TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/14 W261 2230568-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2020
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Entscheidungsdatum

14.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §4

Spruch

W261 2230568-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Wien, vom 13.02.2020 betreffend die Abweisung des Antrages vom 27.02.2018 auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.02.2018, bevollmächtigt vertreten durch die Männerberatung XXXX , beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung. Er schloss diesem Antrag eine Stellungnahme der Männerberatung XXXX an, wonach der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 Termine in der Männerberatung, Fachbereich Opferhilfe und Prozessbegleitung, wahrnehme. Der Beschwerdeführer sei fortgesetzten körperlichen Misshandlungen und Gewalt, sowie sexuellen Missbrauchs durch die leiblichen Eltern, welche die gesamte Kindheit des Beschwerdeführers geprägt hätten, ausgesetzt gewesen. Die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Männerberatung würden aus psychosozialer Sicht einen äußert glaubwürdigen Eindruck machen. Der Beschwerdeführer habe eine polizeiliche Anzeige gegen seine Eltern eingebracht. Als Folge der erlittenen Straftaten bestehe beim Beschwerdeführer eine mehrfache, als krankheitswertig einzustufende psychische Problematik. Sein Alltag sei immer wieder von auftretenden Panikzuständen, Flash-backs, quälenden Erinnerungen an die Gewalthandlungen, Albträumen und Ängsten geprägt. Der schlechte psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde in einem kausalen Zusammenhang mit den Missbrauchshandlungen der Eltern stehen. Beim Beschwerdeführer würden Hinweise auf das Vorliegen einer komplexen Traumatisierung aufgrund fortgesetzter Gewalteinwirkung durch primäre Bezugspersonen in der frühen Kindheit bestehen, außerdem würden Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 nach ICD-10) und einer Depersonalisations- und Derealisationsstörung (F48.1 nach ICD-10) bestehen. Es sei eine psychotherapeutische Behandlung mit traumaspezifischem Schwerpunkt dringend indiziert.

Der Beschwerdeführer schloss dem Antrag ein Protokoll seiner Zeugeneinvernahme vom 19.01.2018 bei der Landespolizeidirektion XXXX an. Demnach sei der Beschwerdeführer in Bosnien geboren worden und sei im Jahr 1992 im Alter von einem Jahr gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich gekommen, wo sein Vater bereits gelebt habe. Ein Jahr darauf sei seine Schwester auf die Welt gekommen. Er habe das Gymnasium mit Matura abgeschlossen und habe danach ein Studium begonnen. Er habe Probleme beim Studium gehabt, es seien bei ihm im Jahr 2011 Depressionen diagnostiziert und ihm seien Antidepressiva verordnet worden. Er habe sich im Jahr 2013 entschlossen, eine Psychotherapie im Männergesundheitszentrum zu beginnen, weil es ihm schwergefallen sei, den Alltag zu bewältigen. Die Therapie sei hilfreich gewesen. Es sei ihm jedoch bewusst gewesen, dass er weiter an sich arbeiten müsse, weil er das Gefühl gehabt habe, dass etwas mit ihm nicht stimme. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch bei seinen Eltern gelebt, und sei nach wie vor bestrebt gewesen, von dort auszuziehen. Er habe einen Job als technischer Berater für eine LED-Firma angenommen, welchen er jedoch nach sechs Monaten wegen des unfreundlichen Umfeldes wieder aufgegeben habe. In der ersten Therapie seien seine Depressionen behandelt worden. Ihm sei während der Therapie klargeworden, dass der Grund für seine Depressionen auch der sexuelle Missbrauch und die körperlichen Misshandlungen durch seine Eltern gewesen sei. In Zuge dieser Therapie sei jedoch darüber nicht gesprochen worden. Nach dem Umzug in die eigene Wohnung habe er den Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen, und er habe beschlossen, seine Eltern wegen der sexuellen Übergriffe und der körperlichen Misshandlungen anzuzeigen. Er habe sich an den Weissen Ring gewandt, welcher ihn an die Männerberatung vermittelt habe.

