den darüber angefertigten Verhandlungsschriften OZ 13 und OZ 19.

Verhandlungsschriften sind aufgrund des Verweises in § 17 VwGVG Niederschriften im Sinn des AVG. Gemäß § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. Die Beweislast trifft jedoch denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen und entsprechende Beweisanträge zu stellen (VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0232).

Im Gegenstand wurden weder Einwendungen des Beschwerdeführers protokolliert, noch wird nunmehr behauptet, der Beschwerdeführer hätte Einwendungen im Sinne des § 14 Abs. 3 AVG erhoben. Vielmehr wurde die Niederschrift vom Beschwerdeführer und seinem rechtsfreundlichen Vertreter an zwei Stellen (nämlich vor der mündlichen Verkündung der Entscheidung und nochmals danach) vorbehaltslos unterfertigt. Ebenso wenig wird vom Beschwerdeführer behauptet, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entspreche nicht den Formvorschriften des § 14 AVG. Konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift hat der Beschwerdeführer somit in seinem nunmehrigen Antrag nicht vorgebracht.

Ausgehend davon ist - dem Inhalt der mängelfreien Verhandlungsschrift vom 18.02.2019 folgend - insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter nach Verkündung des Spruchs und Erläuterung des Wesentlichen gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG in deutscher und arabischer Sprache über das Recht belehrt wurden, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu verlangen sowie dass ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

Die entgegenstehende Behauptung des Beschwerdeführers im nunmehrigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, er sei "zum gegenständlichen Fristenlauf" nicht aufgeklärt worden, ist somit aktenwidrig.

Vielmehr wurden sowohl er als auch sein rechtsfreundlicher Vertreter jeweils in einer verständlichen Sprache über die Notwendigkeit eines binnen zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einzubringenden Antrags auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof aufgeklärt. Dazu tritt, dass von der Gerichtsabteilung L521 des Bundesverwaltungsgerichtes getroffene Entscheidungen zwar nicht immer, aber regelmäßig mündlich verkündet werden, sodass der üblicherweise von der Gerichtsabteilung L521 des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogene Dolmetscher XXXX mit dem diesbezüglichen Ablauf und den damit verbundenen Belehrungen vertraut ist. XXXX hat darüber hinaus das Diplomstudium der Rechtswissenschaften absolviert und verfügt deshalb über einschlägige Fachkenntnisse und insbesondere das Wissen um die Notwendigkeit der Fristwahrung von Eingaben sowie der Zulässigkeitsvoraussetzungen weiterer Rechtsmittel, sodass eine nicht hinreichend sorgfältige Übersetzung schon in Anbetracht der Fachkunde des Dolmetschers ausgeschlossen werden kann. Dem Beschwerdeführer ist mit seinem - im Übrigen auch äußert unsubstaniierten - Vorbringen die Glaubhaftmachung dieses Wiedereinsetzungsgrundes nicht gelungen. Eine nicht hinreichend sorgfältige Übersetzung bzw. Belehrung des Beschwerdeführers wäre darüber hinaus ohnehin nicht von Relevanz, wobei in dieser Hinsicht auf die nachstehende rechtliche Beurteilung verweisen wird.

3.4. Im Übrigen gilt nach der Rechtsprechung bei Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folgendes:

Den Wiedereinsetzungswerber gemäß § 46 VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen und die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel bereits im Antrag voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 08.09.2015, Ra 2015/01/0125). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, das Gericht muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht. Auch die Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabes ist vom Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag glaubhaft zu machen ((Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116, 120).

Das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringen ist nicht verbesserbar (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0367).

Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Das Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0045 mwN).

Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (VwGH 27.04.2016, Ra 2016/05/0015).

4.2. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 20.06.2013, Zl. 2013/06/0098).

4.3. Auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (siehe dazu im Detail jüngst VwGH 03.12.2018, Ra 2017/02/0155 mwN).

4.3. Im Gegenstand ist dem am 24.04.2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und nach Weiterleitung am 03.05.2019 eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung des am 18.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil er sich als verspätet erweist.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht in seinem Antrag selbst vor, er habe "erst mit der Zustellung der verkürzten Urteilsausfertigung" reagieren können. Das am 18.02.2019 mündlich verkündete und gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG am 08.03.2019 in gekürzter Form ausgefertigt Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer indes bereits am 14.03.2019 zugestellt, sodass sich der gegenständliche Antrag schon nach seinem eigenen Vorbringen als verspätet und somit unzulässig darstellt.

§ 33 Abs. 4a VwGVG kommt im gegenständlichen Fall im Übrigen bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer und sein Vertreter sehr wohl am 18.02.2019 über das Erfordernis eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof belehrt wurden und auch die zur Verfügung stehende Frist mitgeteilt und wurde. Die Belehrung ist auch (fehlerfrei) in der Niederschrift ersichtlich.

4.4. Darüber hinaus ist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht berechtigt. Die vom Beschwerdeführer als zur Wiedereinsetzung führendes Ereignis im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG behauptete unterbliebene Belehrung in der mündlichen Verhandlung konnte nicht festgestellt werden. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer - auch in einer für ihn verständlichen Sprache - gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG belehrt. Ein zur Wiedereinsetzung führendes Ereignis im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG liegt somit in Ansehung des Beschwerdeführers nicht vor.

Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung - und auch gegenwärtig, da die erteilte Vollmacht bislang nicht wiederrufen wurde - durch eine rechtskundige Person vertreten, nämlich einen "Oberlandesgerichtsrat a.D.". Dieser ist allerdings nicht als berufsmäßiger Parteienvertreter anzusehen und hat deshalb den für berufsmäßige Parteienvertreter geltenden Sorgfaltsmaßstab nicht gegen sich gelten zu lassen.

Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und auf § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 übertragbaren Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Antrag gar kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis anführt, das seinen Vertreter an der Einhaltung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung des am 18.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes gehindert hätte. Seinem Vertreter wurde indes am 18.02.2019 eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift überreicht und enthält diese auf ihrer Seite 24 die Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG in einer dem Vertreter des Beschwerdeführers bekannten Sprache.

Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers es in der Folge unterlässt, einerseits innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist einen Antrag auf Ausfertigung des am 18.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu stellen und er andererseits auch nicht den Beschwerdeführer über die Notwendigkeit eines solchen Antrages belehrt, ist darin eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls ausschließende auffällige Sorglosigkeit zu sehen, die sich der Beschwerdeführer selbst auch zurechnen lassen muss. Aufgrund der Diligenzpflicht seines (der deutschen Sprache mächtigen) Vertreters sind auch die vom Beschwerdeführers behaupteten mangelhaften Kenntnis der deutschen Sprache im Ergebnis unerheblich.

Schließlich ist festzuhalten, dass allfällige Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter jedenfalls kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG darstellen würden (VwGH 16.03.2012, Zl. 2009/05/0078).

4.5. Dem am 03.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung des am 18.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher gemäß § 33 Abs. 1 und 3 VwGVG nicht Folge zu geben.

4.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten aufgrund der bestehenden Bescheinigungspflicht und des Verbots des Nachtragens weiterer Wiedereinsetzungsgründe erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen nicht beantragt und steht Art. 6 EMRK dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159).

4.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist in Ansehung von Spruchpunkt I. dieses Beschlusses gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist regelmäßig keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 03.09.2018, Ra 2018/01/0370; 06.10.2017, Ra 2017/01/0302).

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Asylverfahren minderer Grad eines Versehens unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Verschulden des Vertreters verspäteter Wiedereinsetzungsantrag Verspätung Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2167811.1.01

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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