TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/17 I419 2228774-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2020
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Entscheidungsdatum

17.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I419 2228774-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. NIGERIA alias Ruanda, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.01.2020, Zl. 1087366808-151355292, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII ersatzlos behoben wird und die Spruchpunkte III und VI zu lauten haben:

"III. Eine ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

"VI. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Herbst 2011 illegal in Griechenland ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz, 2015 dann in Österreich einen ebensolchen als angeblicher Staatsangehöriger Ruandas wobei er angab, bis 2009 in Nigeria gelebt zu haben und von dort geflohen zu sein, weil Muslime Christen umbrächten.

Einvernommen gab er 2017 an, Nigeria bereits 2000 verlassen und bis 2010 in Libyen gelebt zu haben. In Ruanda, das er 1994 verlassen habe, würde er wie bereits sein Vater wegen seiner Zugehörigkeit zu den Tutsi umgebracht. Nigeria habe er wegen des Krieges zwischen Moslems und Christen verlassen.

Anschließend wurde ein Sprachgutachten zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers eingeholt, welches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszuging. Hinweise auf eine Hauptsozialisierung in Ruanda oder einem anderen Land als Nigeria gebe es nicht.

2. Das BFA hat mit dem nun bekämpften Bescheid den Antrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen (Spruchpunkte I und II), dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung wider ihn erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).

3. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit seinem 18. Lebensjahr nicht mehr in Ruanda gewesen und leite seine Staatsangehörigkeit vom Vater ab, während seine Mutter Nigerianerin sei. Beantragt wurden aufschiebende Wirkung und Verhandlung.

4. Mit Teilerkenntnis hat dieses Gericht der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da die Prüfung des Sachverhalts - wegen des umfangreichen Befundes des Sprachgutachtens und daher speziell betreffend den Herkunftsstaat - innerhalb der für diese Zuerkennung vorgesehenen Frist nicht möglich war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Hergang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und römisch-katholisch. Er spricht Igbo als Muttersprache sowie Englisch und ist Staatsangehöriger Nigerias, wo er in Anambra State oder einem anderen südnigerianisches Englisch sprechenden Umfeld von klein auf aufwuchs und hauptsozialisiert wurde. In Nigeria, wo er auch mehrere Jahre die Schule besucht hat, leben seine Mutter, Mitte bis Ende 50, und seine Schwester, Ende 30, bei seinem Großvater, sowie eine verheiratete Tante samt Familie. Nach eigenen Angaben spricht der Beschwerdeführer nicht mit seiner Familie und diese nicht mit ihm.

Er spricht weder Französisch noch Kinarwanda, Hausa oder Arabisch. Seine Identität steht nicht fest. Weder in Ruanda noch in Kaduna in Nordnigeria oder in Libyen hielt sich der Beschwerdeführer - wenn er je dort war - hinreichend lang auf, um Sprachkenntnisse zu erwerben. Er lebte entgegen seinen Behauptungen weder 10 Jahre in Libyen noch ein Jahr in Kaduna noch von 1976 bis 1994 in Ruanda.

Es kann nicht festgestellt werden, ob und wo sich der Beschwerdeführer vor seinem Asylantrag in Griechenland außerhalb Nigerias befand, und auch nicht, wo er sich danach bis zur Antragstellung in Österreich aufhielt. In Nigeria hat er bis 2000 oder 2009 als Maurer gearbeitet, in Griechenland als Fensterputzer. Er ist gesund und arbeitsfähig, hat keine Kinder oder Sorgepflichten und im Inland Freunde aus dem Deutschkurs, darunter drei Iraker. Manchmal besucht er Diskotheken. Er lebt von der Grundversorgung und verkaufte nach eigenen Angaben fallweise eine Straßenzeitung. Ansonsten ging er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.