Seine Eltern hätten gegen ihn und seine Schwester körperliche Gewalt angewendet. Bereits als er drei oder vier Jahre alt gewesen sei, hätten seine Schwester und er in täglicher Angst gelebt, weil sie nie gewusst hätten, wie der Vater bei seiner Heimkunft gelaunt sei. Sei er schlecht gelaunt gewesen, hätte dieser den Beschwerdeführer und dessen Schwester verprügelt. Wenn einer geschlagen worden sei, habe der andere dabei zusehen müssen. Die Mutter sei nie geschlagen worden, sie habe auch zugesehen und habe nie eingegriffen. Der Vater habe ihm Ohrfeigen, Faustschläge ins Gesicht und harte Schläge auf das Gesäß versetzt, durch die Faustschläge habe er regelmäßig Nasenbluten gehabt. Seine Schwester und er hätten dies erduldet und mit niemandem darüber gesprochen. Später sei ihnen erklärt worden, dass sie geschlagen worden seien, weil sie böse gewesen seien, und der Vater ihnen habe helfen wollen, damit sie wieder brav werden würden. Die Mutter habe ihnen erklärt, dass es eine ungeschriebene Regel sei, dass Eltern ihre Kinder schlagen würden, und dass man darüber nicht spreche. Sichtbare Verletzungen hätten sie nie gehabt, manchmal ein paar blaue Flecken. Seine Mutter habe seine Schwester und ihn bis zu einer Stunde lang auf Lego-Steinen knien lassen, was besonders schmerzhaft gewesen sei. Als besonders quälend habe er empfunden, dass seine Mutter ihn habe hungern lassen, bis der Vater zum Essen nach Hause gekommen sei. Hätte dieser bereits auswärts gegessen gehabt, hätten auch die Kinder nichts mehr zu essen bekommen. Noch schlimmer sei gewesen, dass er immer habe aufessen müssen. Hätte er etwas übriggelassen, so habe sein Vater ihn geschlagen. Aus diesem Grunde habe er zumindest zwei Mal bis zum Erbrechen gegessen. Sein Vater habe ihn einmal gezwungen, Erbrochenes zu essen. Er könne keine konkrete Tatzeit nennen, dies sei zwischen seinem dritten und neunten Lebensjahr passiert, er habe in dieser Zeit in ständiger Angst gelebt.

Die sexuellen Übergriffe durch seinen Vater hätten in den Jahren 1999 oder 2000 stattgefunden, er habe damals die Volksschule besucht. Sein Vater habe ihn gezwungen, ins elterliche Schlafzimmer zu kommen, wo der nackte Vater auf ihn gewartet habe. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, sich aufs Bett zu knien und den erigierten Penis seines Vaters in den Mund zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe sich gewehrt, was nichts genützt habe. Er könne sich dann nur erinnern, dass eine Flüssigkeit gegen seine rechte Wangeninnenseite "geschossen" sei, und dass sein Vater dann gesagt habe, dass er gehen könne. Er sei ins Klo gelaufen und habe einen Teil der Flüssigkeit ins Waschbecken gespuckt. Er habe an der Nase geblutet und habe seine in der Wohnung anwesende Mutter gebeten, ihm zu helfen, was diese ihm verweigert habe. Er habe niemandem etwas davon erzählt, weil seine Schwester und er so erzogen worden seien, dass die Eltern das Recht hätten, mit den Kindern zu machen, was sie gewollt hätten, und dass man niemandem etwas davon erzähle, was zu Hause passiert sei.

