TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/9 W208 2224597-1

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Norm

AVG §34
B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
GEG §6b
GGG §2
GGG §32

Spruch

W208 2224597-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 02.09.2019, GZ 100 Jv 1159/19w-33a und Jv 1615/19d-33a, 239 Rev 717/19a und 239 Rev 971/19d, betreffend Gerichtsgebühren

A) I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen: Über XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 34 Abs 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine Ordnungsstrafe von ? 50,-- verhängt, weil sich dieser in der Eingabe (Beschwerde) vom 02.10.2019 einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren XXXX (einer Pflegschaftssache) wurde am 09.08.2018 von den beiden minderjährigen Kindern der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP), diese vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH), ein "Antrag auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen" beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) gestellt. Es folgte ein Ermittlungsverfahren mit mehrfachem Parteiengehör indem insbesondere die Vereinbarung über die Betreuungszeiten und die Kontaktrechte unterschiedlich gesehen wurden.

Am 29.10.2018 ( XXXX ) fasste die zuständige Richterin einen Beschluss über den von der bP am 13.07.2018 gestellten Antrag auf gemeinsame Obsorge in genannten Teilbereichen (Aktenseite [AS] 137). Im Akt liegt ein Beschluss des LG XXXX (im Folgenden: LG) vom 19.12.2018, XXXX ein, wonach einem dagegen eingebrachten Rekurs der bP nicht Folge gegeben wurde (AS 153).

Am 21.12.2018 (7 Pu XXXX -19) fasste der zuständige Rechtspfleger des BG einen Beschluss über die Höhe der von der bP zu leistenden Unterhaltsbeträge (AS 143). Dieser Beschluss wurde am 31.12.2018 (abholbereit) hinterlegt und am 09.01.2019 von der bP übernommen. Am im Akt einliegenden Beschluss ist der Stempel rechtskräftig und vollstreckbar des Rechtspflegers mit dem händisch eingetragenen Datum "18.03.19" angebracht. Gegen den Beschluss brachte die bP mit Schreiben vom 18.01.2019 (Postaufgabedatum) einen Rekurs ein, der den Eingangsstempel 21.01.2019 des BG trägt (AS 165). Im Parteiengehör brachte die BH vor, dass der Rekurs aufgrund des Hinterlegungsdatums vom 31.12.2018 als verspätet anzusehen sein werde und führte die bP demgegenüber an, dass ein Zustellmangel vorliege, weil sie keine Benachrichtigung von der Zustellung erhalten habe und die Übergabe am Postamt nur zufällig bei Abholung eines anderen Schriftstückes erfolgt sei. Mit Beschluss des LG vom 11.02.2019 (XXXX) wurde der Rekurs mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass die 14-tätige Rekursfrist am 14.01.2019 abgelaufen sei (AS 191). Dieser Beschluss wurde am 26.02.2019 hinterlegt und am 27.02.2019 der bP ausgefolgt. Am 07.03.2019 erfolgte eine in einer Niederschrift festgehaltene Rechtsbelehrung der bP durch den zuständigen Rechtspfleger des BG, bei der die bP über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumnis informiert wurde und weiters festgehalten wurde, dass die

bP keinen Wiedereinsetzungsantrag einbringen wolle, weil eine Einigung mit der Kindesmutter möglich sei (AS 209).

2. Mit Mandatsbescheid vom 13.03.2019, 7 PU XXXX -VNR 1 wurde der bP vom BG eine Pauschalgebühr nach TP 7 Z II lit a GGG, Rekurs vom 21.01.2019 iHv ? 29,-- und eine Einhebungsgebühr gem § 6a Abs 1 GEG iHv ? 8,--, insgesamt ? 71,-- vorgeschrieben.

