TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/27 I403 2229834-1

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Veröffentlicht am 27.03.2020
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Entscheidungsdatum

27.03.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66 Abs1
FPG §66 Abs2
FPG §70 Abs3
NAG §54
NAG §55
NAG §55 Abs1
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2229834-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Bernhard GRAF, Rheinstraße 243, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2020 Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG und § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger, reiste am 01.11.2015 mit dem Zug von Slowenien nach Österreich ein. Am 27.11.2015 heiratete er die italienische Staatsbürgerin J.M.; ihm wurde eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), gültig von 07.01.2016 bis 06.01.2021, ausgestellt.

Laut Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde die Ehe des Beschwerdeführers einvernehmlich geschieden. Am 10.12.2019 teilte der Beschwerdeführer dies der Bezirkshauptmannschaft mit. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 19.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm aus Sicht der Behörde kein Aufenthaltsrecht zukomme, da er bereits seit 06.12.2016 von seiner Ehefrau getrennt lebe; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)werde mit der Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung beauftragt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme geprüft werde und wurde ihm die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt. Der Beschwerdeführer legte im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen neuen Arbeitsvertrag vor. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt. Am 06.02.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme ein, der unter anderem zu entnehmen ist, dass im Bundesgebiet ein Bruder, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers leben und dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Länge seines Aufenthaltes und seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe des Beschwerdeführers geschieden worden sei. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechts seien nicht erfüllt. Die Ausweisung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK ein.

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.03.2020 mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von acht Familienmitgliedern als Zeugen durchzuführen, den Bescheid aufzuheben oder in eventu den Bescheid aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer begründete die Rechtswidrigkeit des Bescheides damit, dass die belangte Behörde die vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen unzureichend gewürdigt habe und dass "die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland das maßgebende öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers jedenfalls weit überwiegen" würden.

Das BFA legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 24.03.2020 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger, dessen Identität feststeht, reiste am 01.11.2015 mit dem Zug von Slowenien nach Österreich ein. Er war in Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels, gültig bis 10.11.2015. Am 27.11.2015 heiratete er die italienische Staatsbürgerin J.M., die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte. Vom 11.12.2015 bis zum 06.12.2016 waren der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam gemeldet. Am 27.03.2017 erfolgte die einvernehmliche Scheidung

De Beschwerdeführer ist in Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), gültig von 07.01.2016 bis 06.01.2021.

Vom 15.01.2016 bis zum 29.12.2019 war der Beschwerdeführer in einer Pizzeria beschäftigt; er erhielt monatlich ein Nettoeinkommen von etwa 1.250 Euro. Seit dem 06.01.2020 ist er als Kellner mit Inkasso in einem anderen Gastronomiebetrieb zu einem Grundlohn für die Normalarbeitszeit von brutto EUR 1.540,00 (netto ebenfalls rund 1.250 Euro) beschäftigt.

Er hat Schulden in der Höhe von rund 27.000 Euro.

Im Bundesgebiet leben ein Bruder, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers. Seine Eltern und seine Schwester leben in XXXX, Kosovo, wo auch der Beschwerdeführer aufgewachsen ist. Im September 2019 war der Beschwerdeführer zuletzt auf Urlaub im Kosovo. Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr in den Kosovo liegt nicht vor.

Folgendes wird zudem festgestellt (basierend auf dem Beschwerdevorbringen; die Adressen wurden zu Zwecken der Anonymisierung gelöscht):

"Der Beschwerdeführer, welcher damals in Slowenien (Ljubljana) rechtmäßig niedergelassen war, ist -- soweit heute noch erinnerlich - im April 2014 erstmalig ins Bundesgebiet eingereist, um seine in Österreich lebenden Verwandten zu besuchen. Er ist zuletzt zum Zwecke der Eheschließung, der Wohnsitzbegründung und damit einhergehend auch zur Arbeitssuche in Österreich eingereist.

Seit 11.12.2015 hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Er verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache.

Im Zeitraum von ca. Ende Februar 2014 bis ca. Mitte November 2015 war der Beschwerdeführer im Besitze von entsprechenden Aufenthaltstiteln für Slowenien. Aufgrund dieser Aufenthaltstitel war er zur Aufnahme bzw. Ausübung von unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Slowenien berechtigt.

