TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/30 W154 2199308-1

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Veröffentlicht am 30.03.2020
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Entscheidungsdatum

30.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VVG §5
VwGVG §35

Spruch

W154 2199308-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.5.2018, Zahl: 1088904802/180442091, und die Anhaltung in Verwaltungsstrafhaft vom 3.6.2018 bis 17.6.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 26.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 26.5.2017 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 16.6.2017 in Rechtskraft.

2. Am 22.9.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der von der belangten Behörde am 2.10.2017 abgewiesen wurde, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.5.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 25.5.2018 wahrzunehmen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung seit der negativen Entscheidung vom 25.5.2017 nicht nachgekommen und habe der Behörde bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt.

Jener Bescheid wurde am 20.5.2018 dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt, wobei dieser sich erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Beamten der Landespolizeidirektion auswies und sämtliche Unterschriften verweigerte.

4. In der Folge blieb der Beschwerdeführer dem Interviewtermin am 25.5.2018 fern.

5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 29.5.2018 wurde gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt.

6. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom 3.6.2018 bis 17.6.2018 in Verwaltungsstrafhaft angehalten.

7. Gegen den Bescheid über die Zwangsstrafe "vom 12.6.2018" (gemeint wohl: 29.5.2018) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen sei, an dem Interviewtermin am 25.5.2018 teilzunehmen. Über diesen Umstand habe er die belangte Behörde mittels einer ärztlichen Bestätigung informiert, wozu der Beschwerde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 25.5.2018 bis 25.5.2018 samt Faxbestätigung vom 28.5.2018 angehängt wurden.

Beantragt wurde

1. die Haftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären,

2. den bekämpften Bescheid zu beheben,

3. gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,

4. die ordentliche Revision zuzulassen sowie

5. der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten (? 737,60) zu ersetzen,

6. der belangten Behörde aufzutragen, Haftentgelt zu leisten.

Weiters wurde beantragt, den Beschwerdeführer wegen seiner finanziellen Lage von der Eingabegebühr zu befreien.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Zwangsstrafe bestand gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.5.2018 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu einem für den 25.5.2018 anberaumten Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria zu erscheinen, widrigenfalls über ihn eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.5.2018 persönlich zugestellt und war vollstreckbar.

Der Beschwerdeführer hat die von ihm geforderte Handlung, konkret das Erscheinen zum Interviewtermin am 25.5.2018, nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 25.5.2018 bis 25.5.2018 vor. Auf dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist vermerkt, dass keine Bettruhe notwendig ist. Eine konkrete Erkrankung geht aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht hervor.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 3.6.2018 bis 17.6.2018 in Beugehaft.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie in das Zentrale Fremdenregister.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Das Bundesamt ist gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

§ 5 Abs. 3 VVG bestimmt, dass die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen dürfen.

Für den konkreten Fall bedeutet dies:

Das Bundesamt verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG mit dem am 20.5.2018 zu eigenen Handen zugestellten - nicht angefochtenen - und infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG vollstreckbaren Bescheid vom 16.5.2018 unter Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe, den Interviewtermin durch eine Expterten-Delegation Nigeria am 25.5.2018 wahrzunehmen. Dem im Spruch genannten Bescheid über die Zwangsstrafe lag daher ein vollstreckbarer Bescheid zugrunde.

Gemäß § 5 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).

Bei der Verpflichtung, zu einem Interviewtermin zu erscheinen, handelte es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58).

Der Beschwerdeführer wurde im bekämpften Bescheid verpflichtet, am 25.5.2018 einen Interviewtermin durch eine Expertendelegation wahrzunehmen und diesen Bescheid sowie näher genannte in seinem Besitz befindliche Dokumente mitzubringen. Die vom Beschwerdeführer zu erbringende Handlung war daher ausreichend genau bestimmt. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

Im Rahmen seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an dem Interviewtermin habe teilnehmen können. Über seine Krankheit habe er eine ärztliche Bestätigung vorgelegt.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 25.5.2018 bis 25.5.2018 vorlegte. Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist jedoch nicht ersichtlich, an welcher Erkrankung der Beschwerdeführer litt und wurde darüber hinaus darauf ausdrücklich vermerkt, dass keine Bettruhe notwendig ist bzw. geht auch sonst nicht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer daran gehindert wäre, an dem Interviewtermin teilzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (VwGH vom 18.6.2015 2015/20/0110). Die von dem Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist daher - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - jedenfalls nicht dazu geeignet, die Triftigkeit seiner Abwesenheit zu belegen (siehe VwGH vom 15.12.2016, 2016/02/0242).

Es ist daher kein Grund hervorgekommen, der den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, an dem für den 25.5.2018 anberaumten Interviewtermin teilzunehmen.

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen (IA 2285/A BlgNR 25. GP 59).

Das angedrohte Zwangsmittel ist gemäß § 5 Abs. 2 VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des Bescheides vom 16.5.2018 die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht. Die Zwangsstrafe war somit im Verpflichtungsbescheid angedroht.

Wie oben bereits ausgeführt, ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegte Pflicht zu erfüllen.

Gemäß § 5 Abs. 2 VVG ist das angedrohte Zwangsmittel beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosen Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen.

Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Fall der Nichterfüllung eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht und diese übersteigt nicht die in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehene Höchstdauer.

Die mit dem bekämpften Bescheid verhängte Haftstrafte in der Dauer von 14 Tagen ist daher angemessen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Der Beschwerdeführer hatte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen von ? 737,60 - und somit wohl gemäß § 35 VwGVG - gestellt. Abgesehen davon, dass er die unterlegene Partei ist, handelt es sich in diesem Fall jedoch nicht um eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern es geht um die Vollstreckung eines Bescheides nach dem VVG, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt III. (Eingabegebühr):

Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr.

Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.

Der Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr Kostenersatz Reisedokument Vollstreckbarkeit Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2199308.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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