TE Bvwg Beschluss 2020/3/9 I413 2222180-1

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §6
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §6

Spruch

I413 2222180-1/26E

I413 2222180-2/19E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid vom 14.06.2019 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Erstaufnahmestelle West, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2019 und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2019 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.05.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierfür von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.05.2018 erstbefragt und gab als Grund für seine Flucht ausschließlich wirtschaftliche Motive an, wenn er sagt, hier eine Zukunft haben zu wollen und dass es in Algerien keine Arbeit gebe.

2. Am 19.06.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme kam zu Tage, dass der Beschwerdeführer bereits in Spanien einen Asylantrag gestellt hat, weshalb mit Bescheid vom 22.06.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.05.2018 ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

In weiterer Folge kam es zu einem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 18 der Dublin-III-VO an Spanien und erklärte sich Spanien mit Schreiben vom 29.05.2018 für zuständig. Zu dieser Zeit befand sich der Beschwerdeführer allerdings in U-Haft und musste die Überstellung nach Spanien ausgesetzt werden.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 07.09.2018, GZ 39 Hv 58/2018y, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB, §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, § 107 Abs 1 und 2 StGB, §§ 15, 269 Abs 1 StGB, §§ 127, 15 StGB, §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, dass es bei den Taten überwiegend beim Versuch geblieben ist, das Tatsachengeständnis zu den Diebstahlsfakten, die objektive Schadenswiedergutmachung durch Wiederausfolgung des Diebesgutes, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit beim Faktum Widerstand gegen die Staatsgewalt aufgrund emotional destabilisiertem Zustand; als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und sechs Vergehen gewertet.

4. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 09.05.2019 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von Interpol Algier identifiziert wurde.

5. Der zurückweisende Bescheid vom 22.06.2018 wurde mit Bescheid vom 03.06.2019 gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben; begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen einer rechtskräftigen Strafverurteilung die Aussetzung der Überstellung nach Spanien erfolgte und mit 29.05.2019 die 12-monatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weshalb die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien gem. der Dublin-III-VO nicht mehr möglich sei.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2019 von der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei er diesmal vorbrachte, Probleme mit der Mafia zu haben. So haben diese immer Drogen vor dem Haus des Beschwerdeführers verkauft, weshalb der Beschwerdeführer die Polizei kontaktiert und seien diese Leute daraufhin festgenommen worden. Zehn Leute von der Mafia haben den Beschwerdeführerin dann geschlagen und ihn auch am Kopf verletzt; sie haben den Beschwerdeführer immer wieder vor seinem Haus beleidigt und ihn sogar umbringen wollen.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2019, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.05.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

8. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer sowohl am 21.06.2019 als auch am 22.09.2019 jeweils nachweislich in die Justizanstalt zugestellt.

9. Mit Beschwerde vom 22.06.2019 (bei der belangten Behörde auch an diesem Tag eingelangt) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 14.06.2019 am 22.06.2019 zugestellt worden sei, weshalb die Erhebung der Beschwerde innerhalb offener Frist erfolgt sei.

10. Daraufhin erließ die belangte Behörde am 26.07.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom 22.07.2019 gegen den Bescheid vom 14.06.2019 als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am 21.06.2019 in der Justizanstalt ausgefolgt worden sei und am 22.06.2019 nochmals. Der Lauf der Frist habe am 21.06.2019 (Freitag) begonnen und mit Ablauf des Freitages, dem 19.07.2019, 24:00 Uhr, geendet. Die Beschwerdevorentscheidung wurde noch am selben Tag, dem 26.07.2019, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übernommen.

11. Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 12.07.2019, rechtskräftig mit 16.07.2019, 35 Hv 27/2019t, wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt.

12. Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.07.2019 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 08.08.2019, somit fristgerecht, I. einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht, II. in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Vorlageantrag; weiters regte er III. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an und erhob IV. Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2019.

13. Mit Schriftsatz vom 09.08.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (hier eingelangt am 13.08.2019) den Verwaltungsakt samt Beschwerdevorentscheidung.