Er reiste seinen Angaben nach am Tag der Antragstellung ein, meldete sich nach zwei Monaten erstmals an und ist seit knapp 5,5 Jahren mit Ausnahme einer Woche 2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Strafgerichtlich ist er unbescholten. Er spricht kaum Deutsch und hat 2019 eine A1-Prüfung nicht bestanden. In der EU hat er keine Familienangehörigen.

Ein weitergehendes Privat- oder Familienleben wurde nicht behauptet und liegt über die Kontakte am Wohnsitz und bei den alltäglichen Verrichtungen hinaus nicht vor. Andere Integrationsmerkmale wirtschaftlicher, kultureller oder gesellschaftlicher Natur können nicht festgestellt werden.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat

Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auf Stand 18.12.2019 zitiert. Im Beschwerdeverfahren wurden keine für die Entscheidung relevanten Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente behauptet oder bekannt.

Aus einer Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA (Afrika Covid 19 - aktuelle Lage) ergibt sich zwar: "Nigeria: Einreisesperre für Staatsbürger zahlreicher Nationen (AJ 23.3.2020); Schließung aller Grenzen; Einstellung des internationalen Luftverkehrs (AAF 23.3.2020); unterschiedliche Maßnahmen von Bundesstaaten: Edo State schließt Schulen und Universitäten (VG 23.3.2020); Schließung von Schulen in Lagos (Stern 22.3.2020)." Daraus folgt aber nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (nach der temporären Einstellung des Luftverkehrs) zwangsläufig in eine ausweglose Situation geriete, zumal die Zahl bestätigter COV-Infizierter in Nigeria am 13.04.2020 gesamt 252 betrug, am 16.04.2020 dann 290, davon an beiden Tagen eine Person in Anambra State (covid19.ncdc.gov.ng), und in Nigeria nach den Länderinformationen 200 Mio. Menschen wohnen.

Im gegebenen Zusammenhang sind die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 10.12.2018). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 10.12.2018; vgl. EASO 11.2018a) und eskalierende Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten, (EASO 11.2018a; vgl. AA 10.12.2018), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a). Die 2017 deutlich angespannte Lage im Südosten des Landes ("Biafra") hat sich mit dem Eingriff des Militärs und der mutmaßlichen Flucht des Anführers der stärksten separatistischen Gruppe IPOB derzeit wieder beruhigt (AA 10.12.2018). [...]

Zu Entführungen und Raubüberfällen kommt es im Nigerdelta und einigen nördlichen Bundesstaaten. Betroffen sind: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Enugu, Imo, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kogi, Nasarawa, Plateau, Rivers und Zamfara. Für die erwähnten nordöstlichen und nördlichen Bundesstaaten sowie jenen im Nigerdelta gelegenen gilt seitens des österreichischen Außenministeriums eine partielle Reisewarnung; Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in den übrigen Landesteilen (BMEIA 12.4.2019). [...]

Nordnigeria - Boko Haram

"Boko Haram" ist seit Mitte 2010 für zahlreiche schwere Anschläge mit Tausenden von Todesopfern verantwortlich (AA 9.2018a). Dem Konflikt fielen unterschiedlichen unabhängigen Schätzungen zufolge zwischen 20.000 und 30.000 Menschen zum Opfer (AA 9.2018a; vgl. HRW 18.1.2018; EASO 11.2018a). Im August 2016 spaltete sich Boko Haram als Folge eines Führungsstreits in Islamic State West Africa (ISIS-WA) und Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati wal-Jihad (JAS) auf (EASO 11.2018a). Diese Gruppen waren weiterhin für Tötungen, Bombenanschläge und Angriffe auf militärische und zivile Ziele in Nordnigeria verantwortlich. Diese Aktivitäten forderten tausende Todesopfer und Verletzte und verursachten bedeutende Zerstörung von Eigentum (USDOS 19.9.2018).