Mit Mandatsbescheid vom 29.04.2019, 7 PU XXXX -VNR 2 wurde der bP vom BG eine Entscheidungsgebühr nach TP 7 lit a GGG, Bemessungsgrundlage ? 12.440,-- iHv ? 63,-- und eine Einhebungsgebühr gem § 6a Abs 1 GEG iHv ? 8,--, insgesamt ? 71,-- vorgeschrieben. Angeführt ist, dass dieser Zahlungsauftrag den Unterhaltsbeschluss vom 21.12.2018 und die damit in Verbindung stehende Rechtsmittelentscheidung vom 11.02.2019 betreffe.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.09.2019 wurde (nachdem die davor erlassenen Mandatsbescheide aufgrund fristgerechter Vorstellungen von Gesetzes wegen außer Kraft getreten waren) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine Pauschalgebühr für das Grundverfahren gemäß TP 7 Z I lit a GGG von ? 53,-- (Bemessungsgrundlage ? 10.550,--) sowie gemäß TP 7 Z II lit a GGG von ? 29,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von ? 8,-- gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe ? 90,-- vorgeschrieben.

In der Begründung wurde zusammengefasst angeführt, dass - nach Zurückweisung des Rekurses - mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 21.12.2018, für den minderjährigen Anton (im Folgenden: A) ein monatlicher Unterhaltsbetrag von ? 124,-- für den Zeitraum von 01.07.2018 bis 31.08.2018 und ab 01.09.2018 von ? 335,-- sowie für den minderjährigen Emil (im Folgenden: E) von ? 111,-- für den Zeitraum von 01.07.2018 bis 31.08.2018 und ab 01.09.2018 von ? 295,-- von der bP zu leisten sei. Die Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z I lit a GGG sei 5 Promille vom Wert des zuerkannten Unterhalts. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch sei der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts sei das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; werde der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so diene der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt seien der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen, dies ergebe sich aus der Anmerkung 1 zu TP 7.

Sodann wurden die entsprechenden Berechnungen auf den Fall bezogen wie folgt dargelegt:

Zu A: Rückstand ? 248,-- (2 Monate á 124,--) plus Rückstand ? 1.340,-- (4 Monate á 335,--) plus die Jahresleistung von 4.020,-- (12 Monate á 335,--), in Summe daher ? 5.608,--

Zu E: Rückstand ? 222,-- (2 Monate á 111,--) plus Rückstand ? 1.180,-- (4 Monate á 295,--) plus die Jahresleistung von 3.540,-- (12 Monate á 295,--), in Summe daher ? 4.942,--

Daher liege eine Bemessungsgrundlage von ? 10.550,-- (5.608,-- plus 4.942,--) vor, von der 5 Promille gerundet ? 53,-- wären.

Hinsichtlich der Rekursgebühr von ? 29,-- sei diese vorzuschreiben, weil aufgrund der Zurückweisung der (verspätete) Rekurs erfolglos geblieben sei (Anmerkung 3 lit d zu TP 7 GGG).

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 04.09.2019) richtet sich die - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen sei - per E-Mail direkt an das BVwG am 02.10.2019 eingebrachte Beschwerde, in der sich die bP teilweise einer beleidigenden Schreibweise bediente.

5. Beim BVwG wurde die Beschwerde aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zweimal erfasst und unterschiedlichen Gerichtsabteilungen zugeordnet. Die Gerichtabteilung W208 veranlasste noch am selben Tag (den 02.10.2019, dem letzten Tag der Beschwerdefrist) die Weiterleitung an die zuständige Justizverwaltungsbehörde - die Präsidentin des LG (im Folgenden: belangte Behörde), sodass die Frist trotz der irrtümlich falschen Einbringung der Beschwerde gewahrt war. Die von der (zweiten) Gerichtsabteilung W 101 erst am 03.10.2019 veranlasste Weiterleitung ist daher folgenlos geblieben.

6. Mit Schreiben vom 16.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor. Aufgrund der zuerst erfolgten Weiterleitung durch die Gerichtsabteilung W208 ergab sich die Zuständigkeit dieser Gerichtsabteilung für die gegenständliche Erledigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der im Punkt I.1. und I.3. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der belangten Behörde kein Berechnungsfehler unterlaufen ist und die Bemessungsgrundlage wie im Bescheid ausgeführt ? 10.550,-- beträgt.

