TE Bvwg Beschluss 2020/3/4 W234 2198438-1

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Entscheidungsdatum

04.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AVG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W234 2198438-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Mag. Nikolaus Rast, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben vom 19.01.2016 (AS 351) fragte eine Justizanstalt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden Bundesamt) an, ob dieses angesichts des Umstands, dass der dort inhaftierte Beschwerdeführer spätestens 21.01.2018 um 22:00 Uhr auf freien Fuß zu setzen sei, und zuvor schon die Möglichkeit seiner bedingten Entlassung bestehe, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wie die Verhängung der Schubhaft gegen ihn in Aussicht nehme.

1.2. Mit Schreiben vom 16.02.2016 (AS 352 f) teilte das Bundesamt der Justizanstalt mit, dass keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer in Aussicht genommen seien, weil sich seine Ausweisung als auf Dauer unzulässig darstelle.

1.3. Mit Schreiben vom 25.09.2017 (AS 355 f) holte das Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35 (Einwanderung und Staatsbürgerschaft) beim Bundesamt eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme ein. Denn der Beschwerdeführer habe am 18.09.2017 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gestellt. Der Umstieg vom AsylG 2005 auf das NAG sei bereits im Jahr 2012 erfolgt. Der zuletzt innegehabte Aufenthaltstitel sei von 13.10.2014 bis 13.10.2017 gültig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sämtliche für die Verlängerung erforderlichen Unterlagen beigebracht und die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels würden vorliegen. Daher ersuche die Magistratsabteilung um Bekanntgabe, ob Bedenken gegen die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels vorliegen würden bzw. ob negative Vormerkungen oder gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen würden und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung beabsichtigt sei.

1.4. Mit E-Mail vom 22.11.2017 (AS 357) teilte das Bundesamt der genannten Magistratsabteilung der Stadt Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beabsichtigt sei. Es werde um Mitteilung ersucht, von wann bis wann der Beschwerdeführer in Besitz von Aufenthaltstiteln gewesen sei.

1.5. Mit E-Mail vom 19.12.2017 (AS 358) gab die Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien dem Bundesamt bekannt, von wann bis wann der Beschwerdeführer in Besitz von Aufenthaltstiteln gewesen sei. Ferner gab die Magistratsabteilung bekannt, dass am 18.09.2017 ein weiterer Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers eingebracht worden sei. Seitens der Behörde werde nunmehr eine Mitteilung gemäß § 25 NAG an den Beschwerdeführer ergehen. Nach Gewährung von Parteiengehör werde der Akt dem Bundesamt zur weiteren Veranlassung bzw Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme weitergeleitet werden.

1.6. Mit E-Mail vom 08.02.2018 (AS 360 ff) übermittelte Rechtsanwalt Mag. Nikolaus Rast den Scan einer von ihm eigenhändig gezeichneten Vollmachtsbekanntgabe, der zufolge der Beschwerdeführer nunmehr durch "Mag. Nikolaus Rast, R145462, Schottengasse 10, 1010 Wien" vertreten werde und darum ersuche, sämtliche Ladungen, Zustellungen und Verfügungen zu Handen dieses Rechtsvertreters vorzunehmen und sämtliche andere an Rechtsvertreter erteilte Vollmachten zur Auflösung bringe.

1.7. Am 15.03.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt statt (AS 391 ff). Das Protokoll dieser Einvernahme führt im Kopf als Anwesende neben dem Referenten des Bundesamts als rechtlichen Vertreter "Herr[n] Mag. MUSKIU Mirsad (Mag. RAST Nikolaus)" an. In Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage Herrn Mag. MUSKIU Mirsad als rechtsfreundliche Vertretung an. Am Ende des Protokolls findet sich neben der Unterschrift des Rechtsvertreters die Angabe "Herr Mag. MUSKIU Mirsad (Mag. RAST Nikolaus)".

1.8. Mit Telefax vom 24.01.2018 erstattete Mag. Nikolaus RAST beim Bundesamt als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu dessen Integration in Österreich und übermittelte Beweismittel dazu.

1.9. Mit Schreiben vom 04.04.2018 (AS 444) übermittelte das Bundesamt eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren betreffend den Beschwerdeführer an "RA Mag. MUSLIU Mirsad, Lugeck 1 - 2, 1010 Wien" verbunden mit der Möglichkeit, dazu innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.

1.10. Dasselbe Schreiben über das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, jedoch adressiert an "RA Mag. MUSLIU Mirsad, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien" und datierend vom 10.04.2018 (AS 447 ff) wurde durch den genannten Rechtsanwalt am 10.04.2018 persönlich übernommen.

1.11. Mit Telefax vom 24.04.2018 (AS 451 ff) erstattete RA Mag. Nikolaus Rast als Rechtsvertreter erneut eine Stellungnahme im Verfahren des Beschwerdeführers.

1.12. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamts (AS 458 ff), am 30.04.2018 mit einer Paraphe des Referenten versehen, laut ihrem Kopf adressiert an " XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, vertreten durch: RA Mag. MUSLIU Mirsad, Lugeck 1 - 2, 1010 - Wien," versuchte das Bundesamt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, festzustellen, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei, und gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Der zur Zustellung dieser Erledigung versendete Rsb-Brief des Bundesamts, der an " XXXX z.H. RA Mag. MUSLIU Mirsad, Lugeck 1 - 2, 1010 Wien" adressiert war, wurde dem Bundesamt versehen mit den Vermerken "unbekannt" und "Anschrift ungenügend" durch die Post am 07.05.2018 als unzustellbar zurückgesendet (AS 489 f).

