TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/16 W186 2181093-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z3
VwGVG §35

Spruch

W1862181093-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. am XXXX , StA. Mazedonien, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am 14.11.2017, der darauf gestützten Anhaltung bis 16.11.2017 und der Abschiebung am 16.11.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Abschiebung wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 46 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird jeweils gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) am 11.12.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus iSd. § 56 AsylG.

Mit Schreiben vom 15.05.2015 änderte die BF vermittels ihres Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) ihren Antrag ab, und beantragte nunmehr gegenständlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK iSd. § 55 AsylG.

Mit Bescheid des BFA, vom 02.09.2015, wurde der Antrag der BF abgewiesen, gegen diese eine Rückkehrentscheidung Erlassung, die Abschiebung dieser nach Mazedonien für zulässig erklärt und dieser eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tage eingeräumt.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) mit Beschluss zur Zl.: G306 2114753-1/5E, vom 05.04.2016, stattgegeben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Am 30.11.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt, und wurde die Tante der BF am 15.12.2016 ebenfalls einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2017, Zl. 591058310 - 140274726, der BF zugestellt am 23.01.2017, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG , eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt III.)

Mit Erkenntnis vom 03.05.2017, Zl. G306 2114753-2/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Dagegen erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 12.06.2017 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG und beantragte zugleich die aufschiebende Wirkung.

Mit Beschluss vom 21.06.2017, Zl. E 2021/2017-5, gab der VfGH dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs. 2 VfGG Folge.

Mit Beschluss vom 21.09.2017, Zl. E 2021/2ß17-12, lehnte der VfGH in weitere Folge die Behandlung der Beschwerde ab.

Die BF stellte daraufhin durch ihre Rechtsvertretung den nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG, der VfGH möge die Behandlung der Beschwerde an den VwGH abtreten.

Mit Beschluss des VfGH vom 03.11.2017, Zl. E 2021/2017-14, wurde die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2017 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Beschluss vom 16.01.2018, Zl. Ra 2018/22/0006-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.

Das Bundesamt erließ am 14.11.2017 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung der Beschwerdeführerin am 16.11.2017 auf dem Luftweg nach Skopje.

Unter einem wurde am 31.10.2017 ein Festnahmeauftrag erlassen, wonach die BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG für die bereits organisierte Abschiebung am 16.11.2017 im Zeitraum 14.11.2017, 04:00 Uhr, bis 16.11.2017, 14:00 Uhr, festzunehmen sei.

Die BF wurde am 14.11.2017 um 07:10 Uhr an ihrer Wohnadresse in Vollziehung des aufrechten Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG festgenommen und direkt in das PAZ Rossauer Länder eingeliefert.

Die BF wurde am 16.11.2017 nach Skopje abgeschoben.

Mit Schriftsatz vom 28.12.2017, erhob die BF durch ihren im Spruch angeführten rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 14.11.2017, die darauf gestützte Anhaltung, sowie gegen die Abschiebung am 16.11.2017. Neben dem Ersatz des Aufwandersatzes im gesetzlichen Umfang wurde ferner beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge sowohl die Festnahme, als auch die darauf gestützte Anhaltung und die Abschiebung als rechtswidrig feststellen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde der BF aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Aus der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof folge, dass über die Beschwerde noch nicht endgültig entschieden worden sei. Im gegenständlichen Fall sei daher die Rückkehrentscheidung gegen die BF noch nicht durchsetzbar gewesen, da der mit der Abtretung befasste VwGH noch nicht entschieden habe. Die Ausreisefrist habe daher zum Zeitpunkt der Abschiebung noch gar nicht begonnen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien.

Die BF hält sich seit April 2012 im Bundesgebiet auf und verfügt über keinen Aufenthaltstitel.

Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2017, Zl. 591058310 - 140274726, der BF zugestellt am 23.01.2017, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG , eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt III.)

Mit Erkenntnis vom 03.05.2017, Zl. G306 2114753-2/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Dagegen erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 12.06.2017 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 und beantragte zugleich die aufschiebende Wirkung.

Mit Beschluss vom 21.06.2017, Zl. E 2021/2017-5, gab der VfGH dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs. 2 VfGG Folge.

Mit Beschluss vom 21.09.2017, Zl. E 2021/2ß17-12, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab.

Die BF stellte daraufhin durch ihre Rechtsvertretung den nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG, der VfGH möge die Behandlung der Beschwerde an den VwGH abtreten.

Mit Beschluss des VfGH vom 03.11.2017, Zl. E 2021/2017-14, wurde die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2017 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Beschluss vom 16.01.2018, Zl. Ra 2018/22/0006-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.