Sofern die bP einen Zustellmangel beim Beschluss des BG vom 21.12.2018 anführt und damit wie auch schon im Rekursverfahren die Rechtskraft dieses Beschlusses bestreitet, ist ihr die Rechtskraft der diesbezüglichen Rekursentscheidung des LG vom 11.02.2019 entgegen zu halten. Gegen diese Rekursentscheidung die der bP am 26.02.2019 zugestellt wurde, hat die bP kein Rechtsmittel erhoben und auch keinen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der vom LG festgestellten Fristversäumnis betreffend den Rekurs eingebracht. Die Rekursentscheidung ist rechtskräftig.

Zur Behauptung ein Rekurs der verspätet sei, sei nicht als Rekurs zu werten und könne daher auch keine Gebühr anfallen, siehe sogleich die rechtliche Beurteilung.

1.2. Die bP hat in ihrem Beschwerde auf Seite 3 folgenden Satz geschrieben (Unterstreichungen durch das BVwG, restliche Hervorhebungen im Original): "Das von mir durch versuchten Rekurs beanstandete Schreiben (welches eine grenzenlose Anhäufung von Lügen, Fehlern, mathematischem Irrsinn und sonstiger faktennegierender Scheiße ist - siehe Anhang) wurde am 24.12.2019 (!) von Herrn Geisler verfasst und die Frist für eine, auf 14 Tage beschränkte Rekursbeantwortung, beginnt mit EINUNDREISSIGSTEM ZWÖLFTEN (!!!!!) zu laufen."

Weiters auf Seite 5: "Diese ganze verquirlte Scheiße, produziert vom BG XXXX wird nun kleingedruckt vertuscht vom LG XXXX und ohne ein Wort der Entschuldigung, ohne Schuldbekenntnis an mich mit erhöhten Beträgen neu ausgestellt (2.9.2019). Ich gehe davon aus, dass auch diese Zahlen falsch sind. Meine Damen und Herren, geht's ihnen noch gut? Genau diese Inkompetenz zieht sich wie ein feuchter Schaß seit über einem Jahr durch meinen Fall, seit dem einfachen Antrag auf Obsorge für meine zwei Kinder. Ich werde für dies qualitativ minderwertige Arbeit nicht auch noch bezahlen! Ich komme mir durch diese Juristen ständig verarscht vor. Diese Gebührensache ist ja nur die Spitze des Scheißhaufens, der auf mich seitens der Gerichte zugeschoben wird. Ich werde in anderer Sache noch ausführlich beschreiben, mit welcher Inkompetenz, Ignoranz und ja Dummheit(!) man als Vater bei Obsorgeverfahren konfrontiert wird."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

2.2. Sofern unter Punkt "Erstens" der Beschwerde angeführt wird, dass nicht verstanden worden sei was unter "lit a" zu verstehen ist, wird die bP darüber aufgeklärt, dass es sich dabei um den lateinischen Ausdruck "litera" handelt, der nichts anderes als "Buchstabe" bedeutet.

Hinsichtlich des Punktes "Zweites", wonach nach Ansicht der bP eine Gebühr nicht anfallen könne, wenn es gar keinen Rekurs gebe, wird von der bP nicht bestritten - und ist Gegenteiliges auch aus dem Akt nicht ersichtlich - dass sie einen als "Rekurs zu 7 PU XXXX -19" bezeichnet Schriftsatz beim BG am 18.01.2019 (Postaufgabedatum) eingebracht hat, der dort am 21.01.2019 auch eingelangt ist.

Zu Punkt "Drittens", der inhaltlichen Kritik an der Entscheidung der Zurückweisung des "versuchten Rekurses" durch das Rekursgericht, hat die bP ihre Argumente bereits dort vorgebracht und wurden diese für nicht stichhaltig erachtet. Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Zu Punkt "Viertens", wonach Angehörige der BH und der BG ihr falsche Auskünfte erteilt hätten, ist nicht ersichtlich, wie die behauptete Auskunft, an das Gericht zu schreiben, mit der Entscheidung des Gerichts zusammenhängen soll, dass der Einwand der bP nicht berücksichtigt wurde. Die genannten Organe haben diese Entscheidung nicht getroffen, sondern das LG als Rekursgericht.

Zu "Fünftens" hat das Rekursgericht die Ausführungen der BH zur Verfristung lediglich zum Anlass genommen, diese zu prüfen, die Entscheidung wurde sodann vom Rekursgericht getroffen, dass in seiner Urteilsbegründung das Postaufgabedatum von 18.01.2019 berücksichtigt und seine Entscheidung darauf gestützt hat (Seite 9 des Beschlusses).

Zu "Sechtens", wonach die sich die bP durch die Verwendung des Wortes "Vorstellung" herabgewürdigt fühlt, darf informiert werden, dass es sich dabei um einen dem Gesetz entnommen Begriff für Rechtsmittel gegen Mandatsbescheide aus dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) handelt (vgl § 7 GEG).

Zu "Siebentens", wonach die Mandatsbescheide Fehler aufgewiesen hätten, reicht der Hinweis, dass diese durch das Einbringen der Vorstellung außer Kraft gesetzt und damit aus dem Rechtsbestand beseitigt wurden. Die Berechnung im angefochten Bescheid, weißt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen, keine Fehler auf.

Letztlich wurde die bP auch über die Möglichkeit der Einsetzung eines Wiedereinsetzungsantrages belehrt, wie sich aus dem Protokoll vom 07.03.2019 ergibt (AS 209).

2.3. Das Beschwerde E-Mail stammt von der bP Partei, weil es die Grußformel "Mit freundlichen Grüßen XXXX " trägt und von der Adresse zeglo@gmx.net am 02.10.2019 um 00:10 Uhr abgesendet wurde. Die in der Beschwerde angeführten Fakten und Zahlen decken sich mit jenen im Verwaltungsakt und geht auch aus dem Gesamtkontext des Beschwerdetextes hervor, dass dieser von der bP stammt. Die angeführten Aussagen sind daher zweifelsfrei ihr zuzuordnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (VwGH 27.0. 2014, Ro 2014/10/0053; Ro 2014/10/0058).

Im konkreten Fall wurde die Beschwerde statt bei der belangten Behörde (der Präsidetin des LG) beim BVwG vorgelegt und noch am 02.10.2019 weiterleitet Da die Beschwerdefrist am 02.10.2019 endete, erfolgte die Weiterleitung durch W208 noch innerhalb der Frist und ist die Beschwerde zulässig. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG)

Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) lauten:

"Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

[...]

3.bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung

a) über Unterhaltsansprüche nach Tarifpost 7 Z I lit. a und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht; [...]

F. EINBRINGUNG

§ 32. Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.

Tarif

[...]

IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

I. Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz

 

 

a) für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt

5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten

 

[...]

 

 

II. Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz

 

 

Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

 

 

a) nach Z I lit. a

29 Euro

 

[...]

 

 

 

 

Anmerkungen

1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.

2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.

3. Zahlungspflichtig ist:

----------

a)-für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde;

b)-für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;

c)-für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;

d)-für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b.

Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.

4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.

[...]"

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) lauten:

"Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. [...]

Verfahren

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."

Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zur Ordnungsstrafte lauten:

"§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) [...]

(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungspflicht

Die Zahlungspflicht hinsichtlich der Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 7 Z I lit a sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach TP 7 Z II lit a entsteht gemäß § 2 Z 3 GGG mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung. Die Rechtskraft der Rekursentscheidung vom 11.02.2019 und damit auch des Beschlusses vom 21.12.2018 mit der der Unterhaltsbetrag festgesetzt wurde, steht fest, damit ist das diesbezügliche Verfahren beendet.

3.3.2. Zur zahlungspflichtigen Partei

Zahlungspflichtig ist nach § 32 in Verbindung mit TP 7 Z I lit a GGG, Anmerkung 3a derjenige dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde, also hier die bP.

Im Rekursverfahren trifft die Zahlungspflicht § 32 TP 7 Z II lit a GGG, Anmerkung 3 lit d denjenigen der das Rechtsmittel eingebracht hat, wenn dieses auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist.

