TE Bvwg Beschluss 2020/5/4 W209 2224717-3

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W209 2224717-2/5E

W209 2224717-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in Erledigung der Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Ingrid SCHWARZINGER, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 23.09.2019, GZ: 12-2019-BE-VER-0002K, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für die von der XXXX GmbH zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren und Verzugszinsen sowie ihren am 09.12.2019 bei Gericht eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.09.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG für die von der der XXXX GmbH zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume August 2017 bis Februar 2018 in Höhe von ? 23.268,90 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe, das seien ab 10.10.2019 3,38 % p.a. aus ? 22.781,50, hafte.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 23.10.2019 Beschwerde. Die Beschwerde wurde - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, der zufolge sie bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse einzubringen gewesen wäre - beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wo sie am 23.10.2019 gegen 23:45 Uhr mittels ERV einlangte und am nächsten Tag gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.

3. Am 07.11.2019 einlangend legte die ÖGK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit Verspätungsvorhalt vom 13.11.2019, mittels ERV zugestellt am 15.11.2019, teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund falscher Einbringung seitens des Gerichts gemäß § 6 Abs. 1 AVG die Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde veranlasst worden sei, wo sie am 24.10.2019 mittels ERV eingelangt sei. Ausgehend von der gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vorgesehenen vierwöchigen Beschwerdefrist und der nach der Aktenlage am 25.09.2019 erfolgten Bescheidübernahme sei die Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde am 24.10.2019 als verspätet anzusehen.

5. Mit Telefax vom 28.11.2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde wegen Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde der Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin erst durch den ihr am 15.11.2019 zugestellten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts von der Versäumung der Beschwerdefrist Kenntnis erlangt habe und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht wurde von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom selben Tag über die bei der belangten Behörde erfolgte Antragstellung informiert. Der Wiedereinsetzungsantrag war der Stellungnahme nicht angeschlossen.

6. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2019 leitete die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag sodann gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo er mittels ERV am 09.12.2019 einlangte. In einer beigefügten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass ihrer Ansicht nach die Beschwerde nicht verspätet sei. Im Verfahren vor der belangten Behörde gelange § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG zur Anwendung, demzufolge die Berufung auch dann als rechtzeitig eingebracht gelte, wenn sie bei der Berufungsbehörde eingebracht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, vorliegend die rechtswirksame Zustellung des Bescheides am 25.09.2019, die entgegen der Rechtsmittelbelehrung zunächst am 23.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde, das Einlangen der gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleiteten Beschwerde bei der belangten Behörde am 24.10.2018, die rechtswirksame Zustellung des Verspätungsvorhalts am 15.11.2019, der am 28.11.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Wiederaufnahmeantrag und die gemäß § 6 Abs. 1 AVG erfolgte Weiterleitung desselben an das Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 09.12.2019, ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang und steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall gelangt folgende maßgebende Bestimmung zur Anwendung:

§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt bei Versäumung der Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde die Anwendbarkeit des § 33 VwGVG an, wobei das Verwaltungsgericht über einen nach Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat (VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015).

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Vorliegend brachte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vor, dass sie erst durch Zustellung des Verspätungsvorhalts am 15.11.2019 ihren Irrtum erkannte. Demnach wäre das Hindernis zur fristgerechten Erhebung der Beschwerde am 15.11.2019 weggefallen und hätte daher der Wiedereinsetzungsantrag bis spätestens 28.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden müssen.

Den Feststellungen folgend langte der Wiedereinsetzungsantrag jedoch erst am 09.12.2019 - nach am selben Tag erfolgter Weiterleitung durch die belangte Behörde, bei welcher der Antrag entgegen § 33 Abs. 4 VwGVG am 28.11.2019 eingebracht wurde - beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Weiterleitung erfolgte auf Gefahr der Einschreiterin (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 § 12 K 5). Somit war der Antrag bereits wegen Verstreichens der Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 VwGVG abzulehnen, ohne dass auf die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe einzugehen war.

II. Zurückweisung der verspäteten Beschwerde:

Den Feststellungen zufolge wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid am 25.09.2019 rechtswirksam zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Bescheides richtig angeführt - gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Im vorliegenden Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit der rechtswirksamen Zustellung des Bescheids am Mittwoch, den 25.09.2019 zu laufen und endete gemäß sie § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch, den 23.10.2019.

Gemäß § 12 VwGVG müssen Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht werden (vgl. Eder/Martschin/Schmid a.a.O. § 12 K 1). Wird eine Beschwerde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Behörde weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Das Verwaltungsgericht ist diesfalls als unzuständige Stelle anzusehen. Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt bzw. einem Zustelldiensten übergibt, oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 15.07.2015, Ra 2015/03/0049; VwGH 02.07.2015, Ra 2014/16/0074).

Vorliegend langte die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist, den 23.10.2019 (gegen 23:45 Uhr) mittels ERV beim Bundesverwaltungsgericht - sohin bei der unzuständigen Stelle - ein, welches unverzüglich (am 24.10.2019) gemäß § 6 Abs. 1 AVG die Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde veranlasste, wo sie am 24.10.2019 einlangte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088).

Im gegenständlichen Fall wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Verspätung vorgehalten. In ihrer Stellungnahme räumte sie ein, die Frist versäumt zu haben, weil sie die Beschwerde bei der unzuständigen Stelle einbrachte und die Beschwerde nicht mehr rechtzeitig an die zuständige Stelle weitergeleitet wurde.

Da somit ein Zustellmangel auszuschließen ist und - wie bereits oben dargelegt - die Weiterleitung der bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Beschwerde auf Gefahr des Einschreiters erfolgte, erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht, weswegen sie als verspätet zurückzuweisen war.

Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 09.12.2019 ausführte, dass ihrer Ansicht nach die Beschwerde nicht verspätet sei, weil im Verfahren vor der belangten Behörde § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG zur Anwendung gelange, demzufolge die Berufung auch dann als rechtzeitig eingebracht gelte, wenn sie bei der Berufungsbehörde eingebracht worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass § 17 VwGVG ausdrücklich normiert, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht anzuwenden sind. Dementsprechend scheidet daher auch die Anwendung des § 63 AVG aus und ist daher die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausschließlich nach den einschlägigen Bestimmungen des VwGVG (insb. §§ 7, 12 VwGVG) zu beurteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdefrist Einbringung Fristversäumung Rechtsmittelfrist Verspätung Weiterleitung Wiedereinsetzungsantrag Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2224717.3.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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