Das Bundesamt erließ am 14.11.2017 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung der Beschwerdeführerin am 16.11.2017 auf dem Luftweg nach Skopje.

Unter einem wurde am 31.10.2017 ein Festnahmeauftrag erlassen, wonach die BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG für die bereits organisierte Abschiebung am 16.11.2017 im Zeitraum 14.11.2017, 04:00 Uhr, bis 16.11.2017, 14:00 Uhr, festzunehmen sei.

Die BF wurde am 14.11.2017 um 07:10 Uhr an ihrer Wohnadresse in Vollziehung des aufrechten Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG festgenommen und direkt in das PAZ Rossauer Länder eingeliefert.

Die BF wurde am 16.11.2017 nach Skopje abgeschoben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an einer Krankheit leidet. Sie war haftfähig.

Die BF wurde am 14.11.2017, um 07:10 Uhr, festgenommen und befand sich bis 16.11.2017, 22:54 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Sie wurde am 16.11.2017 um 22:54 Uhr nach Skopje auf dem Luftweg abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der hg. Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren G306 2114753-2.

Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem in den Akten einliegenden Festnahmeauftrag - die der Abschiebung aus dem vorliegenden Abschiebeauftrag, sowie aus dem Bericht der LPD Niederösterreich, Stadtpolizeikommando Schwechat vom 16.11.2017 über die erfolgte Abschiebung (AS 409).

Die Feststellung zur Festnahme der BF am 14.11.2017, 07:10 Uhr, resultieren aus dem Bericht der LPD Wien vom 14.11.2017 (AS 392), sowie dem Anhalteprotokoll I (AS 396).

Insbesondere ergeben sich die Feststellungen zur Anhaltung der BF in Verwaltungsverwahrungshaft und zur Abschiebung auch aus einem Auszug aus der Anhaltedatei.

Die Angabe zur Haftfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass aus dem Verwaltungsakt kein Indiz für eine gegenteilige Annahme erkannt werden konnte und auch in der gegenständlichen Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Der mit "Bundesverwaltungsgericht" betitelte § 7 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.1. Spruchpunkt I. - Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung von 14.11.2017 bis 16.11.2017

3.1.1 Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG idgF lautet:

"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Die BF wurden von Angehörigen der Landespolizeidirektion Wien am 14.11.2017, um 07:10 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 31.10.2017 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen.

Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 Abs. 1 BFA-VG idgF lautet:

"§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."

Abs. 3 leg. cit lautet:

"Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat."

3.2.2. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Das Bundesamt erließ am 31.10.2017 einen Festnahmeauftrag gegen die BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen die BF eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vorlag.

Zwar erkannte der VfGH einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG, mit welchem die Rückkehrentscheidung des Bundesamtes bestätigt wurde, mit Beschluss vom 21.06.2017 die aufschiebende Wirkung zu. Doch lehnte er sodann die Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2017 (AS 346) ab. Zu diesem Zeitpunkt war somit das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beendet.

Lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ab, so hat, wenn bis dahin ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, der Referent, auszusprechen, dass die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird.

Die BF stellte durch ihre Rechtsvertretung nachträglich einen solchen Antrag an den VfGH und dieser trat die Beschwerde mit Beschluss vom 03.11.2017 an den VwGH ab.

Der Rechtsvertretung der BF oblag es von diesem Moment an, nicht nur eine Revision gegen das Erkenntnis an den VwGH zu erheben, sondern auch einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung an den VwGH zu stellen. Dem entsprach die BF durch ihre Rechtsvertretung jedoch erst am 20.12.2017, indem eine außerordentliche Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die BF jedoch bereits abgeschoben worden. Fraglich ist daher, wieso explizit noch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden war, wenn die BF zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschoben wurde.

Wieso die Rechtsvertretung mit der Erhebung der Revision eineinhalb Monate verstrichen lies, obwohl die Abschiebung der BF unmittelbar bevor stand, und erst dann den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim VwGH stellte ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung samt Revision bereits unverzüglich gestellt werden müssen, um die bereits vorbereitete Abschiebung am 16.11.2017 noch zu vereiteln.

Mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses wird lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des VwG ausgelöst und hat der VwGH nicht mehr über die abgetretene Beschwerde, sondern über die neu und erstmals einzubringende Revision zu entscheiden (vgl. VfSlg 19.867/2014).