Im Jahr 1998, er sei damals in der Volksschule gewesen, hätten seine Schwester und er immer gemeinsam in die Badewanne gehen müssen. Seine Mutter hätte die Kinder abgetrocknet und dabei auch immer überprüft, ob die Genitalien sauber seien. Sie habe ihm dabei die Vorhaut zurückgezogen, was ihm sehr peinlich gewesen sei, seine Schwester habe zusehen müssen. Er habe seine Mutter darauf aufmerksam gemacht, dass er das nicht wolle, woraufhin sie erwidert habe, dass sich das so gehöre. Erst im Zuge der Gespräche in der Männerberatung sei ihm bewusst geworden, dass das Verhalten der Mutter unangemessen gewesen sei. Die Mutter habe auch die Genitalien der Schwester kontrolliert, indem sie ihren Finger in deren Vagina eingeführt habe. Der Beschwerdeführer habe dabei zusehen müssen. Er sei sich nicht sicher, ob sich seine Schwester überhaupt noch daran erinnern könne, er habe mit ihr nie darüber gesprochen.

Der früheste Vorfall, an den er sich erinnern könne, habe im Jahr 1994 stattgefunden, er sei damals ca. drei Jahre alt gewesen. Er sei damals im Gitterbett gelegen, seine Mutter sei zu ihm gekommen, habe ihn am Bauch geküsst und seinen Penis in den Mund genommen. Als er zu strampeln begonnen habe, habe die Mutter versucht, spielerisch an seinen Füßen vorbeizukommen, was ihr auch gelungen sei, und sie habe mit seinem Penis gespielt. Er könne sich noch erinnern, dass sein Intimbereich danach ganz nass gewesen sei. Er habe schon immer Erinnerungen an diesen Vorfall gehabt, es sei ihm jedoch erst im Alter von 20 Jahren bewusst geworden, dass seine Mutter aus sexuellen Motiven gehandelt habe. Es habe nochmals eine Zeit gedauert, bis er realisiert habe, dass es sich dabei um einen sexuellen Missbrauch gehandelt habe. Dies sei vor seiner ersten Psychotherapie gewesen.

Er beschreibe seine Kindheit insgesamt als traumatisierend, er habe in ständiger Angst gelebt, körperlich misshandelt zu werden. Es sei an den Launen seiner Eltern gelegen, ob er für sein Verhalten bestraft werde, oder nicht. Seine Mutter habe ihn zwar selten geschlagen, sei jedoch in der Wohnung anwesend gewesen, wenn der Vater ihn geschlagen habe. Sie habe nie eingegriffen. Der Vater habe die Mutter nie geschlagen.

Durch das Verhalten seiner Eltern kämpfe er noch heute in seinem Alltag mit Panikattacken, Schuld- und Minderwertigkeitsgefühlen. Er leide an Albträumen und auch tagsüber an quälenden Erinnerungen an die Übergriffe in seiner Kindheit. Er habe Probleme, körperliche Nähe aufzubauen, weswegen er noch keine sexuellen Kontakte gehabt habe, obwohl das Verlangen hierfür vorhanden sei. Als Folge der Übergriffe seiner Mutter im Gitterbett könne er bis heute nicht am Rücken schlafen. Aufgrund des sexuellen Übergriffes durch seinen Vater, falle es ihm schwer, seine rechte Gesichtshälfte auf einen Polster zu legen.

Die belangte Behörde ersuchte die die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19.03.2018 um die Abgabe einer Stellungnahme.

In deren psychotherapeutischen Kurzbefund vom 30.03.2018 führte die Psychotherapeutin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (F 62.0), einer Somatisierungsstörung (F 45.1) und einer Depersonalisations- und Derealisationsstörung (F48.1) leide. Der Beschwerdeführer sei seit November 2017 über Vermittlung der Männerberatung bei ihr wegen der Misshandlungen im Elternhaus in Behandlung. Aufgrund er geschilderten Symptomatik und der zeitlichen Zusammenhänge sei ein eindeutiger kausaler Zusammenhang der genannten Diagnose mit den traumatischen Ereignissen der Vorgeschichte erkennbar. Durch die laufende Psychotherapie sei der Beschwerdeführer etwas stabilisiert und in der Lage, sich mit den traumatischen Erlebnissen auseinanderzusetzen. Die Behandlung mit traumaspezifischen Methoden werde aufgrund der schweren und langandauernden Traumatisierung voraussichtlich längere Zeit (etwa 2-3 Jahre, 1x pro Woche) in Anspruch nehmen.

