TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/27 W176 2199270-1

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Entscheidungsdatum

27.11.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31
GebAG §38

Spruch

W176 2199270-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Julian A. MOTAMEDI, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 07.05.2018, Zl. P3/3830/2015, betreffend Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin erbrachte in den Jahren 2012 bis 2014 Dolmetscherleistungen für die Landespolizeidirektion Burgenland (in der Folge: belangte Behörde). Dafür legte sie entsprechende Gebührennoten, wobei sie jeweils keine Umsatzsteuer ansprach.

2. Am 16.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr bezüglich dieser Gebührennoten die Umsatzsteuer auszuzahlen. Dies begründete sie damit, dass sie bezüglich der angeführten Gebührennoten Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen habe müsse. Hinsichtlich der Beträge verwies sie auf in der Anlage übermittelte Aufstellungen, wonach die Umsatzsteuer für 2012 EUR 44.370,76, für 2013 EUR 12.528,80 und für 2014 EUR 3.257,20 ausmache.

3. Mit Schreiben vom 29.03.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtigte, den Antrag auf Nachzahlung der Umsatzsteuer mangels Geltendmachung innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit als verspätet zurückzuweisen, und räumte ihr zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

4. Mit Schriftsatz vom 09.04.2015 nahm die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: Der damalige Leiter der belangten Behörde habe ihr mitgeteilt, dass ihr die Umsatzsteuer ausbezahlt werde, sofern eine Auszahlung auch durch das Bundesministerium für Inneres (BMI) erfolge (für welches sie ebenfalls Dolmetscherleistungen erbracht habe). Das BMI habe der Beschwerdeführerin sodann die Umsatzsteuer erstattet, die belangte Behörde hingegen nicht, obwohl ihr dies ausdrücklich zugesichert worden sei. Da sie die Umsatzsteuer auch tatsächlich an das Finanzamt geleistet habe, sei nicht ersichtlich, weshalb ihr diese von der Behörde nicht bezahlt werde.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung der Umsatzsteuer idHv EUR 44.370,76 für 2012, idHv EUR 12.528,80 für 2013 und idHv EUR 3.257,20 für 2014 gemäß §§ 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), iVm 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG), als verspätet zurück.

Darin stellte die belangte Behörde fest, dass die von der Beschwerdeführerin gelegten Gebührennoten keine Umsatzsteuer ausgewiesen hätten und ihr die einzelnen Beträge auch ohne diese ausbezahlt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre letzte Dolmetscherleistung für die belangte Behörde am 01.03.2014 erbracht.

Da sie den Antrag auf Nachzahlung der Umsatzsteuer erst am 16.12.2014 gestellt habe, habe sie ihren Anspruch nicht binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit geltend gemacht, weshalb dieser als verspätet zurückzuweisen sei. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, ihr sei zugesagt worden, dass ihr die Umsatzsteuer nachgezahlt würde, wenn auch das BMI eine derartige Zahlung leiste, könne diese Aussage weder verifiziert werden, noch sei sie mit Blick auf den dieser Ansicht entgegenstehenden Erlass des BMI vom 03.04.2012, Zl. BMI-BH 1330/0039-II/10/BMS/2012 (wonach Anträge auf Umsatzsteuernachzahlungen darauf zu prüfen seien, zu welchem Stichtag die Tätigkeit des Dolmetschers abgeschlossen worden sei und ob ein entsprechender Antrag binnen 14 Tagen bei der Dienststelle eingelangt sei) rechtsverbindlich.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Sie sei von 2009 bis 2014 sowohl für das BMI als auch die belangte Behörde als Dolmetscherin tätig gewesen. Zu Beginn ihrer Tätigkeit sei ihr beim BMI mitgeteilt worden, dass keine Umsatzsteuer verrechnet werden dürfe. Damals sei ihr vom BMI bestätigt worden, dass Dolmetscher keine Umsatzsteuer zu verzeichnen hätten, und sei dies auch so gehandhabt worden. Erst im April 2014 habe das BMI die eingetragenen Dolmetscher darüber informiert, dass die Umsatzsteuer auf den Honorarnoten auszuweisen sei und sie verrechnet werden müsse, dies jedoch problemlos rückwirkend mittels Rechnungskorrektur möglich sei. Daher habe sie sämtliche gelegten Honorarnoten korrigiert und jeweils die Umsatzsteuer verzeichnet. Diese habe sie auch abgeführt. Die korrigierten Rechnungen habe sie sowohl dem BMI als auch der belangten Behörde übermittelt. Das BMI habe ihr die Umsatzsteuer erstattet, nicht jedoch die belangte Behörde, obwohl ihr dies - soweit auch eine Auszahlung durch das BMI erfolgen würde - avisiert worden sei und sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt geleistet habe. Es sei unrichtig, ausschließlich auf die Bestimmungen des GebAG zu verweisen, sei den Dolmetschern gerade zum damaligen Zeitpunkt (vom BMI) mitgeteilt worden, dass eine Umsatzsteuer nicht zu verzeichnen sei. Hätte die Behörde ordnungsgemäß ermittelt, hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Auszahlung der Umsatzsteuer verbindlich zugesagt worden sei. Zum Beweis für diese Zusage wird die zeugenschaftliche Einvernahme des damaligen Leiters der belangten Behörde beantragt.