14. Am 26.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht mittels Videokonferenz eine mündliche Verhandlung durch, wobei Beschwerdegegenstand die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.07.2019 ist. Hierzu wurden der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin, sowie die Zeugen XXXX, XXXX sowie XXXX einvernommen. XXXX, XXXX sowie ein Vertreter der belangten Behörde sind entschuldigt nicht erschienen.

16. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 09.12.2019, 260 Hv 3/2019m, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB, versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB, versuchter Nötigung gemäß §§ 105 Abs 1, 15 StGB, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung gemäß §§ 84 Abs 4, 107 Abs 1 StGB undversuchter schwerer Körperverletzung an einem Beamten gemäß §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 28 Monaten rechtskräftig verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft in der Justizanstalt Graz-Karlau; er befand sich auch schon zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zustellung - somit sowohl am 21. als auch am 22.06.2019 in Strafhaft.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2019, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer samt Verfahrensanordnung und Infoblatt zur verpflichtenden Ausreise am 21.06.2019 durch einen Justizwachebeamten der Justizanstalt Graz-Karlau eigenhändig ausgefolgt und sowohl mit einem Stempel und der Unterschrift des aushändigenden Justizwachebeamten versehen als auch vom Beschwerdeführer unterschrieben. Dieser Vorgang wurde vom zuständigen Justizwachebeamten ordnungsgemäß dokumentiert. Der unterfertigte Zustellschein wurde von der Justizanstalt am selben Tag, somit am 21.06.2019, per Mail an die belangte Behörde übermittelt und von dieser auch zur Kenntnis genommen.

Die Beschwerdefrist endete am Freitag, den 19.07.2019.

Im Akt befindet sich auch ein Zustellschein über denselben Bescheid vom 14.06.2019, Zl. XXXX, der vom Beschwerdeführer am 22.06.2019 unterfertigt wurde. Eine Dokumentation über diesen neuerlichen Vorgang, der von einer anderen Justizwachebeamtin durchgeführt wurde, befindet sich nicht im Akt; genauso wenig eine neuerliche Übermittlung des am 22.06.2019 unterfertigten Zustellscheins an die belangte Behörde.

Der Beschwerdeführer bevollmächtigte seine Rechtsvertretung mit Vollmacht vom 19.07.2019.

Am Montag, den 22.07.2019 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per E-Mail mit der Absendeadresse rechtsberatung.wichtelgasse@diakonie.at um 17:35 Uhr mit dem Betreff: "Beschwerde XXXX, IFA XXXX" eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2019, Zl. XXXX, ein.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt bezüglich der Zustellung des Asylbescheides vom 14.06.2019, der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlageantrag ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie aus der mündlichen Verhandlung, durchgeführt vom Bundesverwaltungsgericht mittels Videokonferenz, am 26.11.2019.

Insbesondere konnten die Feststellungen über den Zustellvorgang des gegenständlichen Bescheides anhand der plausiblen und nachvollziehbaren Zeugenaussage am 26.11.2019 des Justizwachebeamten XXXX getroffen werden, welcher den Bescheid samt Verfahrensanordnung und Infoblatt zur verpflichtenden Ausreise dem Beschwerdeführer persönlich aushändigte (Protokoll vom 26.11.2019, S. 7 ff.). Dass diese Aushändigung am 21.06.2019 erfolgte und der unterfertigte Zustellschein im Anschluss per E-Mail an die belangte Behörde gesendet und von dieser zu Kenntnis genommen wurde, geht aus dem im Akt einliegenden Zustellschein und dem E-Mail-Verkehr eindeutig hervor. Dass es sich bei der Unterschrift am Zustellschein vom 21.06.2019 um jene des Beschwerdeführers handelt, geht aus dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2019 hervor (Protokoll vom 26.11.2019, S. 6).

Die Feststellung des Endes der Beschwerdefrist ergibt sich durch Heranziehung der Regeln über die Fristberechnung in Verbindung mit der Einschau in einen Kalender des Jahres 2019.