In den ersten eineinhalb Jahren Amtszeit hatte es Präsident Buhari geschafft, die Bedrohung durch Boko Haram weitgehend einzudämmen (AA 9.2018a). Die von Boko Haram betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700 Mann starken Multinational Joint Task Force (MNJTF) zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt (AA 9.2018a). Im Vorfeld der Wahlen 2015 wurde die Militärkampagne gegen die Islamisten auf Druck und unter Beteiligung der Nachbarstaaten Kamerun, Niger und Tschad intensiviert und hat nach dem Amtsantritt von Staatspräsident Buhari zu einem von der Regierung behaupteten "technischen Sieg" geführt (ÖB 10.2018). Bis Oktober 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr kontrollierten Städten und aus fast allen Landkreisen im Nordosten Nigerias vertrieben werden, ohne dass es den nigerianischen Sicherheitsbehörden bisher gelungen ist, diese Gebiete dann auch abzusichern und vor weiteren Angriffen der Islamisten zu schützen (AA 9.2018a; vgl. AA 1.12.2018). Nach dem Rückzug in unwegsames Gelände und dem Treueeid einer Splittergruppe gegenüber dem sogenannten "Islamischen Staat" ist Boko Haram mittlerweile zu seiner ursprünglichen Guerillataktik von Überfällen auf entlegenere Dörfer und Selbstmordanschlägen - oft auch durch Attentäterinnen - zurückgekehrt (ÖB 10.2018). Mit Selbstmordanschlägen auf Streitkräfte, Vertriebenenlager, Moscheen in ländlichen Bereich oder in Einzugsgebieten von größeren Städten im Nordosten, besonders Maiduguri, sowie Entführungen bleiben die Islamisten weiterhin regional aktiv (AA 9.2018a). Die seit 2015 erzielten Fortschritte im Kampf gegen Boko Haram nutzen sich langsam ab (erhöhte Anschlagsaktivitäten, insbesondere auf nigerianische Streitkräfte). Die nigerianischen Streitkräfte beschränken sich auf das Verteidigen einiger urbaner Zentren im Bundesstaat Borno (AA 10.12.2018). Die Zahl und Qualität der Anschläge, insbesondere auf nigerianische Streitkräfte und Polizei, hat 2018 wieder zugenommen (AA 9.2018a). Boko Haram verübte 2017 mindestens 65 Angriffe, bei denen insgesamt 411 Zivilpersonen getötet wurden. Außerdem entführte die Gruppe mindestens 73 Menschen (AI 22.2.2018). Im Jahr 2018 kamen zumindest 1.200 Personen durch Boko Haram ums Leben, knapp 200.000 Personen wurden intern vertrieben (HRW 17.1.2019).

Auch wenn die zivile Bürgerwehr Civilian Joint Task Force stellenweise recht effektiv gegen Boko Haram vorging, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 10.12.2018).

In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Zwar gibt es im Süden Schläferzellen der Boko Haram. Trotzdem können z.B. Deserteure der Boko Haram in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind (VA2 16.11.2015).

1.2.2 Rückkehr

Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation" (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 10.12.2018). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2018).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018).

1.2.3 Dokumente

Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Der "Nigerian Passport Act" stellt jede unbefugte Veränderung des Dokuments unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr). Mit der Einführung des elektronischen Passes (mit elektronisch gespeicherten Fingerabdrücken) im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da wie bereits beschrieben, es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente zu erhalten (AA 10.12.2018). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden folglich kaum möglich (ÖB 10.2018).

Auf den ersten Blick nicht als Fälschungen erkennbare, gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden - z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren - sind oft gefälscht (AA 10.12.2018).

Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder - im Ausland - an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission (National Population Commission, NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf (AA 10.12.2018), und es gibt keine Vorschrift zur Registrierung von Geburten. Der Großteil der Geburten wird nicht registriert (USDOS 13.3.2019), landesweit wird nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Ein Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist (AA 10.12.2018).

1.3 Zum Fluchtvorbringen

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer neben der Staatsangehörigkeit Nigerias noch jene Ruandas oder eine andere hat. Er ist weder in Ruanda aufgewachsen noch hat er glaubhaft gemacht, dass er dort verfolgt wurde oder künftig würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass oder woran sein Vater verstorben wäre.

Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf Nigeria lediglich vorgebracht, dieses wegen des "Krieges" zwischen Moslems und Christen verlassen zu haben (AS 45). In seinem "Dorf" gebe es Muslime, die Christen umbrächten (AS 11). Das sei in Kaduna (Khduna) (AS 7).

Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Beschwerdeführer Nigeria verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten staatlichen oder privaten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Es wird insbesondere festgestellt, dass ihm keine Verfolgung wegen seiner christlichen Religion droht, weder durch "Boko Haram" noch durch andere Akteure, wenn er nach Anambra State oder in eine andere Region im Süden Nigerias zurückkehrt.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der Beschwerde. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Integrierten Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.2 Zum Beschwerdeführer

Soweit Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf dessen Angaben und den Bestätigungen im Akt, speziell den Registerabfragen, sowie den dazu im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten wurde.

Obwohl er behauptet hat, die vier Jahre vor seiner Antragstellung in Österreich in Griechenland gelebt zu haben, hat er keinerlei Kenntnisse des Griechischen angegeben. Dazu kommt, dass er zu diesen Jahren keine anderen Angaben machte als jene, dass es dort keine Arbeit gebe und man keine Dokumente außer der Asylkarte bekomme, er dort Fensterputzer gewesen sei und nicht dorthin zurückwolle. Daraus konnten keine Feststellungen darüber folgen, wie und wo der Beschwerdeführer die Zeit zwischen den Asylanträgen in Griechenland und in Österreich konkret verbracht hat.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels tauglicher Urkunden nicht fest. Seine Sprachkenntnisse folgen außer aus seinen ersten Angaben vor allem aus denen des Sachverständigenbefunds des Dr. G., dem in diesen Punkten wie auch sonst nicht entgegengetreten wurde (zum südnigerianischen Englisch z. B. S. 16, 26, AS 96, 110). Er hat zudem erstbefragt Igbo als seine Muttersprache angegeben (AS 3).

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass nach den Länderinformationen die Abstammung von einem Elternteil nigerianischer Staatsangehörigkeit ausreicht, um jene von diesem Elternteil abzuleiten (oben 1.2.3). Unstrittig ist die Mutter des Beschwerdeführers Staatsangehörige Nigerias und stammt von dort, konkret aus Anambra State (AS 142, 224 f).

Nähere Feststellungen zur Familie im Herkunftsstaat scheiterten an der aufgrund widersprüchlicher Angaben fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, wozu auch auf die im Sachverständigenbefund festgehaltenen Angaben (dazu unten 2.4) des Beschwerdeführers verwiesen sei.

Dieser hat angegeben, seine Familie (mütterlicherseits) lebe in Kaduna, und zwar mit seiner Schwester. Die Mutter sei Angehörige der Volksgruppe der Igbo. Er und die Schwester seien Tutsi (AS 45) aus der Volksgruppe der "Kiyarwanda" (AS 41) und 1994 mit der Mutter aus dem Süden Ruandas nach Nigeria gezogen, wo er dann bis 2000 gelebt habe. Erstbefragt hatte er allerdings angegeben, Kaduna sechs Jahre zuvor (daher erst 2009) verlassen zu haben. Unerklärt bleibt auch, warum die Mutter - also Igbo aus dem Süden stammend - mit den Kindern nach Norden ziehen hätte sollen, wo das Leben für sie als Christen in der Tat gefährlicher gewesen wäre als im Süden. Beim Sachverständigen Dr. G. hat er abweichend angegeben, drei Jahre in Anambra und dann ein Jahr in Kaduna beim Großvater gelebt und dort Maurer gelernt zu haben, also zusammen nur vier Jahre in Nigeria. (AS 86)

Nach den Feststellungen kann der Beschwerdeführers zudem nie längere Zeit im Norden Nigerias zugebracht haben.

Dazu kommt, dass er das Alter seiner Mutter sowohl 2015 als auch 2017 mit 52 bzw. "ca. 52" angab, und er mit 16 Jahren den Tod des Vaters im Jahr 1994 erlitten haben will (AS 42, 44). Seinem angeblichen Geburtsdatum nach wäre der Beschwerdeführer 1994 allerdings bereits 18 gewesen oder geworden. Zu seiner Schulbildung hat er erstbefragt angegeben, die Grundschule in Nigeria besucht zu haben, und zwar 6 Jahre lang (AS 3). Später gab er an, die Mutter habe ihn drei Jahre unterrichtet, weitere drei Jahre sei er in Nigeria in die Schule gegangen. Auch wenn die erste Protokollierung "Grundschule von 6 Jahre bis [mit dieser Auslassung, Anm.]" einen Schulbeginn mit sechs Jahren meint, ergibt sich ein Widerspruch, weil der Beschwerdeführer erst 1994, also nach seinen Angaben mit 18 Jahren nach Nigeria gekommen sein will.

Insgesamt war daher keine genauere Feststellung zu seinen Familienverhältnissen im Herkunftsstaat möglich.

2.3 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer hat zu den Länderfeststellungen beschwerdehalber vorgebracht, aus Ruanda zu stammen. Damit ist er ihnen inhaltlich nicht entgegengetreten.

2.4 Zum Fluchtvorbringen:

Zunächst ist mit dem BFA (S. 14, 46 des Bescheids, AS 164, 196) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an über seine Identität, nämlich über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versuchte und dann auch sein Geburtsdatum unterschiedlich angab (AS 3 versus 41). Es ist ihm allerdings nicht gelungen, konsistente falsche Angaben zu machen, sodass letztlich auch viele an Alters- und geografische Daten geknüpften Angaben zu seiner Biografie unter dem Makel leiden, logisch nicht zusammenzustimmen, und daher in Summe nicht der Wahrheit entsprechen zu können.

Aus diesen Widersprüchen hat das BFA geschlossen, dass es dem Beschuldigen an Glaubwürdigkeit mangle, und sich dabei zentral auf den Sprachbefund samt gutachterlichen Ableitungen des Dr. G. bezogen (S. 46 des Bescheids, AS 196).

Dem ist beizupflichten, zumal der genannte Sprachbefund (außer den bereits in 2.2 angeführten Punkten) unter anderem Folgendes aufzeigt:

Es ist anhand der Angaben des Beschwerdeführers unerklärlich, warum dieser weder eine Kompetenz in der (in Ruanda dominanten) Sprache Kinyarwanda (2002: 99,4 %, AS 93) noch eine solche in der bis 1994 allgemeinen Bildungs- und offiziellen Landessprache Ruandas, Französisch hat. (AS 83 f, 90, 115 f) Weder aus den Sprachkompetenzen noch aus den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich Hinweise auf längere Aufenthalte wie behauptet in Nordnigeria oder Libyen. (AS 85, 117 f, 122)

Betreffend die vom Beschwerdeführer beschriebene Reise nach Libyen bemerkt der Sachverständige (außer den fehlenden Sprachkenntnissen), dass es nicht möglich ist, mit einem Schiff von Kaduna nach Douala in Kamerun zu reisen (mangels eines Wasserwegs), dass es 2000 anders als 2009/10 widersinnig gewesen wäre, von Nigeria nach Douala zu reisen, wenn das Ziel N'Djamena im Tschad ist, sowie schließlich, dass es unmöglich ist, mit einem Schiff von N'Djamena nach Libyen zu reisen, weil es keinen Wasserweg gibt und Tschad ein Binnenstaat ist, weshalb dort entgegen den Angaben des Beschwerdeführers auch kein Seehafen ("sea port") vorhanden ist. (AS 87)

Eine Ausreise aus Nigeria im Jahr 2009 entspräche indes den Zeitangaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. (AS 7, 88)