Die belangte Behörde ersuchte die Staatsanwaltschaft XXXX mit Schreiben vom 02.05.2018, urgiert mit Schreiben vom 05.09.2018, den Strafakt zu übermitteln, sowie zu gegebenen Zeitpunkt eine Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls, sowie eine Kopie des Urteils erster Instanz zur Verfügung zu stellen.

Die Versicherungsanstalt XXXX bewilligte dem Beschwerdeführer am 08.01.2018 einen Zuschuss zu psychotherapeutischen Behandlungen vorerst für 40 Sitzungen.

Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte der belangte Behörde mit Schreiben vom 04.09.2018 mit, dass der Strafakt noch nicht übermittelt werden könne, weil das Ermittlungsverfahren gegen die Eltern des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei.

Die belangte Behörde fragte in weiterer Folge am 02.01.2019, am 28.02.2019, am 02.05.2019 und am 04.07.2019 neuerlich bei der Staatsanwaltschaft an.

Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.07.2019 mit, dass sich der Akt derzeit beim Landesgericht XXXX zur Entscheidung über den Fortführungsantrag befinde.

Die belangte Behörde ersuchte die Staatsanwaltschaft XXXX neuerlich mit Schreiben vom 17.09.2019, den Strafakt zu übermitteln.

Die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelte der belangten Behörde am 26.09.2019 den Strafakt zur Einsicht.

In dem im Beschwerdeverfahren aufliegenden Kopien aus dem Strafakt befinden sich folgende Aktenbestandteile:

Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie und allgemein gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 21.06.2018, wonach der Beschwerdeführer psychiatrisch an einer Dysthymie (ICD, F.34) leide, neurologisch finde sich keine forensisch relevante Störung. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner schwerwiegenden Geisteskrankheit leide, welche die Gedächtnisstruktur beeinträchtigen würde. Eine "Verdrängung" über einen langen Zeitraum von 16, 17 Jahren und ein "Wiederentdecken" über einen langen, intensiven, inneren Rechercheprozess, wie dies der Beschwerdeführer geschildert habe, sei wissenschaftsbasiert nicht nachvollziehbar. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden zum wissenschaftlichen Konzept des "False-Momory-Prozesses" (Scheinerinnerung) passen. Bei sexuellen Missbrauchshandlungen gebe es höchste Skepsis bei Erinnerungen, die aus den ersten drei Lebensjahren präsentiert werden würden. Nach der Fachmeinung seine der Gedächtnisprozess und die Gedächtnisfunktion in den ersten drei Lebensjahren noch nicht so ausgeprägt und fertig entwickelt, dass später tatsächlich reliable Erinnerungen reproduziert werden könnten. Die dauernden schweren Misshandlungen würden durch die Schwester in Abrede gestellt.

Im Ergänzungsgutachten, welches der gerichtlich beeidete medizinische Sachverständige am 04.09.2018 erstellte, führt dieser auf die Fragen der Staatsanwaltschaft XXXX im Wesentlichen aus, dass er jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet der Psychotraumatologie habe. Es hätten sich für die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer keine Symptomschilderungen derart gefunden, dass die Diagnose zwingend zu stellen gewesen sei. Das Konzept der dissoziativen Amnesie sei im Zusammenhang mit dem Nichterinnern über 16 Jahre für den medizinischen Sachverständigen nicht kompatibel. Die von der Staatsanwaltschaft abgefragten Studien seien dem medizinischen Sachverständigen nicht bekannt. Es sei völlig unbestritten in der Fachliteratur und in der eigenen Erfahrung des Sachverständigen, dass sexueller Missbrauch in einer wesentlichen Anzahl der betroffenen Kinder zu weitreichenden und oftmals lebensbegleitenden, meist auch krankheitswerten Dauerfolgen führen könne.

