TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/3 W194 2220341-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
FMGebO §51 Abs3
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2220341-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 16.04.2019, GZ 0001904787, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin wird vom 01.03.2019 bis zum 29.02.2024 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit einem am 13.02.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin die Auswahlmöglichkeiten "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" und "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an und gab an, dass keine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe.

Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen:

- eine Verständigung über die Leistungshöhe der PVA vom Jänner 2019 über den Bezug von Alterspension,

- eine Verständigung über die Leistungshöhe der SVA der gewerblichen Wirtschaft vom Jänner 2019 über den Bezug von Witwenpension und

- eine Bestätigung der Meldung.

2. Am 22.02.2019 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

- Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

- Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid,

- Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

- Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

[Beschwerdeführerin]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

Pension

?

756,61

monatl.

Pension

?

771,38

monatl.

 

 

 

 

Summe der Einkünfte

?

1.527,99

monatl.

Sonstige Abzüge

 

 

 

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

?

-140,00

monatl.

Summe der Abzüge

?

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

?

1.387,99

monatl.

Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied

?

-1.045,03

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

?

342,96

monatl."

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde daraufhin weder eine Stellungnahme noch weitere Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2019 wies die belangte Behörde hierauf den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Insbesondere hielt die belangte Behörde fest: "Abzugsposten und Miete fehlt". Hinsichtlich der herangezogenen Berechnungsgrundlage enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen bzw. Berechnungen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.05.2019 Beschwerde, übermittelte eine Vorschreibung ihrer Wohnungskosten und ersuchte um eine Neuberechnung.

6. Mit hg. am 21.06.2019 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt und teilte mit, dass im gegenständlichen Fall eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum 28.02.2019 bestanden habe.

7. Mit Schreiben vom 02.09.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zusammengefasst mit, dass im gegenständlichen Fall von einer Richtsatzunterschreitung ab dem 01.03.2019 auszugehen sei und räumte den Parteien dazu Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

8. Mit Schreiben vom 16.09.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin die bereits vorgelegten Verständigungen über die Leistungshöhe und drei Rechnungen vom XXXX .

9. Mit Schreiben vom 23.09.2019 teilte die belangte Behörde in Bezug auf die Vorschreibung der Wohnungskosten der Beschwerdeführerin mit, dass sie davon ausgehe, dass sämtliche Vorschreibungspositionen, ausgenommen der Kosten für Heizung, Warmwasser und Garage/Parkplatz, zu berücksichtigen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz.

Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.

Die Beschwerdeführerin lebt an der antragsgegenständlichen Adresse alleine.

Die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 bezogene Alterspension beläuft sich auf monatlich 771,38 Euro.

Der Verständigung über die Leistungshöhe der SVA der gewerblichen Wirtschaft aus Jänner 2019 betreffend die von der Beschwerdeführerin bezogene Witwenpension ist folgende Aufstellung zu entnehmen:

"Leistung

EUR

966,80

abzüglich

 

 

Lohnsteuer

EUR

201,19

sonstiger Abzug

EUR

418,89

Anweisungsbetrag

EUR

337,72"

Die Beschwerdeführerin kann als abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 1 FGO 496,87 Euro monatlich geltend machen.

Die Beschwerdefüherin legte im Verfahren weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vor.

Bis 28.02.2019 war die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Insbesondere ergibt sich der festgestellte monatliche Wohnaufwand der Beschwerdeführerin in der Höhe von 496,87 Euro aus der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Vorschreibung in Zusammenschau mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.09.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51.

[...]

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatl.)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung und Zuschussleistung (monatl.)

 

2019

2019

1 Person

? 933,06

? 1.045,03

2 Personen

? 1.398,97

? 1.566,85

jede weitere

? 143,97

? 161,25

3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte dazu begründend aus, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.

3.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher eine Vorschreibung der monatlichen Wohnungskosten übermittelt und um eine Neuberechnung ersucht wird.

3.6. Auf Basis der im Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin über folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen ab dem 01.03.2019 verfügt:

Der Verständigung über die Leistungshöhe der SVA der gewerblichen Wirtschaft aus Jänner 2019 betreffend die von der Beschwerdeführerin bezogene monatliche Witwenpension ist folgende Aufstellung zu entnehmen:

"Leistung

EUR

966,80

abzüglich

 

 

Lohnsteuer

EUR

201,19

sonstiger Abzug

EUR

418,89

Anweisungsbetrag

EUR

337,72"

Wird - wie im angefochtenen Bescheid - der "sonstige Abzug" als Teil der von der Beschwerdeführerin bezogenen Witwenpension berücksichtigt, ist von einem für das vorliegende Verfahren relevanten monatlichen Betrag in der Höhe von 756,61 Euro auszugehen; wird der "sonstige Abzug" nicht als Teil des Einkommens der Beschwerdeführerin verstanden, ist ein monatlicher Betrag in der Höhe von 337,72 Euro dem Verfahren zugrunde zu legen.

Zusätzlich bezieht die Beschwerdeführerin eine Alterspension in der Höhe von 771,38 Euro monatlich.

3.7. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:

Der hier relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt seit dem 01.01.2019 1.045,03 Euro.

Das Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall übersteigt diesen Betrag in jedem Fall (dh. bei Zugrundelegung eines Betrages in der Höhe von 337,72 Euro oder 756,61 Euro hinsichtlich der Witwenpension).

3.8. Abzugsfähige Ausgaben:

3.8.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.

Im vorliegenden Fall ist, wie festgestellt, ein monatlicher Betrag in der Höhe von 496,87 Euro anzurechnen und vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen abzuziehen.

3.8.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO

Des Weiteren kann ein Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Daraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannt hat.

Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren - trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wie auch bereits durch die belangte Behörde - weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vor.

Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen geltend machte, welche vom errechneten Nettoeinkommen in Abzug zu bringen wären.

3.9. Ergebnis:

Das gemäß FGO errechnete relevante Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin beträgt daher je nach Berechnung der Höhe der Witwenpension 1.527,99 Euro bzw. 1.109,10 Euro.

Beide Beträge unterschreiten - bei Berücksichtigung des Wohnaufwandes in der Höhe von 496,87 Euro - den Richtsatz für das Jahr 2019 für ein Haushaltsmitglied in der Höhe von 1.045,03 Euro.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der in der Verständigung über die Leistungshöhe der SVA der gewerblichen Wirtschaft angeführte Posten "sonstiger Abzug" in der Höhe von 418,89 Euro als Teil des Haushalts-Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist oder nicht.

Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin unter der maßgeblichen Betragsgrenze - hier für einen Einpersonenhaushalt - liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig ist.

Der Beschwerde war folglich stattzugeben und die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zu befreien.

Gemäß § 51 Abs. 2 FGO ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 FGO genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht setzt vor dem Hintergrund der gegenständlichen Pensionsbezüge (vgl. § 47 Abs. 1 Z 3 FGO) die Befristung für die Gebührenbefreiung für den Zeitraum vom 01.03.2019 bis zum 29.02.2024 fest.

Hinweis:

Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 51 Abs. 3 FGO verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen.

3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall -angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Zl. Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Anzeigepflicht befristete Befreiung Befristung Berechnung Einkommen Einkommenssteuerbescheid Gebührenbefreiung Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wegfall der Gründe Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W194.2220341.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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