Der Beschwerdeführer spricht den Namen seiner angeblichen ethnischen Gruppe falsch aus, ebenso den Namen der in Ruanda allgemein gesprochenen Sprache. (AS 105) Er hat keine Landeskenntnisse zu Ruanda, die tragfähig darauf hinwiesen, dass sie dort erworben worden wären. (AS 118, 120 f) Er hat 2017 einvernommen angegeben, der Volksgruppe "Kinyarwanda" anzugehören. "Ki-nyarwanda" ist allerdings eine Sprache, die Sprachgemeinschaft wird "Aba-nyarwanda" genannt, und ein Angehöriger dieser Gemeinschaft als "Umu-nyarwanda" bezeichnet. (AS 122)

Dem Befund und den logisch nachvollziehbaren gutachterlichen Anmerkungen des Dr. G. ist der Beschwerdeführer fachlich nicht entgegengetreten.

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

Diese Umstände liegen fallbezogen vor. Betreffend die Verfolgung im Herkunftsstaat Nigeria ist anhand der Länderberichte klar, dass der Beschwerdeführer als Christ jedenfalls dann nichts zu befürchten hat, wenn er wieder in seine seinerzeitige Umgebung im Süden zurückkehrt. Eine dort stattfindende Verfolgung hat er (anders als für Kaduna) zudem nicht einmal behauptet.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon das BFA - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Insgesamt war daher dem BFA beizupflichten, wenn es von einem Vorbringen ausgeht, dem keine Asylrelevanz innewohnt.

Das BFA hat den Antrag auch betreffend die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dieser als gesunde, arbeitsfähige Person mit Kenntnissen der Amtssprache bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. (S. 48, AS 198)

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des BFA zum Sachverhalt auch bezogen auf die Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an.

Es geht daher ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, auch wenn ihm kein Familienverband soziale Sicherheit bietet, zumal er arbeitsfähig und gesund ist und damit auch dann in der Lage, sich eine neue Existenz aufzubauen, wenn seine Mutter, die Schwester und die weiteren Verwandten ihn dabei nicht unterstützen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Abweisung der Beschwerde):

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Tutsi in Ruanda verfolgt oder gar getötet werden, in Nigeria als Christ, ist auf die Notwendigkeit zu verweisen, eine Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen. Wie ausgeführt, ist das dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

3.1.3 Im vorliegenden Fall liegt daher die Voraussetzung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vor. Daraus ergibt sich rechtlich gesehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und daher der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):

3.2.1 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

Das Beschwerdevorbringen beinhaltet die Behauptung einer existenzbedrohenden Situation mangels Netzwerks, welcher der Beschwerdeführer nach Rückkehr ausgesetzt wäre, führte aber zu keinen einschlägigen Feststellungen im Sinn der angeführten Bestimmungen, zumal sich das Vorbringen auf das Fehlen von Familie und Bekannten in Ruanda bezieht (AS 226).

3.2.2 Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Dies gilt auch betreffend die festgestellte derzeitige Verbreitung des "Corona"-Virus, die kein derartiges Geschehen bildet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch Angehörige des Beschwerdeführers unterbleibt, weil er arbeitsfähig ist, Igbo und Englisch spricht und (auch) im Herkunftsstaat bereits beruflich tätig war.

Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):

Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 57, AS 207) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine solche wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer hat kein feststellbares Familienleben im Bundesgebiet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über den Umgang mit den anderen Personen aus dem Deutschkurs, die Diskothekenbesuche und die sich bei den täglichen Verrichtungen ergebenden Kontakte hinaus kaum ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer keinen Verein besucht und auch nicht angab, Gottesdienste zu besuchen. Er brachte keine sonstigen aktuellen sozialen Kontakte vor.

Nicht nur das schwächt die Anknüpfung an das Inland, sondern auch, dass es nach der Rechtsprechung maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (wie Berufstätigkeit, weitere soziale Integration durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN)

Außer dem vorübergehenden Zeitungsverkauf hat der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit nicht einmal behauptet, auch dem Sprachkurs folgte keine erfolgreich abgelegte Prüfung. Insofern wird erkennbar, dass der Beschwerdeführer die melderechtlich dokumentierte Aufenthaltsdauer von etwa 5,5 Jahren kaum genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat (über zwei Jahrzehnte, möglicherweise auch mehr als drei), familiäre, sprachliche, und kulturelle Verbindungen, speziell seine Mutter und seine Schwester, wenngleich er den Kontakt zu diesen bestritt. Er ist arbeitsfähig und hat Arbeitserfahrung.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Die Rechtsprechung des VwGH zu Sachverhalten mit ähnlicher Aufenthaltsdauer zeigt, dass die Rückkehrentscheidung auch bei stärkerer (familiärer) Anknüpfung im Inland als zulässig angesehen wurde, konkret bei Lebensgefährtin und gemeinsamer Tochter mit österreichischer Staatsbürgerschaft (denen herkunftshalber die Rückkehr mit dem Revisionswerber zumutbar war) wegen "sonst nur schwach integrierten" Revisionswerbers nach dessen gut 4,5 Jahren Aufenthalt (20.12.2016, Ra 2016/21/0255) und bei einem 4,5-jährigen Aufenthalt auf Basis eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz auch dann nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib ausgegangen werden muss, wenn "außerordentliche Integrationsbemühungen" vorliegen, wie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie kirchliches, soziales und berufliches Engagement (23.02.2017, Ra 2017/21/0009).

Fallbezogen währt der Aufenthalt des Beschwerdeführers zwar ein knappes Jahr länger, hingegen sind die Integrationsmerkmale vergleichsweise kaum ausgeprägt. Insofern ist schon daher davon auszugehen, dass das BFA zu Recht von einem Überwiegen der für eine Rückkehr sprechenden Interessen ausging.

Das bestätigt sich, berücksichtigt man darüber hinaus, dass der VwGH zu einem weiteren Revisionswerber aussprach, die geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz seien - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen auch bei einem knapp 6-jährigen Aufenthalt des Fremden hinzunehmen, der legale Beschäftigungen über Jahre samt Bestehen von Krankenversicherungsschutz sowie damit einhergehend auch Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit sowie Unabhängigkeit von Grundversorgungsleistungen aufweisen konnte und trotz Analphabetismus gute Deutschkenntnisse erworben hatte (30.06.2016, Ra 2016/21/0076 mwN).

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Berufstätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Damit ist kein Grund ersichtlich, über die vorliegende Beschwerde anders zu entscheiden als in diesem Vergleichsfall und bei den oben zitierten Sachverhalten.

Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- oder Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Es fehlt auch jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch Angehörige ausbleiben sollte.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und in die Schule gegangen, spricht Igbo und Englisch und hat Erfahrungen mit der örtlichen Lebensweise. So kann er eventuell vorhandene Sozialkontakte zu Menschen nutzen, die im Herkunftsstaat leben, oder jedenfalls neue knüpfen, selbst wenn familiäre Unterstützung ausbleibt.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Es genügt nicht für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, dass er möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsland. Somit fehlen im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht neu behauptet.

Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.

3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):

Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Mit dem eingangs referierten Teilerkenntnis hat dieses Gericht indes die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit ist, wie in § 55 Abs. 1 FPG vorgesehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Diese beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.

Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt daher - nach Wiederherstellung der Reisemöglichkeit in den Herkunftsstaat (vgl. zum Ausreisehindernis der Strafhaft VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - 14 Tage.

Demgemäß war Spruchpunkt VI wie geschehen abzuändern.

3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII):

Infolge der bereits mit Teilerkenntnis erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist dieser Spruchpunkt aus dem Rechtsbestand zu entfernen.

Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, mwH).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen, zur Behandlung gesteigerten Vorbringens und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen Einbringung der Beschwerde und Entscheidung rund zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2228774.1.01

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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