Aus dem Protokoll der kontradiktorischen Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge vor dem Landesgericht XXXX vom 11.09.2018 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Angaben, welche er bereits bei der Polizei gemacht hatte, wiederholte und noch detaillierter ausführte.

Der medizinische Sachverständige führte in seiner von der Staatsanwaltschaft XXXX angeforderten Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass sein wissenschaftlicher Zugang zum Thema "False Memory" insbesondere auf der Arbeit von Frau LOFTUS und anderen basiere, welche durch wissenschaftlich experimentelle Studien die Induzierbarkeit von Gedächtnisinhalte nachgewiesen und in international hochrangigen anerkannten Fachjournalen veröffentlicht hätten. Er sei keinesfalls explizit davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein "False Memory" Phänomen handle, sondern dass sich ein diesbezüglicher Verdacht aufdränge. Er verwies auf einige namentlich genannten wissenschaftliche Studien zu dem Thema. Aus der ICD-10 sei zur Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung ersichtlich, dass das Unvermögen sich zur Gänze oder teilweise nicht an dramatische Ereignisse erinnern zu können, nicht als Symptom aufgelistet sei. Zur dissoziativen Amnesie sei auszuführen, dass dieses Krankheitsbild in ICD-10 gelistet sei. Es handle sich um Phänomene, die in aller Regel im Zusammenhang mit chronisch traumatisierten Prozessen stehen würden. Dies könne auch das Gedächtnis betreffen. Hier gebe es viele erkenntnistheoretische Probleme, welche aus Sicht des medizinischen Sachverständigen keinesfalls geklärt seien. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers habe jedenfalls das Gericht zu beurteilen.

Aus dem im Akt aufliegenden Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 25.07.2019, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Strafverfahrens abgewiesen wird, ist unter anderem zu entnehmen, dass die in der am 07.11.2018 erfolgten Beschuldigteneinvernahmen der Eltern des Beschwerdeführers ausgeführt hätten, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die Mutter des Beschwerdeführers könne sich nicht erklären, wie es zu dieser Anzeige gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren am 24.03.2019 gemäß § 190 Z 2 StPO ein. Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 15.04.2019 die Zustellung der Einstellungsbegründung beantragt. Diesem Antrag sei die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16.04.2019 nachgekommen. Darin habe die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass die Einstellung erfolgt sei, da die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zuletzt aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen letztendlich in Zweifel zu ziehen sei, eine Verurteilung der Eltern des Beschwerdeführers sei aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht im Sinne des § 210 Abs. 1 StPO naheliegend. Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 12.05.2019 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Diesem Antrag komme keine Berechtigung zu. Die Staatsanwaltschaft habe den medizinischen Sachverständigen, gegen welchen kein Einwand bestanden habe, aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers zweimal ergänzend befasst, und habe dessen Ausführungen als mängelfrei befunden. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Bewertung der Ermittlungsergebnisse sei in einer Gesamtbetrachtung und Wertung der einzelnen Beweisergebnisse, insbesondere der vorliegenden Aussagen und den Erörterungen des Sachverständigen durchaus nachvollziehbar und nicht widersprüchlich. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht nur auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen berufen, sondern habe vielmehr massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der der Aussagen des Beschwerdeführers gehabt. Die diesbezüglichen Vorwürfe des Beschwerdeführers seien weder von seinen Eltern, noch von seiner Schwester bestätigt worden. Es sei dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass auch eine andere Bewertung der Beweisergebnisse allenfalls möglich gewesen wäre, jedoch sei die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Bewertung der Ermittlungsergebnisse nachvollziehbar und nicht widersprüchlich. Gerade in jenen Fällen, in denen Aussage gegen Aussage stehe und der Staatsanwaltschaft ein Sachverständigengutachten mit dem dargestellten Inhalt vorliege, sie der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wenn diese zu dem Schluss komme, dass im vorliegenden Fall ein Schuldbeweis nicht mit der für das Strafverfahren gemäß § 210 Abs. 1 StGB geforderten Intensität zu erbringen sei.

