TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/11 W170 2222807-1

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Veröffentlicht am 11.11.2019
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Entscheidungsdatum

11.11.2019

Norm

AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §67
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W170 2222807-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH auf Grund des Vorlageantrages vom 16.07.2019 über die Beschwerde vom 07.05.2019 von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den als Bescheid bezeichneten, undatierten Schriftsatz des Bundesministers für Landesverteidigung, Zl. S91555/20-DiszBW/2019(1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2019, Zl. S91538/3-DiszBW/2019(1),

I. beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Gegenstand ist die Frage, ob das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung, mit dem eine gegen XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) verhängte Disziplinarverfügung aufgehoben und die Disziplinarsache zurückverwiesen werden sollte, einen (beim Bundesverwaltungsgericht) bekämpfbaren Bescheid darstellt und gegebenenfalls, ob dieser mit Beschwerde vom 07.05.2019 bekämpfte Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2019 rechtswidrig ist oder nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit als Bescheid bezeichnetem, undatiertem, Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung, Zl. S91555/20-DiszBW/2019(1), der beschwerdeführenden Partei am 15.04.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt, wurde "die gegen Sie vom Kommandanten FüUS als zuständigen Disziplinarvorgesetzten am 17. Jänner 2019 verhängte und auf die Disziplinarstrafe der Geldbuße von ? 100,- lautende Disziplinarverfügung aufgrund gröblicher Verletzung der Bestimmungen über die Strafbemessung von Amts wegen aufgehoben, und die Disziplinarsache an den Kdt FüUS als zuständige Disziplinarbehörde zurückverweisen."

1.2. Das Schreiben weist folgenden Kopf auf: "Bundesministerium Landesverteidigung / bmlv.gv.at / Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen / XXXX / XXXX / Geschäftszahl: S91555/20-DiszBW/2019(1) / EINGESCHRÄNKT (E) DRINGEND / Aufhebung der Disziplinarverfügung Kdt DBetr/MilKdo W vom 29. August 2018 gem. § 67 HDG 2014 - Erledigung".

Das Schreiben weist folgende Fertigung auf: "WIEN, am [GenDatum] Für den Bundesminister: [GenehmigerLang] Elektronisch gefertigt". Das Schreiben ist undatiert, weder unterschrieben noch elektronisch signiert, noch ist der Name des fertigenden Organwalters angeführt.

1.3. Die beschwerdeführende Partei erhob mit Schreiben vom 07.05.2019, am 08.05.2019 zur Post gegeben, Beschwerde.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2019, dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei per E-Mail am selben Tag zugestellt, erließ "der Bundesminister für Landesverteidigung als zuständige Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung" einen abgeänderten Spruch. Mit Schriftsatz vom 16.07.2019 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.5. Der belangten Behörde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2019, Zl. W170 2222807-1/4Z, aufgetragen, fehlende Aktenteile und Nachweise vorzulegen (u.a. Unterfertigung des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung, Zustellung, Beschwerde), dem nicht ausreichend nachgekommen wurde. Die beschwerdeführende Partei hat am 18.10.2019 das als Bescheid bezeichnete Schreiben und die Beschwerdevorentscheidung so, wie sie ihr zugekommen sind, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

Die Feststellung, welches als Bescheid bezeichnete Schreiben der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, ergibt sich aus den am 18.10.2019 von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

Dahingegen hat die belangte Behörde am 26.08.2019 ein als Bescheid bezeichnetes Schreiben vorgelegt, das vom tatsächlich zugestellten Schreiben abweichend im Kopf die Einstufung "Datenschutz (D) DRINGEND" [statt "EINGESCHRÄNKT (E) DRINGEND"] sowie den Betreff "Aufhebung der Disziplinarverfügung Kdt FüUS vom 17. Jänner 2019 [statt "Kdt DBetr/MilKdo W vom 29. August 2018"] gem. § 67 HDG 2014 - Erledigung" sowie in der Fertigung "WIEN, am 04.04.2019 / Für den Bundesminister: XXXX " [statt wie festgestellt undatiert und ohne Name des fertigenden Organwalters] aufwies. Auch dieses Schreiben war nicht elektronisch signiert.

Auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes hin, den Zustellnachweis des als Bescheid bezeichneten Schreibens vorzulegen, übermittelte die belangte Behörde am 09.09.2019 die erste Seite eines als Bescheid bezeichneten Schreibens, worauf lt. Stempel ersichtlich war, dass die beschwerdeführende Partei am 15.04.2019 das Schreiben persönlich übernommen hat. Die erste Seite dieses Schreibens deckt sich mit der ersten Seite des von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Schreibens (Einstufung "EINGESCHRÄNKT (E) DRINGEND", Betreff "Aufhebung der Kdt DBetr/MilKdo W vom 29. August 2018 gem. § 67 HDG 2014 - Erledigung"). Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Schreiben so, wie es die beschwerdeführende Partei vorgelegt hat, dieser auch zugekommen ist.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei die Beschwerde am 08.05.2019 zur Post gegeben hat, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde am 03.10.2019 vorgelegten, als "Kuvert zur Übersendung Vorlageantrag und Anbringen" bezeichnetem Kuvert. Aus der Rückverfolgung der Sendungsnummer über die Post ergibt sich, dass das Kuvert am 08.05.2019 zur Post gegeben wurde und kann es sich dabei nur um das Kuvert der mit 07.05.2019 datierten Beschwerde und nicht um jenes des mit 16.07.2019 datierten Vorlageantrags handeln.

Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2019 dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei per E-Mail am selben Tag zugestellt wurde, wird sowohl von der belangten Behörde als auch vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei vorgebracht. Lediglich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Zustellung sind diese unterschiedlicher Ansichten.

Das Datum des Vorlageantrags ergibt sich aus diesem selbst, die belangte Behörde hat das Kuvert des Vorlageantrags - entgegen anderslautender Angaben - nicht vorgelegt und wurde sie im bereits genannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2019 darüber belehrt, dass diesfalls von den Angaben im Vorlageantrag ausgegangen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I. A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Da das von der belangten Behörde der beschwerdeführenden Partei zugestellte, als Bescheid bezeichnete Schreiben undatiert ist, weder unterschrieben noch elektronisch signiert ist und der Name des Genehmigers (Organwalters) nicht angeführt ist, stellt sich gegenständlich die Frage, ob es sich dabei überhaupt um einen Bescheid handelt, widrigenfalls keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.

Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 26.08.2019 vorgebracht, der Einwand der fehlenden Amtssignatur gehe auf Grund des § 23 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2019 (in Folge: HDG), ins Leere. Auf das Fehlen des Datums und des Namens des Genehmigers wurde nicht eingegangen, vielmehr wurde ein Schreiben vorgelegt, das diese enthielt, jedoch der beschwerdeführenden Partei so nicht zugegangen ist.

Gemäß § 23 Z 1 HDG ist im Kommandanten- und im Senatsverfahren § 18 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4, mit Ausnahme des zweiten Satzes, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), anzuwenden.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018 (in Folge: E-GovG)) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jeder Bescheid - auch (aber nicht nur) ein automationsunterstützt erstellter Bescheid - tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbarer sein (vgl. VfGH 16.12.1987, G 110-113/87 u.a., VfSlg. 11.590; VwGH 24.11.2011, 2008/15/0205, mwN) bzw. muss im Anwendungsbereich des § 18 AVG jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 18 Rz 8, mwN). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252). Fehlt es an einer solchen Genehmigung liegt kein Bescheid vor, die Darstellung der Amtssignatur ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert. (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009)

Allein die Bezeichnung als Bescheid ist für das Vorliegen eines Bescheides nicht konstitutiv, für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Dem im vorliegenden Verfahren der beschwerdeführenden Partei zugestellten, als Bescheid bezeichnetes Schreiben, ist kein Datum sowie auch keine elektronische Signatur, Unterschrift oder auch nur Name der Genehmigerin oder des Genehmigers zu entnehmen - dies könnte neben dem Bundesminister jede oder jeder mit Approbation ausgestattete Mitarbeiterin oder Mitarbeiter sein.

Es liegt daher kein Bescheid vor, somit besteht auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Insofern als der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei in seinem zusammen mit dem Vorlageantrag eingebrachten "Anbringen gemäß § 13 AVG" die ordnungsgemäße Zustellung der Beschwerdevorentscheidung per E-Mail an ihn selbst bezweifelt, da er bis dahin mit der Behörde keinen E-Mail-Verkehr gepflegt habe und der Zustellung eines Bescheides im elektronischen Wege nicht zugestimmt habe, ist ihm nicht zuzustimmen. Gemäß § 2 Z 5 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. II Nr. 140/2019 (in Folge: ZustG), ist eine elektronische Zustelladresse eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen kann, dass der Vertreter eines Beschwerdeführers seine E-Mail-Adresse in einem Verfahren dadurch iSd § 2 Z 5 ZustG, bekannt gibt, indem er sie in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244), aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 2 Z. 5 ZustellG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008, dass eine elektronische Adresse "zB" in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben ist, "wenn sie in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen in einem bestimmten Verfahren bekanntgegeben worden ist." Dies ist gegenständlich der Fall, der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei hat in der Beschwerde vom 07.05.2019 am Briefkopf selbst seine E-Mail-Adresse angeführt.

Zu II. A)

3.4. Auch hinsichtlich des rechtlichen Schicksals der betreffend einen Nichtbescheid erlassenen Beschwerdevorentscheidung ist auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen: Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt dieser auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben (vgl. zu alledem VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall hat wurde in der Beschwerdevorentscheidung materiell über eine unzulässige Beschwerde, die zurückzuweisen gewesen wäre, gegen einen Nichtbescheid abgesprochen.

Die Beschwerdevorentscheidung ist daher ersatzlos zu beheben.

Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter I. A) und II. A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

Schlagworte

Bescheidqualität Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung Genehmigung Nichtbescheid Unterschrift Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2222807.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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