TE Vwgh Beschluss 1998/2/17 95/18/1252

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Veröffentlicht am 17.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache des R vertreten durch Mag. Christian Weimann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Februar 1995, Zl. SD 235/95, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, wobei sich der Beschwerdeführer in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" sowie in seinem "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens verletzt" erachtet (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

II.

1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdenführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa den Beschluß vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/18/0505, mwN).

2. Durch den hier angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm im Beschwerdepunkt (ausdrücklich) bezeichneten Recht verletzt werden, weil mit diesem Bescheid nicht über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abgesprochen wurde.

3. Was die behauptete Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens anlangt, so handelt es sich insoweit nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, mit denen nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, auf Seite 244 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995181252.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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