7. In der Folge legte die belangte Behörde - ohne von Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

Es steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren Gebührennoten betreffend die gegenständlichen, von ihr für die belangte Behörde letztmals am 01.03.2014 erbrachten Dolmetscherleistungen keine Umsatzsteuer ansprach. Dies erfolgte erst mit Antrag vom 16.12.2014.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen in Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat.

§ 31 GebAG lautet wie folgt (s. insbesondere Z 6):

"(1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

----------

1.-die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2.-die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3.-die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4.-die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5.-die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6.-die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten."

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist die von der Gebühr zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen.

Den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) trifft jedenfalls die Antrags- und Bescheinigungspflicht. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, so können ihm - insoweit (hier: im Umfang der USt.) - Gebühren nicht zuerkannt werden und hat die Fristversäumung den völligen Anspruchsverlust zur Folge (vgl. Krammer in Fasching/Konecny3 III/1 Anhang zu § 365 ZPO, Rz 91 und 94). Vor diesem Hintergrund kann einer Dolmetscherin die Umsatzsteuer auch nicht (amtswegig) zugesprochen werden, wenn sie diese nicht geltend macht (vgl. OLG Linz, 28.10.1993, 2 R 218/93 SV 1993/4, 33; Krammer/Schmidt3, Gebührenanspruchsgesetz, Rz E110 zu § 31 GebAG).

§ 53b AVG erklärt § 38 GebAG für anwendbar, wobei der Gebührenanspruch bei der Verwaltungsbehörde geltend zu machen ist, die die Sachverständigentätigkeit (hier: Dolmetschertätigkeit) tatsächlich in Anspruch genommen hat (vgl. Krammer in Fasching/Konecny3 III/1 Anhang zu § 365 ZPO).

Zur Geltendmachung der Gebühr normiert § 38 GebAG Folgendes:

"(1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen."

3.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuer für die von ihr zuletzt am 01.03.2014 erbrachten Dolmetscherleistungen erst mit Schriftsatz vom 16.12.2014 angesprochen.

Daher ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Anspruch verloren hat, nicht entgegenzutreten. Sofern aber mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag als verspätet zurückgewiesen - anstatt richtigerweise wegen verspäteter Geltendmachung (d.h. nach Ablauf der materiell-rechtlichen Frist von 14 Tagen) als unbegründet abgewiesen - wurde, hat sich die belangte Behörde, die mit dem angefochtenen Bescheid eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, bloß im Ausdruck vergriffen, was nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. etwa VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007).

Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführerin die Auszahlung der Umsatzsteuer zugesagt worden sei, reicht es darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen für derartige Zusagen keinen Raum lassen. Von der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme des damaligen Leiters der belangten Behörde war daher abzusehen.

Sollte - wie abschließend festzuhalten ist - der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.12.2014 (entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes) als - implizit gestellter - Antrag auf Wiederaufnahme der (mit der Auszahlung abgeschlossenen) Verfahren über die von ihr gestellten Gebührennoten zu werten sein, erwiese sich ein solcher Wiederaufnahmeantrag mit Blick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im April 2014 vom BMI darüber informiert worden, dass die Umsatzsteuer auf den Honorarnoten auszuweisen sei, als verspätet.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG siehe VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschgebühren Fristversäumung Geltendmachung Umsatzsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2199270.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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