TE Vfgh Beschluss 1996/3/13 G1351/95

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Veröffentlicht am 13.03.1996
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
NamensänderungsG §8
NamensänderungsG §1, §2
NamensrechtsänderungsG
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Namensrechts über die Namensänderung Minderjähriger hinsichtlich der Rechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils mangels Legitimation; Antrag auf Zustellung des Zustimmungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft zumutbar

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §1 Abs2, des §2 Abs1 Z9 und des §8 Namensänderungsgesetz - NÄG, BGBl. 195/1988 idF BGBl. 25/1995 (Namensrechtsänderungsgesetz - NamRÄG), in eventu die Aufhebung des §8 Namensänderungsgesetz - NÄG, BGBl. 195/1988 idF BGBl. 25/1995 (Namensrechtsänderungsgesetz - NamRÄG).römisch eins. 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §1 Abs2, des §2 Abs1 Z9 und des §8 Namensänderungsgesetz - NÄG, Bundesgesetzblatt 195 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt 25 aus 1995, (Namensrechtsänderungsgesetz - NamRÄG), in eventu die Aufhebung des §8 Namensänderungsgesetz - NÄG, Bundesgesetzblatt 195 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt 25 aus 1995, (Namensrechtsänderungsgesetz - NamRÄG).

2.a) §1 Abs2 NÄG idF BGBl. 25/1995 (NamRÄG) hat folgenden Wortlaut: 2.a) §1 Abs2 NÄG in der Fassung Bundesgesetzblatt 25 aus 1995, (NamRÄG) hat folgenden Wortlaut:

"Antrag auf Namensänderung

§1 (1) ...

  1. (2)Absatz 2,Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat."

b) §2 Abs1 Z9 NÄG idF BGBl. 25/1995 (NamRÄG) hat folgenden Wortlaut: b) §2 Abs1 Z9 NÄG in der Fassung Bundesgesetzblatt 25 aus 1995, (NamRÄG) hat folgenden Wortlaut:

"Voraussetzung der Bewilligung

  1. (1)Absatz eins,Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1.-8. ...

9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

10. ..."

c) §8 NÄG idF BGBl. 25/1995 (NamRÄG) hat folgenden Wortlaut: c) §8 NÄG in der Fassung Bundesgesetzblatt 25 aus 1995, (NamRÄG) hat folgenden Wortlaut:

"Parteien

§8 (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

1. dem Antragsteller;

2. der Person, die im Sinn des §3 Abs1 Z3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.

  1. (2)Absatz 2,Lassen sich Parteien nach Abs1 Z2 nicht nach §5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des §41 AVG bekanntzumachen."

3. Der Antragsteller bringt vor, daß nach rechtskräftiger Scheidung von seiner Ehefrau, die Obsorge bezüglich der beiden aus dieser Ehe stammenden Kinder aufgrund eines geschlossenen Vergleiches der Mutter der beiden Kinder übertragen wurde. Die Mutter der Kinder, die nunmehr nach ihrer Wiederverheiratung den Familiennamen ihres jetzigen Ehemannes trägt, hat bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragt, den Namen der beiden Kinder aus ihrer früheren Ehe auf den Namen ihres jetzigen Ehemannes - den nunmehrigen gemeinsamen Familiennamen - zu ändern. Der Antragsteller wurde weder vom Antrag auf Namensänderung, noch von den stattgebenden Bescheiden verständigt. Lediglich aufgrund einer privaten Mitteilung aus dem Bekanntenkreis gelangte der Antragsteller in Kenntnis der bereits durchgeführten Namensänderung.

4. Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller vor, daß für ihn die - im vorliegenden Fall bereits durchgeführte - Namensänderung aufgrund des die Parteistellung im Namensänderungsverfahren regelnden §8 NÄG idF BGBl. 25/1995 ohne Erlassung eines an ihn gerichteten Bescheides wirksam wird (bzw. geworden ist). 4. Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller vor, daß für ihn die - im vorliegenden Fall bereits durchgeführte - Namensänderung aufgrund des die Parteistellung im Namensänderungsverfahren regelnden §8 NÄG in der Fassung Bundesgesetzblatt 25 aus 1995, ohne Erlassung eines an ihn gerichteten Bescheides wirksam wird (bzw. geworden ist).

5. Der Antragsteller hält die angefochtenen Bestimmungen deshalb für verfassungswidrig, weil der Elternteil, dem bei geschiedener Ehe die Obsorge über die gemeinsamen Kinder nicht zukommt, bei der auch für diesen wichtigen Entscheidung darüber, welchen Familiennamen die gemeinsamen leiblichen Kinder zukünftig führen sollen, völlig ausgeschlossen wird. Für diese Differenzierungen zwischen obsorgenden und nicht obsorgenden Elternteil werden nach Ansicht des Antragstellers weder im Gesetz selbst, noch in den Erläuterungen zum Namensrechtsänderungsgesetz, BGBl. 25/1995, einsehbare Gründe angeführt und es seien auch keine erkennbar, die eine solche Schlechterstellung des nicht obsorgenden Elternteiles rechtfertigten. 5. Der Antragsteller hält die angefochtenen Bestimmungen deshalb für verfassungswidrig, weil der Elternteil, dem bei geschiedener Ehe die Obsorge über die gemeinsamen Kinder nicht zukommt, bei der auch für diesen wichtigen Entscheidung darüber, welchen Familiennamen die gemeinsamen leiblichen Kinder zukünftig führen sollen, völlig ausgeschlossen wird. Für diese Differenzierungen zwischen obsorgenden und nicht obsorgenden Elternteil werden nach Ansicht des Antragstellers weder im Gesetz selbst, noch in den Erläuterungen zum Namensrechtsänderungsgesetz, Bundesgesetzblatt 25 aus 1995,, einsehbare Gründe angeführt und es seien auch keine erkennbar, die eine solche Schlechterstellung des nicht obsorgenden Elternteiles rechtfertigten.

6. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie primär beantragt, den Antrag auf Aufhebung der oben genannten Bestimmungen mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen, in eventu diesen Antrag abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Antrag ist nicht zulässig.

2. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem unmittelbar betroffenen Normadressaten kommt diese Antragsbefugnis zu. Es ist (wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß VfSlg. 8009/1977 ausführt und in seiner späteren Judikatur mehrfach bestätigt hat; vgl. zB VfSlg. 8485/1979, 8869/1980 und 11660/1988) für die Antragslegitimation darüber hinaus auch erforderlich, daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung steht. Nicht jedem unmittelbar betroffenen Normadressaten kommt diese Antragsbefugnis zu. Es ist (wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß VfSlg. 8009/1977 ausführt und in seiner späteren Judikatur mehrfach bestätigt hat; vergleiche zB VfSlg. 8485/1979, 8869/1980 und 11660/1988) für die Antragslegitimation darüber hinaus auch erforderlich, daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung steht.

3. Ein solcher zumutbarer Weg steht dem Antragsteller jedoch offen.

Der Antragsteller selbst weist darauf hin, daß die zuständige Bezirkshauptmannschaft dem Antrag seiner Kinder, vertreten durch deren Mutter, auf Änderung des Familiennamens zugestimmt hat. Nunmehr hätte der Antragsteller die Möglichkeit, die Zustellung dieses Bescheides zu begehren. Die Behörde wäre verpflichtet, über diesen Antrag durch Bescheid abzusprechen. Es stünde dem Antragsteller sodann offen, nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges mittels Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG die Bedenken gegen die diesem Bescheid zugrundeliegenden Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

III. Der Antrag war daher mangelsrömisch drei. Der Antrag war daher mangels

Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Namensrecht, Parteistellung Namensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G1351.1995

Dokumentnummer

JFT_10039687_95G01351_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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