1.13. Mit einer weiteren als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamts (AS 490 ff), laut Datumsangabe am 30.04.2018 mit einer Paraphe des Referenten versehen, laut ihrem Kopf adressiert an " XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, vertreten durch: RA Mag. RAST Nikolaus, Schottengasse 20 / IV, 1010 - Wien," versuchte das Bundesamt erneut, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, festzustellen, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei, und gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Diese Erledigung wurde laut Rückschein am 15.05.2018 durch eine "Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in" übernommen, was durch Unterschrift des oder der "Zusteller/in" und dem Rundsiegel der Zustellbasis 1010, datiert mit 15.05.18, bestätigt wurde (AS 521).

1.14. Mit Telefax vom 12.06.2018 erhob der Beschwerdeführer durch RA Mag. Nikolaus Rast die hier zu erledigende Beschwerde gegen "den Bescheid des BFA vom 30.4.2018, zugestellt am 15.5.2018" und beantragte dessen Behebung.

1.15. Das Bundesamt sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

2. Feststellungen:

2.1. Der Versuch des Bundesamts, einen an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 30.04.2018 (AS 458 ff) zu Handen von RA Mag. MUSLIU Mirsad, Lugeck 1 - 2, 1010 Wien zuzustellen, scheiterte. Der zur Zustellung bestimmte Rsb-Brief wurde dem Bundesamt als unzustellbar retourniert. Ein weiterer Versuch der Zustellung zu Handen des RA Mag. MUSLIU Mirsad wurde nicht unternommen. Auch sonst wurde die Erledigung zu dieser Urschrift nicht erlassen.

2.2. Die weitere im Akt befindliche, an den Beschwerdeführer gerichtete Erledigung des Bundesamts vom 30.04.2018 (AS 490 ff), mit der dieses eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer richten und feststellen will, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen will, wurde zu Handen seines Rechtsvertreters, RA Mag. Nikolaus Rast, am 15.05.2018 zugestellt.

Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift dieser Erledigung, die keinen Hinweis auf den Gebrauch einer elektronischen Signatur enthält, dokumentiert die Approbation dieser Erledigung wie abgebildet (AS 618):

"Bild kann nicht dargestellt werden

".

Gegen diese Erledigung, welche dem Beschwerdeführer zu Handen von RA Mag. Nikolaus Rast am 15.05.2018 zugestellt wurde, richtet sich die hier zu erledigende Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. den darin enthaltenen Urschriften der genannten Erledigungen und aus den Zustellnachweisen dazu sowie aus den Angaben des Beschwerdeschriftsatzes dazu, gegen welchen behördlichen Akt sich die Beschwerde richtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die zunächst durch das Bundesamt intendierte Erledigung vom 30.04.2018 (AS 458 ff), welche dem Beschwerdeführer zu Handen des RA Mag. MUSLIU Mirsad hätte zugestellt werden sollen, in Ermangelung eines erfolgreichen Zustellvorgangs (wie einer mündlichen Verkündung) nie erlassen wurde und schon deswegen keine Rechtsqualität erlangen konnte.

Schon deshalb beziehen sich sämtliche der folgenden Ausführungen auf die im Akt zweitgereihte als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 30.04.2018 (AS 490 ff), welche RA Mag. Nikolaus Rast am 15.05.2018 zugestellt wurde, und gegen die sich dessen Beschwerde erkennbar richtet.

2. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters (oder durch hier nicht gebraucht elektronische Signatur). Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).

3. Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift des angefochtenen Bescheids erfüllt die Merkmale einer Unterschrift nicht:

Zunächst besteht der Schriftzug der Urschrift aus nur einem einzigen Schriftzeichen. Dieses kann nicht einmal eindeutig als "R", was dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens (" XXXX ") des approbationsbefugten Organs entspräche, identifiziert werden, lässt das Schriftzeichen doch auch die Deutung als "A" zu. Die bloße Abzeichnung mit nur einem Schriftzeichen lässt es nicht zu, den Namen des Genehmigers - auch in Kenntnis desselben - noch in irgendeiner Form zu erkennen. Auch die quer verlaufende Linie ist so gesetzt, dass unklar ist, ob sie Teil eines Schriftzeichens ist oder weitere Folgebuchstaben andeutet (vgl. dazu VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051), sodass auch sie nicht wesentlich zur Klärung der Identität des Genehmigers beiträgt.

Der Schriftzug der Zeichnung der Urschrift stellt in Anbetracht des vollen Namens des Genehmigers damit eine bloße Paraphe (bestehend aus nur einem überhaupt als solches erkennbarem Schriftzeichen) dar, die nach der Rechtsprechung keine Unterschrift ist.

3. Der (zweiten) Erledigung der belangten Behörde vom 30.04.2018 fehlt es mangels Unterschrift des Genehmigers sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen einen absolut nichtigen Bescheid richtet und daher zurückzuweisen ist.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss.

Schlagworte

Bescheiderlassung Bescheidqualität fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Nichtigkeit Unterschrift Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W234.2198438.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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