Die Beschwerde verkennt somit, dass sich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung lediglich auf das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH bezog, und mit der Ablehnung der Behandlung mit Beschluss vom 21.09.2017 endete. Dass die danach erfolgte Abtretung und Erhebung einer außerordentlichen Revision für sich alleine noch keine aufschiebende Wirkung begründete, sondern eine solche erst erneut für das Verfahren vor dem VwGH beantragt werden musste, scheint auch der Rechtsauffassung der Rechtsvertretung zu entsprechen, nachdem diese zusammen mit der Revisionserhebung auch einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung an den VwGH gestellt hatte.

Zum Zeitpunkt der gegenständlich zu prüfenden Festnahme am 14.11.2017, lag daher eine durchführbare Rückkehrentscheidung vor, zumal zu diesem Zeitpunkt einerseits der VfGH sein Verfahren durch Ablehnung der Behandlung der Beschwerde am 21.09.2017 und durch die erfolgte Abtretung der Beschwerde an den VwGH mit Beschluss vom 03.11.2017 beendet hatte, und andererseits noch nicht einmal die außerordentliche Revision an den VwGH samt Antragsstellung auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsvertretung der BF gestellt worden war.

Der gültige Reisepass der BF lag der belangten Behörde vor, und organisierte diese bereits am vor der Festnahme die Abschiebung auf dem Luftweg nach Skopje für den 16.11.2017 (siehe Buchungsanfrage am 31.10.2017, AS 363).

Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).

3.2.4. Die Festnahme und Anhaltung der BF waren auch notwendig:

Die BF hielt sich jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die BF hält sich seit April 2012 im Bundesgebiet auf und verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Die Einreise der BF erfolgte in der Absicht im Bundesgebiet dauerhaft zu verbleiben. Die BF hegte nicht den Willen, nach Ablauf ihrer sichtvermerksfreien Aufenthaltsberechtigung von drei Monaten, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Festnahme des Beschwerdeführers zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war daher vor dem Hintergrund des soeben geschilderten Vorverhaltens des Beschwerdeführers notwendig und auch verhältnismäßig.

Die BF wurde knapp über 60h in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten: gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG kann ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Abs. 1 Z 1 (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen die BF bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Ihre knapp über 60 Stunden dauernde Anhaltung war daher auch innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist.

Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist daher gemäß § gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Spruchpunkt II. - Beschwerde gegen die Abschiebung

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG idgF können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089; vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118).

Gegen die BF lag zum Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor.

§ 46 Abs 1 Z 3 FPG sieht keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor (VwGH 28.01.2016; Ra 2015/21/0232; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089), sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 23.10.2008, 2007/21/0335; 20.10.2011, 2010/21/0056).

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer der in den § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Tatbestandsvoraussetzungen an (VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056).

Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und war auch nicht dazu bereit. Die BF hielt sich seit April 2012 ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Das Bundesamt ging sohin zutreffend davon aus, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wird (§ 46 Abs. 1 Z 3 FPG). Die Voraussetzungen für die Abschiebung der BF lagen daher vor (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0240; 20.11.2008, 2006/21/0071; 30.04.2005, 2007/21/0541; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen nicht rechtskonform Gebrauch gemacht hätte.

Die belangte Behörde konnte darüber hinaus mit der erfolgreichen Durchführung der Abschiebung rechnen, da der Reisepass der BF der belangten Behörde vorgelegen hat.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Spruchteil III. - Kostenersatz:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Abschiebung) bzw. § 22a BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) und § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG (Abschiebung) Beschwerde erhoben. Lediglich der Beschwerdeführer stellte jeweils einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG.

Richtet sich die Beschwerde gegen mehre, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu.

Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinemErkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen - hg. Judikatur (vgl. E 12. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG 2014 übertragen (vgl. B 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E 16. März 2016, Ra 2015/05/0090).

Folglich ist zwischen den Verwaltungsakt Festnahme und Anhaltung auf der einen Seite, sowie der Abschiebung auf der anderen Seite als jeweils eigene Verwaltungsakte zu unterscheiden, da einer Abschiebung nicht zwangsweise eine Festnahme zur Verhängung der Verwaltungsverwahrungshaft in der Dauer von knapp 72 Stunden voran geht.

Da die BF mit ihrer Beschwerde sowohl gegen die Festnahme und Anhaltung, als auch gegen die Abschiebung jeweils unterlag, steht ihr hierfür kein Kostenersatz zu.

Die belangte Behörde stellte keinen Anspruch auf Kostenersatz. Da ein Kostenzuspruch jedoch nur aufgrund eines dementsprechenden Antrags erfolgen kann (vgl. § 35 Abs. 7 VwGVG), war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG verzichtet werden.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu den Verfahrenskosten (Spruchpunkte III.) war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Anhaltung Ausreiseverpflichtung Festnahme Fristenlauf Kostenersatz Revision Rückkehrentscheidung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W186.2181093.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten