TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/18 96/09/0225

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3;
AuslBG §4 Abs6 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Klemens Dorn und der Marianne Dorn, beide in Frastanz und vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 31. Mai 1996, Zl. III-13113/1570935, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien beantragten am 26. März 1996 beim Arbeitsmarktservice Feldkirch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für Hajra Dolic - eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina - für die berufliche Tätigkeit als "Hilfsköchin".

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Feldkirch mit Bescheid vom 4. April 1996 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab.

Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung. Sie brachten darin im wesentlichen vor, die Behörde erster Instanz habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und kein Parteiengehör eingeräumt. Trotz intensiver Bemühungen hätten sie keine geeignete (inländische oder ausländische) Arbeitskraft für den zu besetzenden Arbeitsplatz finden können. Die beantragte Ausländerin sei seit drei Jahren mit ihrem Ehegatten (Mustafa Dolic) und dem minderjährigen Kind aufgrund einer Bewilligung nach § 12 Aufenthaltsgesetz legal in Österreich wohnhaft und polizeilich gemeldet. Der Ehegatte der beantragten Ausländerin sei schwer erkrankt und könne keiner Beschäftigung nachgehen; der Familienunterhalt sei daher gefährdet. Die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sei unter anderem auch "zur Entlastung der öffentlichen Hand in öffentlichem oder gesamtwirtschaftlichem Interesse geboten". Es würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung vorliegen. Die Einstellung der beantragten Ausländerin sei "für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich". Die "Lage sowie Entwicklung des Arbeitsmarktes" lasse die Erteilung der Bewilligung zu.

Mit Schreiben vom 22. Mai 1996 gewährte die belangte Behörde im Berufungsverfahren Parteiengehör. Im Rahmen dieses Vorhaltes wurden die beschwerdeführenden Parteien von der Überschreitung der für das Kalenderjahr 1996 festgesetzten Landeshöchstzahl für das Bundesland Vorarlberg in Kenntnis gesetzt.

Die beschwerdeführenden Parteien nahmen mit Schriftsatz vom 24. Mai 1996 dahingehend Stellung, daß auf den vorliegenden Fall die Bundeshöchstzahlenüberziehungverordnung anzuwenden sei und im übrigen auf ihre Berufungsschrift verwiesen werde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 1996 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, auf die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 762/1995, für das Bundesland Vorarlberg festgesetzte Landeshöchstzahl für das Jahr 1996 (14300) seien nach der amtlichen Statistik zum Stichtag Ende April 1996 bereits 23.270 Ausländer anzurechnen; die Landeshöchstzahl 1996 sei demnach überschritten. Der Regionalbeirat habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Die übrigen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG insbesondere die im Gesetz genannten wichtigen Gründe für die Beschäftigung der beantragten ausländischen Arbeitskraft würden nicht vorliegen. Die in der Berufung vorgebrachten Argumente könnten nicht unter die besonderen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG subsumiert werden. Die aufenthaltsrechtliche Komponente der beantragten Ausländerin und deren Familienstatus seien keine Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG. Die beantragte Beschäftigungsbewilligung könne daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG nicht erteilt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Sie bringen dazu im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, daß im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - aus den bereits in der Berufung dargelegten und in der Beschwerde wiederholten Gründen - erfüllt seien. Bei Zugrundelegung dieser Feststellungen bzw. Argumente hätte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht folgern müssen, daß die Beschäftigung der beantragten Ausländerin - unter anderem zur Entlastung der öffentlichen Hand - in öffentlichem oder gesamtwirtschaftlichem Interesse geboten sei. Die Einstellung der beantragten Ausländerin sei "für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes" dringend erforderlich. Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lasse diese Beschäftigung zu.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 6 AuslBG im Zusammenhalt mit der Landeshöchstzahlenverordnung 1996 des Bundesministers für Arbeit und Soziales (BGBl. Nr. 762/1995) gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung (in ihrer im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr.78/1997) dürfen über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) Beschäftigungbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a)

als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b)

in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c)

als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d)

im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind.

Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Voraussetzungen nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung, der aufenthaltsrechtlichen Situation der beantragten Ausländerin sowie der nach § 4 Abs. 1 AuslBG relevanten "Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes" geht schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde keinen der Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 AuslBG, § 4 Abs. 3 Z. 7 leg. cit. oder § 4 Abs. 7 leg. cit. zur Abweisung der Berufung bzw. des Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung herangezogen hat.

Dazu kommt, daß alleine die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 AuslBG und § 4 Abs. 3 leg. cit. den beschwerdeführenden Parteien im erschwerten Verfahren noch nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Denn nach § 4 Abs. 6 AuslBG besteht im Falle der Überschreitung der Landeshöchstzahl ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft - wie dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 leg. cit. in dieser Hinsicht eindeutig zu entnehmen ist (arg. "und") - nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG und § 4 Abs. 3 leg. cit. und § 4 Abs. 6 Z. 1 oder Z. 2 oder Z. 3 oder Z. 4 leg. cit. vorliegen (vgl. in dieser Hinsicht die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/09/0161, und vom 11. Oktober 1993, Zl. 93/09/0121, u. a.). Demnach würde aber bereits die Berechtigung auch nur eines der Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 AuslBG, § 4 Abs. 3 leg. cit. oder § 4 Abs. 6 leg. cit. - wären sämtliche dieser Versagungsgründe von der belangten Behörde tatsächlich herangezogen worden - die Abweisung der Beschwerde rechtfertigen.

Die Folgen einer Überschreitung der Bundeshöchstzahl sind im Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne jede Bezugnahme auf die festgesetzten Landeshöchstzahlen geregelt und nach dem Wortlaut des dem § 4 Abs. 6 AuslBG unmittelbar nachfolgenden Abs. 7 ausdrücklich als "zusätzliche Voraussetzung" für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu prüfen (vgl. in dieser Hinsicht die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1996, Zl. 96/09/0269, und vom 19. November 1996, Zl. 96/09/0306). Da die belangte Behörde den Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG nicht herangezogen hat, kann demnach im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben, ob die Beschäftigungsbewilligung auch ungeachtet einer allfälligen Überschreitung der Bundeshöchstzahl in einem Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren hätte erteilt werden können.

Die belangte Behörde ist vom Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für das nach § 4 Abs. 6 AuslBG erschwerte Verfahren ausgegangen. Die beschwerdeführenden Parteien haben weder das Vorliegen einer einhelligen Befürwortung ihres Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalrat behauptet, noch haben sie die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme der Überschreitung der für 1996 festgesetzten Landeshöchstzahl (hier: für das Bundesland Vorarlberg) bestritten. Solcherart wäre es aber Aufgabe der beschwerdeführenden Parteien gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG hätten maßgebend sein können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0343, und vom 7. September 1995, Zl. 94/09/0355).

Damit ein "besonders wichtiger Grund" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG vorliegt bzw. das öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interesse die Beschäftigung des Ausländers erfordert (§ 4 Abs. 6 Z. 3 leg. cit.), muß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualifiziertes Interesse bestehen, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Befriedigung eines dringenden Arbeitskräftebedarfes hinausgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 94/09/0355, und die darin angegebene Vorjudikatur). Ein derart überbetriebliches Interesse haben die beschwerdeführenden Parteien aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde aufgezeigt. Das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Befriedigung eines dringenden Arbeitskräftebedarfes - auch wenn die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sein sollte - reicht für sich allein zur Erfüllung des grundsätzlich sehr hoch angesetzten Kalküls der Z. 2 bis 4 des § 4 Abs. 6 nicht aus (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0343, und die darin angegebene Vorjudikatur).

Insoweit die beschwerdeführenden Parteien den Tatbestand nach § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG als erfüllt ansehen, weil die Beschäftigung der beantragten Ausländerin "zur Entlastung der öffentlichen Hand geboten" sei, verkennen sie die Rechtslage. Der von ihnen behauptete Tatbestand ist nämlich nur erfüllt, wenn die dort genannten Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern. Inwieweit aber die von den beschwerdeführenden Parteien beantragte Beschäftigung einer "Hilfsköchin" (in ihrem gastgewerblichen Unternehmen) eine solche sein sollte, die das öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interesse erfordert, wird auch durch die Beschwerdeausführungen nicht deutlich (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 95/09/0254, und die darin angegebene Vorjudikatur). Der angefochtene Bescheid ist demnach unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit aus den dargelegten Erwägungen als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090225.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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