TE Bvwg Beschluss 2020/2/17 W179 2135190-2

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Veröffentlicht am 17.02.2020
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Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
TKG 2003 §25 Abs1
TKG 2003 §25 Abs2
TKG 2003 §25 Abs3
TKG 2003 §25 Abs4
TKG 2003 §25 Abs5
TKG 2003 §25 Abs6
VwGG §33 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W179 2134681-2/9E

W179 2135190-2/3E

W179 2135191-2/3E

W179 2135193-2/3E

W179 2135194-2/3E

W179 2135195-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Ingrid ZEHETNER und Mag. Katharina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerden der 1) XXXX , vormals XXXX , 2) XXXX , vormals XXXX , 3) XXXX , vormals XXXX , 4) XXXX , vormals XXXX , 5) XXXX , vormals XXXX , und 6) XXXX , vormals XXXX , alle vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom XXXX , Geschäftszahl XXXX , betreffend Widerspruch gegen Teile von angezeigten Vertragsbedingungen:

A) Beschwerden

Die Beschwerden werden für gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften, an die beschwerdeführenden Parteien (bzw deren Rechtsvorgängerinnen) gerichteten Bescheid widersprach die belangte Behörde gemäß § 25 Abs 6 TKG 2003 "folgenden Klauseln bzw Teilen der Vertragsbedingungen in Zusammenhang mit der ? XXXX ':

1. Vertragsbedingungen XXXX ':

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2. Vertragsbedingungen " XXXX ":

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3. Vertragsbedingungen " XXXX ":

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In der Begründung des bekämpften Bescheides nahm die belangte Behörde an, die genannten Teile der angezeigten Geschäftsbedingungen würden Art 4 der VO (EU) 2015/2120 (in weiterer Folge TSM-VO) sowie das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verletzen.

2. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Rechtsmittel, in denen beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Außerdem beantragen die beschwerdeführenden Parteien, der Beschwerde gemäß § 121a Abs 1 TKG 2003 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und regen sie eine Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV an.

3. Die belangte Behörde legt die Akten betreffend das vorliegende Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und gibt unter einem eine Stellungnahme zur Beschwerde ab.

4. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom XXXX , Zahlen XXXX, wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der jeweiligen Beschwerde nicht stattgeben.

5. Mit Schreiben vom XXXX geben die beschwerdeführenden Parteien bekannt, mit Erwerb der XXXX durch die XXXX im XXXX seien auch operative XXXX Teil der XXXX geworden. In der Folge sei es innerhalb der XXXX zu internen Umstrukturierungen und Verschmelzungen gekommen, die auch die beschwerdeführenden Parteien betroffen hätten.

Dadurch seien die XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX im Ergebnis mit XXXX als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Die XXXX trete als Rechtsnachfolgerin in das vorliegende Verfahren ein und verweise auf das bisherige Vorbringen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht teilt den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen eines Parteiengehörs mit Schreiben vom XXXX mit, es nehme vor dem Hintergrund der mit dem in Pkt. I.5. erwähnten Schreiben mitgeteilten Umstände vorläufig an, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht mehr beabsichtigen würden, jene Vertragsbedingungen, denen mit dem bekämpften Bescheid widersprochen wurde, zu verwenden. Das Bundesverwaltungsgericht gab den beschwerdeführenden Parteien unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit, bekannt zu geben, ob bzw aus welchen Gründen sie weiterhin von einer Beschwer durch den bekämpften Bescheid ausgehen würden.

7. Mit fristgerecht übermittelter Stellungnahme vom XXXX führen die beschwerdeführenden Parteien aus, sie hätten nach der Abweisung ihrer Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die ursprünglich angezeigten Geschäftsbedingungen (Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen) gegenüber ihren Kunden nicht mehr verwenden können und zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren Änderungen hinsichtlich der widersprochenen Textpassagen vornehmen müssen. Jene Produkte, auf die sich die angezeigten Geschäftsbedingungen bezogen hätten, bzw Nachfolgeprodukte dieser Dienstleistungsangebote würden Kunden weiterhin angeboten. Daneben habe der bekämpfte Bescheid eine Ausstrahlungswirkung auf andere Internetprodukte der beschwerdeführenden Parteien. Gerade die konkrete Ausgestaltung der Mindestinformation in den Geschäftsbedingungen sei zwischen der belangten Behörde und den beschwerdeführenden Parteien strittig und habe unmittelbare Auswirkungen auf die Entgeltbestimmungen- und Leistungsbeschreibungen von aktuellen und zukünftigen Produkten. Die auf dem gesetzlichen Gebot beruhende Anpassung der verwendeten Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen ändere nichts daran, dass die beschwerdeführenden Parteien jene Vertragsbedingungen, denen die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid widersprochen habe, gegenüber ihren Kunden nutzen möchte. Die beschwerdeführenden Parteien seien sohin weiterhin vom bekämpften Bescheid beschwert.

8. Am XXXX langt eine weitere Eingabe der beschwerdeführenden Parteien beim Bundesverwaltungsgericht ein und wird bekanntgegeben, dass die XXXX ebenso mit der XXXX als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden sei und als Rechtsnachfolgerin ins Beschwerdeverfahren eintrete.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wird der belangten Behörde die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde repliziert, von der Einbringung weiteren Stellungnahmen abzusehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die beschwerdeführenden Parteien - 1) XXXX , vormals XXXX , 2) XXXX , vormals XXXX , 3) XXXX , vormals XXXX , 4) XXXX , vormals XXXX , 5) XXXX , vormals XXXX , und 6) XXXX , vormals XXXX - zeigten mit einem an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom XXXX gemäß § 25 TKG die (geänderten) Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen ihrer Dienstleistungsprodukte " XXXX ", " XXXX " und " XXXX " an. Die angezeigten geänderten Geschäftsbedingungen sollten ab XXXX gelten. Die angezeigten Geschäftsbedingungen enthielten jeweils jene Passagen, denen die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , widersprach (siehe auch die wörtliche Wiedergabe des Spruchs des bekämpften Bescheides in Pkt I.1; der hiemit gleichermaßen festgestellt wird).

2. Im Jahr XXXX erwarb die XXXX die XXXX . In der Folge wurden 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5 XXXX , und 6) XXXX mit der XXXX als übernehmender Gesellschaft schlussendlich verschmolzen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die erhobenen Beschwerden, sowie in die eingetroffenen Stellungnahmen und vorgelegten Beweismitteln (Firmenbuchauszügen).

Die Feststellungen entsprechen der Aktenlage, dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und dem Firmenbuch, und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Beschwerde

3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 121a TKG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet.

3.2. § 25 TKG 2003, BGBl Nr 70/2003, lautete bei Erlassung des bekämpften Bescheides idF BGBl I Nr 134/2015 (also vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 78/2018) bzw lautet nach Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 78/2018 (vgl die entsprechenden Anmerkungen) auszugsweise:

"Geschäftsbedingungen und Entgelte

§ 25. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.

(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, (KSchG), sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.

(3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung an die Teilnehmer festlegen, dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitteilung für den Teilnehmer transparent erfolgt. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die allein infolge einer von der Regulierungsbehörde auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages. [Anmerkung: Dieser Satz lautet idF BGBl. I Nr. 78/2019: Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die infolge einer Entscheidung der Behörde oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.] Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesem Absatz kann die Regulierungsbehörde auch gemäß § 91 einschreiten.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Betreibers;

2. die angebotenen Dienste; darunter insbesondere:

a) Informationen über den Zugang zu Notrufdiensten nach § 20,

b) Informationen über Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten,

c) vertraglich zugesicherte Dienstqualität, sowie gegebenenfalls anderer von der Regulierungsbehörde gemäß § 17 festgelegter Parameter für die Dienstqualität;

d) Frist bis zum erstmaligen Anschluss,

e) allgemeine Informationen über vom Unternehmen zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, einschließlich Information über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstequalität, sowie Angaben, wo diesbezügliche Detailinformationen für den Teilnehmer leicht zugänglich abrufbar sind,

f) die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;

g) alle vom Betreiber auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen;

2a. sofern eine Verpflichtung nach § 69 Abs. 2 besteht, über die Möglichkeit des Teilnehmers sich zu entscheiden, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen und gegebenenfalls die betreffenden Daten;

2b. die angebotenen Zahlungsmodalitäten und die durch die Zahlungsmodalität bedingten Kostenunterschiede;

3. die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich

a) der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;

b) der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;

4. Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstequalität;

5. Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nach § 122 sowie eine Kurzbeschreibung desselben;

6. Bestimmungen über die Intervalle der periodischen Rechnungslegung, die drei Monate nicht überschreiten dürfen;

7. Informationen über das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112;

8. allgemeine Informationen über die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann, sowie Angaben, wo diesbezügliche Detailinformationen für den Teilnehmer leicht zugänglich abrufbar sind;

9. Information über die Möglichkeiten der Rufnummernanzeige und Unterdrückung derselben bei öffentlichen Telefondiensten gemäß § 104.