Die Zurückweisung des von der bP am 18.01.2019 eingebrachten Rekurses gegen den Beschluss des BG vom 21.12.2018 durch das LG wegen Verspätung stellt - entgegen der Ansicht der bP - eine erfolglose Einbringung eines Rechtsmittels dar.

3.3.3. Zur Höhe der Gebühr

Die das GGG vollziehende belangte Behörde und auch das BVwG sind an die rechtskräftige gerichtliche Feststellung der Höhe der Unterhaltsbeträge, die die Bemessungsgrundlage bilden, gebunden.

Für den von der bP angeführten Zustellmangel hinsichtlich des Beschlusses vom 21.12.2018 - aus dem sich die Bemessungsgrundlage errechnet - gibt es keinen Anhaltspunkt und hat über das Vorliegen dessen rechtskonformen Zustellung, schon das LG am 11.02.2019 rechtskräftig entschieden. Einen Wiedereinsetzungantrag hat die bP nach der Aktenlage nicht gestellt.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131; 25.02.2016, Ro 2014/16/0015).

Die von der bP behaupteten Rechenfehler ("Ich gehe davon aus, dass auch dieser Zahlen falsch sind.") liegen nicht vor. Die belangte Behörde hat ihre Berechnung nach der anzuwendenden TP 7 Z I lit a GGG (5 Promille von der Bemessungsgrundlage ? 10.550,- die sich aus dem geschuldeten vergangenen und dem zukünftigen Unterhalt ergibt) nachvollziehbar im Bescheid dargelegt (vorne I.3.). Auch die verrechneten ? 29,-- für den Rekurs entsprechen der TP 7 Z II lit a GGG für das Rekursverfahren.

Die Verrechnung der ? 8,-- Einhebungsgebühr, war nach § 6a Abs 1 GEG ebenso rechtskonform, weil ein Zahlungsauftrag ausgestellt wurde.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.3.4. Zur Ordnungsstrafe

Gemäß § 34 Abs 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. Gemäß § 34 Abs 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde - gemäß § 17 VwGVG vom Verwaltungsgericht - gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs 3 AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.

Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit diese Abhilfe schaffen. Er muss jedoch auch eine durchaus erforderliche und berechtigte Kritik sachlich und innerhalb der Grenzen des Anstands vorbringen. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen, der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant.

Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn

? sich diese auf die Sache beschränkt,

? in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und

? die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen.

Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt (VwGH 16.02.1999, 98/02/0271).

Eine Kritik ist nur dann sachlich, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann. Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt. Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf.

Die in den Feststellungen angeführte Ausdruckweise der bP in der Beschwerde, wo sie hinsichtlich der Gebührensache bzw dem der Bemessungsgrundlage zugrunde liegenden Grundverfahren von "faktennegierender Scheiße", einem "feuchtem Schaß" sowie "der Spitze des ihr von den Gerichten zugeschobenen Scheißhaufens" spricht, entspricht bei objektiver Betrachtung im Kontext ihrer Ausführungen nicht den Mindestanforderungen des Anstandes. Es liegt daher in der gegenständlichen Eingabe eine beleidigende Schreibweise vor.

Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (der bis ? 750,-- reicht) eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt. Im vorliegenden Fall ist die sich im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegende Ordnungsstrafe erforderlich aber auch ausreichend, um die bP in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten, weil sie als unterhaltspflichtiger Vater minderjähriger Kinder weiterhin Kontakt mit Behörden und Gerichten haben wird. Dabei wird auch berücksichtigt, dass sich die bP offenbar in einer emotionalen Ausnahmesituation aufgrund des Unterhaltsverfahrens befand, die Beschwerde mitten in der Nacht verfasste und es letztlich inhaltlich um Gebühren in Höhe von (nur) ? 90,-- ging. Die bP verlangt selbst in Ihrer Beschwerde (Seite 4), dass Beamte ihren Emotionen nicht freien Lauf lassen dürfen, das gleiche gilt aber auch für Kritik und Beschwerden durch Bürger, wenn diese mit Beleidigungen der Beamten verbunden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Beleidigung Bemessungsgrundlage Berechnung Gerichtsgebühren Ordnungsstrafe Pauschalgebühren Unterhaltszahlung Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2224597.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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