Dass der Bescheid vom 14.06.2019 dem Beschwerdeführer auch am 22.06.2019 von einer anderen Justizwachebeamtin neuerlich ausgehändigt wurde, geht aus dem zweiten im Akt befindlichen Zustellschein hervor. Dass der Beschwerdeführer diesen Bescheid samt Verfahrensanordnung und Infoblatt zur verpflichtenden Ausreise einen Tag später, nämlich am 22.06.2019, erneut entgegennahm und den Zustellschein unterschrieb, geht aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor (Protokoll vom 26.11.2019, S. 6). Dass dieser vom Beschwerdeführer unterfertigte Zustellschein vom 22.06.2019 nicht erneut an die belangte Behörde übermittelt wurde, konnte mangels entsprechender Unterlagen im Akt festgestellt werden.

Die Vollmachtserteilung des Beschwerdeführers an seine Rechtsvertretung ist aus der beigelegten Vollmachtserklärung vom 19.07.2019 ersichtlich.

Die Feststellung der Ab- und Zusendung der Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden E-Mail (AS 458).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Verspätung der Beschwerde:

Der hier maßgebliche § 6 Zustellgesetz, der die mehrmalige Zustellung regelt, lautet samt Überschrift:

"Mehrmalige Zustellung

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus."

Dem Beschwerdeführer wurde, wie bereits festgestellt, der Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung vom 14.06.2019, die Verfahrensanordnung und das Infoblatt zur verpflichtenden Ausreise nachweislich am 21.06.2019 zugestellt. Die neuerliche Aushändigung des Bescheides am 22.06.2019 löst somit keine Rechtswirkung aus und gilt der Bescheid mit 21.06.2019 als zugestellt.

Wie sich aus den Feststellungen weiters ergibt, war die Beschwerde vom Montag, den 22.07.2019 somit verspätet. Die gemäß § 7 Abs 4 VwGVG eingeräumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt vier Wochen ab Zustellung und wurde darauf in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 21.06.2019 nachweislich von einem Justizwachebeamten ausgehändigt und persönlich übernommen. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit dem Tag der Zustellung am Freitag, den 21.06.2019 und endete somit vier Wochen später am Freitag, den 19.07.2019.

Da im gegenständlichen Verfahren das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde vom 22.07.2019 erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist per E-Mail vom 22.07.2019 abgeschickt wurde, erweist sie sich um drei Tage (einschließlich des Tages der Versendung der Beschwerde an die belangte Behörde) als verspätet und war der Bescheid der belangten Behörde bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, ist festzuhalten, dass Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Behörde, ab der Vorlage an das Verwaltungsgericht jedoch vom Verwaltungsgericht zu entscheiden sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 08.08.2016 bei der belangten Behörde eingebracht. Der Akt samt Beschwerde und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem BVwG am 09.08.2019 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht leitete das Anbringen betreffend den Wiedereinsetzungsantrag mit Schreiben vom 19.08.2019 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter.

Dieser verfahrensleitende Beschluss ist nicht gesondert anfechtbar.

Zu Spruchpunkt C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Beschwerdesache warf keinerlei Rechtsfrage von Bedeutung auf und betrifft einen Einzelfall, der für sich nicht reversibel ist. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde liegt vor, sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Frage der Weiterleitung eines Anbringens ist nicht für sich bekämpfbar und kann daher auch nicht im Rahmen der Revision bekämpft werden. Eine Rechtsfrage von Bedeutung liegt hier auch nicht vor.

Schlagworte

Asylverfahren Beschwerdefrist Beschwerdevorentscheidung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung mündliche Verhandlung persönliche Übernahme Rechtskraft der Entscheidung Rechtsmittelfrist Straffälligkeit Strafhaft Unzuständigkeit BVwG verfahrensleitender Beschluss verspätete Beschwerde Verspätung Vorlageantrag Weiterleitung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zuständigkeit Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2222180.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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