(5) Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:

1. Einzelheiten über einmalige, regelmäßig wiederkehrende und variable Entgelte einschließlich des Beginn- und Endzeitpunkts der Tarifierung von Verbindungen und sowie die Art der Tarifierung,

2. die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können,

3. allfällige Rabatte,

4. die Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen.

[Anmerkung: Durch die Novelle BGBl. I Nr. 78/2018 wurde der folgende Abs. 5a eingefügt:

(5a) Die Vertragsbedingungen müssen auch die Mindestinhalte nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 enthalten.]

(6) Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG widersprechen. [Anmerkung: Dieser Satz lautet idF BGBl. I Nr. 78/2019: Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen.] Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht diese Informationen sowie Informationen über den Universaldienst, insbesondere über die in § 29 Abs. 2 angeführten Einrichtungen und Dienste.

(8) Abs. 6 ist nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, anzuwenden. Abs. 4 Z 7 gilt ausschließlich für Betreiber von öffentlichen Telefondiensten."

3.3. Die VO (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation (sogenannte TSM-VO) lautet auszugsweise:

"Artikel 3

Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet

(1) Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.

Dieser Absatz lässt das Unionsrecht und das mit dem Unionsrecht im Einklang stehende nationale Recht in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten unberührt.

[...]

Artikel 4

Transparenzmaßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu einem offenen Internet

(1) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten stellen sicher, dass ein Vertrag, der Internetzugangsdienste umfasst, mindestens folgende Angaben enthält:

[...]

d) eine klare und verständliche Erläuterung, wie hoch die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen ist und wie sich erhebliche Abweichungen von der jeweiligen beworbenen Download- und Upload-Geschwindigkeit auf die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Artikel 3 Absatz 1 auswirken könnten; [...]"

3.4. § 6 Abs 3 KSchG lautet:

"Unzulässige Vertragsbestandteile

§ 6. [...]

(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist."

3.5. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann in Anlehnung an § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis - Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl etwa VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Revisionsverfahren (vgl etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN) besteht das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung; das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof gründe in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liege vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet. Dieses Rechtsschutzinteresse werde daher immer dann zu verneinen sein, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof sei somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen.

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts müssen diese Aussagen des VwGH zum Revisionsverfahren auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren und den Entfall des Erledigungsanspruches wegen Wegfalls der Beschwer gelten.

3.6. Verfahrensgegenständlich zeigten die beschwerdeführenden Parteien als Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten der belangten Behörde ihre geänderten Vertragsbedingungen der Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen für solche Dienstleistungsansgebote mit den Titeln " XXXX ", " XXXX " und " XXXX unter pflichtgemäßer Angabe ihrer (damaligen) eigenen Namen gemäß § 25 Abs 4 Z 1 TKG 2003 an.

Gemäß § 25 Abs 2 TKG 2003 sind solche Änderungen von Geschäftsbedingungen vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Der bekämpfte Bescheid erging weniger als zwei Monate nach der Anzeige. Die Beschwerde hatte gemäß § 121a Abs 1 TKG 2003 keine aufschiebende Wirkung, zumal das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf deren Zuerkennung keine Folge gab. Somit durften die in Rede stehenden geänderten Geschäftsbedingungen bis dato niemals angewendet werden.

Mit Bekanntgaben vom XXXX und vom XXXX erhielt das Bundesverwaltungsgericht Mitteilungen der (Rechtsnachfolgerin der) beschwerdeführenden Parteien, der zufolge mit dem Erwerb der XXXX durch die XXXX im Jahr XXXX bzw auch im Jahr XXXX operative XXXX Teil der XXXX geworden seien. In der Folge sei es innerhalb der XXXX zu internen Umstrukturierungen und Verschmelzungen gekommen, die auch die beschwerdeführenden Parteien betroffen hätten. Im Ergebnis seien die beschwerdeführenden Parteien mit der XXXX als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Die XXXX würden als Rechtsnachfolgerinnen in die vorliegenden Beschwerdeverfahren eintreten und auf das bisherige Vorbringen verweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält vor diesem Hintergrund an seiner - den beschwerdeführenden Parteien mit dem oben in Pkt. I.6. erwähnten Schriftsatz vom XXXX zur Stellungnahme vorgehaltenen - Ansicht fest, dass entgegen der Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom XXXX aktuell keine Beschwer der Rechtsmittelwerberinnen durch den bekämpften Bescheid mehr vorliegt:

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt aktuell eine rechtmäßige Anwendung der am XXXX per E-Mail angezeigten geänderten Vertragsbedingungen, denen mit dem bekämpften Bescheid widersprochen wurde, nicht mehr in Frage: Diese Vertragsbedingungen bezogen sich auf die Produkte " XXXX ", " XXXX " und " XXXX ". Nach dem mittlerweile erfolgten Erwerb der XXXX durch die XXXX , der wie dargestellt zur Verschmelzung der (ursprünglich) beschwerdeführenden Gesellschaften mit einer Gesellschaft der XXXX geführt hat, entsprechen die Produktbeschreibungen nicht mehr dem derzeitigen Namen und der nunmehr verwendeten Marke der (Rechtsnachfolgerinnen der) beschwerdeführenden Parteien (siehe dazu die Verpflichtung zur Angabe des Namens des Betreibers gemäß § 25 Abs 4 Z 1 TKG 2003).

Veränderte Produkte müssten jedoch zu einer erneuten Anzeige geänderter Vertragsbedingungen gemäß § 25 Abs 2 TKG 2003 und damit zu einem neuen Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde betreffend die Frage eines allfälligen Widerspruchs gegen diese Vertragsbedingungen gemäß § 25 Abs 6 TKG 2003 führen.

Die beschwerdeführenden Parteien begründen die Fortdauer der Beschwer insbesondere mit dem Verweis darauf, dass Nachfolgeprodukte jener Produkte, die in den am XXXX angezeigten Geschäftsbedingungen genannten wurden, angeboten würden bzw dass der bekämpfte Bescheid eine Ausstrahlungswirkung auf andere Internetprodukte der beschwerdeführenden Parteien habe, zumal die konkrete Ausgestaltung der Mindestinformation in den Geschäftsbedingungen zwischen der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Parteien strittig sei.

Auch dem ist wie oben entgegenzuhalten: Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, das durch die am XXXX erfolgte Anzeige von geänderten Geschäftsbedingungen ausgelöst wurde und das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerspruchs gegen die damals angezeigten Vertragsbedingungen, die sich auf die genannten XXXX bezogen. Betreffend andere als die genannten Produkte - mögen diese auch von einer Rechtsnachfolgerin jener Gesellschaft, welche die damalige Anzeige erstattet hat, angeboten werden und mögen sich auch dieselben Regelungserfordernisse hinsichtlich der " XXXX " und der " XXXX " ergeben - muss eine gesonderte Anzeige der zur Verwendung beabsichtigten Geschäftsbedingungen mit der Möglichkeit des behördlichen Widerspruchs erfolgen.

Der Gegenstand des durch eine solche gesonderte Anzeige ausgelösten Verwaltungsverfahrens ist jedenfalls ein anderer als der Gegenstand des hier in Rede stehenden Verfahrens.

Auf Grund der geänderten Umstände hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Erreichung des Verfahrensziels für die beschwerdeführenden Parteien keinen objektiven Nutzen mehr; die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung. Das Verwaltungsgericht ist zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides jedoch nicht berufen.

Daher war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.

Schon deshalb war der Anregung der beschwerdeführenden Parteien, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, nicht näherzutreten.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.

5. Soweit gegen den angefochtenen Bescheid ebenso die XXXX Beschwerde erhoben hat, ergeht die Entscheidung über dieses Rechtsmittel gesondert.

Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Klauseln der beschwerdeführenden Parteien zu Recht widersprochen hat und damit einhergehend, inwieweit durch die dargestellten Verschmelzungen eine Fortdauer der erhobenen Beschwer der Rechtsmittelwerberinnen gegeben ist.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich als geklärt erwiesen. Es wurden ausschließlich Fragen der rechtlichen Würdigung geltend gemacht.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs 1 VwGG (vgl statt vieler VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN).

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

allgemeine Geschäftsbedingungen Einstellung Gegenstandslosigkeit Grundsatz der Transparenz mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Transparenz Verfahrenseinstellung Vertragsverhältnis Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2135190.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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