Folgende Familienangehörige des Beschwerdeführers leben in Österreich:

- XXXX (geb. XXXX), Bruder des Beschwerdeführers

- XXXX (geb. XXXX), Onkel des Beschwerdeführers

- XXXX (geb. XXXX), Tante des Beschwerdeführers

- XXXX (geb. XXXX), Cousine des Beschwerdeführers

- XXXX(geb. XXXX), Cousin des Beschwerdeführers

- XXXX (geb. XXXX), Cousin des Beschwerdeführers

- XXXX (geb. XXXX), Onkel des Beschwerdeführers

- XXXX (geb. XXXX), Tante des Beschwerdeführers

- XXXX(geb. XXXX), Cousin des Beschwerdeführers

- XXXX (geb. XXXX), Cousin des Beschwerdeführers

Die Gattin und die drei Kinder des XXXX sind portugiesische Staatsangehörige. Alle anderen Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind im Besitze von entsprechenden Aufenthaltskarten.

Der Beschwerdeführer war von Mitte Jänner 2016 bis Ende Dezember 2019 bei der XXXXin XXXX unselbstständig erwerbstätig. Seit 06.01.2020 ist er als Dienstnehmer bei der XXXX GmbH (XXXX) in XXXX tätig.

Zum Freundeskreis des Beschwerdeführers in Österreich zählen insbesondere folgende Personen:

- XXXX

- XXXX

- XXXX

- XXXX

- XXXX

- XXXX

- XXXX

Es bestehen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Angehörigen und Freunden entsprechend enge familiäre und soziale Bindungen bzw. Beziehungen.

Der Beschwerdeführer ist bislang im In- und Ausland völlig unbescholten. "

1.2. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 26.03.2020, 09:00 Uhr, 6001 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 42 Todesfälle; im Kosovo wurden zu diesem Zeitpunkt 70 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei ein diesbezüglicher Todesfall bestätigt wurde.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom BFA getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit gehen aus dem vorgelegten Reisepass hervor. Das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers für Slowenien bis zum 10.11.2015 ergibt sich aus der im slowenischen Aufenthaltskarte.

Dass der Beschwerdeführer von 27.11.2015 bis 27.03.2017 mit einer EWR-Bürgerin verheiratet war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde sowie aus dem ebenfalls einliegenden Scheidungsbeschluss des BG XXXX vomXXXX, Zl. XXXX Die einvernehmliche Scheidung wurde damit begründet, dass die Ehe unheilbar zerrüttet sei und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sei.

Die Feststellung zu seinen beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Arbeitsverträgen, dem Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank und den Lohnzetteln (August, September, Oktober, Dezember 2019, Jänner 2020). Die Höhe seiner Schulden ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Tilgungsplan eines Kreditinstitutes.

Die Feststellungen zu seiner Familie ergeben sich, ebenso wie sein letzter Urlaub im Kosovo, aus der Stellungnahme vom 06.02.2020. Dass dem Beschwerdeführer im Kosovo eine besondere Gefahr drohen würde, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

In der Beschwerde war moniert worden: "Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter richtiger und vollständiger Würdigung der vorliegenden Verfahrensergebnisse hätte die Behörde l. Instanz anstelle der bekämpften Tatsachenfeststellungen und Ausführungen folgende weitere Feststellungen treffen müssen." Diese - unter Punkt 1. wiedergegebenen und kursiv gehaltenen - Feststellungen wurden dem Beschwerdevorbringen entnommen und werden dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister.

Aktuell gibt es im Kosovo einen bestätigten Todesfall, der in Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus steht, 70 Personen wurden positiv getestet (vgl. https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6; Zugriff am 26.03.2020). Die Zahlen zu Österreich sind die offiziell vom ORF veröffentlichten, abrufbar unter: https://orf.at/corona/stories/3157533/; Zugriff am 26.03.2020). Allgemeine Informationen zum Virus finden sich auf der Homepage der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES: https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; Zugriff am 26.03.2020). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, für den keine Erkrankungen vorgebracht wurden, und der jung und erwerbsfähig ist, zu keiner besonderen Risikogruppe gehört, und dass ganz Europa bzw. die Welt von der Pandemie betroffen ist, kann von keiner besonderen Gefährdung des Beschwerdeführers im Kosovo ausgegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

§ 55 NAG lautet:

"(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt (VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 oder VwGH, 18.06.2013, 2012/18/0005).

Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG ankommt.

Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten italienischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs 1 und 5 NAG weggefallen.

Mangels eines fünf Jahre dauernden, ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin hat der Beschwerdeführer auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 54a Abs. 1 NAG erworben.

Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, welches der Beschwerdeführer aufgrund der Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin innehatte, ist, wie das BFA zu Recht feststellte, weggefallen, da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und auch kein Härtefall des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt.

Gemäß § 66 Abs 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 BFA-VG ist ua eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 rechtmäßig in Österreich auf und verfügt (laut Beschwerdevorbringen) über gute Deutschkenntnisse. Er ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat familiären Bezug zu seinem Heimatstaat, wo seine Eltern und seine Schwester leben, mit denen er in Kontakt steht. Er ist im Kosovo geboren und aufgewachsen und hat den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht. Er spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Zuletzt war er im September 2019 auf Urlaub in seiner Heimat.

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führt, ist festzuhalten: Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Dass er mit seinem Bruder, seinen Tanten, Onkels, Cousinen und Cousins eine über übliche Familienbande hinausgehende Bindungen hat, wurde nicht behauptet; es besteht auch kein gemeinsamer Wohnsitz. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, wie vor November 2015, den Kontakt zu seinen Verwandten in Österreich über Besuche und diverse Kommunikationsmittel (Internet, Telefon) aufrechtzuerhalten.

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten in Österreich ist daher im Lichte eines bestehenden Privatlebens zu prüfen.

Der Beschwerdeführer ist erst seit weniger als viereinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Sein Aufenthalt wurde durch seine Heirat mit einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin legalisiert und besteht diese Ehe nicht mehr. Es wird nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde dargelegt, in Österreich Freunde gewonnen hat und dass er während seines gesamten Aufenthaltes berufstätig war.

Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Im gegenständlichen Fall liegt eine derart "außergewöhnliche Konstellation" - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Selbst unter Berücksichtigung der umfassenden - der Art. 8 EMRK-Abwägung zugrunde gelegten - Integrationsbemühungen des Mitbeteiligten besteht allein dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.

Zudem stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann.

Besondere Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Kosovo wurden nicht vorgebracht.

Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer nach § 54 Abs. 4 NAG verpflichtet gewesen, die Scheidung der Ehe unverzüglich, bekannt zu geben. Tatsächlich wurde seine Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin bereits am 27.03.2017 geschieden, doch gab er dies der Bezirkshauptmannschaft erst am 10.12.2019 bekannt. Die in den letzten drei Jahren gesetzten Integrationsschritte sind daher unter dem Aspekt zu sehen, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste bzw. dass er sich bereits in dieser Zeit nicht mehr auf sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen konnte.

Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

In der Beschwerde wurden eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner in Österreich lebenden Verwandten beantragt.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gegenständlich ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Scheidungsbeschluss und der Beschwerde und den sonstigen vorgelegten Dokumenten. Die in der Beschwerde getroffenen Feststellungen (welche nach Ansicht des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters im angefochtenen Bescheid zu treffen gewesen wären) wurden dem gegenständlichen Erkenntnis vollinhaltlich zugrunde gelegt.

Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN). Um einen solchen eindeutigen Fall handelt es sich hier angesichts der erst viereinhalbjährigen Aufenthaltsdauer, der nur schwachen familiären Anknüpfungspunkte und der auch sonst nicht besonders ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl. dazu nach Scheidung von einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin und im Falle eines vierjährigen Aufenthaltes VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0147). Auch eine Einvernahme seiner Verwandten in Österreich hätte nichts am Ergebnis ändern können, da es sich dabei um kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt, nachdem dieses in Bezug auf Erwachsene eine besondere Abhängigkeit bedingt, die gegenständlich nicht behauptet wurde.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Scheidung Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2229834.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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