Mit Schreiben vom 24.10.2019 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass, um trotz der Einstellung des Strafverfahrens vom Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG bejahen zu können, gewichtige Gründe objektiviert werden müssten, die eine vom Gericht abweichende Beurteilung ermöglichen könnten. Dazu müssten zusätzliche Beweismittel vorliegen, die Anhaltspunkte für die Annahme einer anspruchsbegründenden Straftat belegen würden. Das treffe im gegenständlichen Fall nicht zu, weswegen beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Die belangte Behörde räumte den Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein.

Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 15.11.2019 eine schriftliche Stellungnahme ab. Er habe sich bereits im Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ausführlich zu den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen geäußert. Ergänzend zu dieser Stellungnahme lege er Befunde klinisch-psychologischer Untersuchungen vor, welche beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer Traumafolgestörung feststellen würden. Die Staatsanwaltschaft habe wesentliche Beweisergebnisse unberücksichtigt gelassen und habe erfolgsversprechende Erhebungen unterlassen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das im Strafverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten auseinandergesetzt. Stattdessen habe die belangte Behörde das in wissenschaftlichen Kreisen umstrittene "False Memory" Konzept übernommen. Die Abweisung des Fortführungsantrages sie nicht erfolgt, da kein Schuldbeweis erbracht werden habe können, sondern da das Gericht den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft als nicht überschritten erachtet habe, bzw. festgestellt habe, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Bewertung der Ermittlungsergebnisse nachvollziehbar und nicht widersprüchlich sei. Das Gericht habe dem Beschwerdeführer jedoch eingeräumt, dass allenfalls eine andere Bewertung der Beweisergebnisse möglich gewesen sei. In Verbindung mit den anderen angeführten Tatsachen sei mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG auszugehen. Der Beschwerdeführer legte dieser Stellungnahme den Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens vom 02.05.2019, das Schreiben des Privatbeteiligtenvertreters vom 17.07.2018 und Befunde der klinisch-psychologischen Untersuchung einer namentlich genannten Diplompsychologin und klinischen und Gesundheitspsychologin vom 17.07.2018, vom 15.10.2018 und vom 07.10.2019 vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.02.2018 auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutischer Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen seine Eltern angestrebte Strafverfahren eingestellt habe. Das Landesgericht habe den Fortführungsantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen. Es könne unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweisergebnisse nicht mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers auf eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung zurückzuführen sei, weswegen die Voraussetzungen für die Gewährung der vom Beschwerdeführer beantragten Leistungen nach dem VOG nicht vorliegen würden.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 31.03.2020 fristgerecht die zulässige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen aus, dass er in den Jahren 1994 bis 2000 Opfer schwerwiegender Straftaten, welche seine Eltern an ihm begangen hätten, geworden sei. Auch seine Schwester sei Opfer dieser Straftaten gewesen. In dem vom Beschwerdeführer gegen seine Eltern angestrebte Strafverfahren sei der von der Staatsanwaltschaft beigezogene Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer am "False Memory Syndrome" leide und habe ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Insbesondere weil seine Eltern die ihnen zu Last gelegten Taten bestritten hätten und seine Schwester behauptet habe, dass sich die Eltern "immer gut um uns gekümmert" hätten. Dieses Gutachten weise schwere formale und inhaltliche Mängel auf, weswegen er im Strafverfahren als Privatbeteiligter eine Ergänzung des Gutachtens bzw. die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen beantragt habe. Diese Anträge seien zur Gänze ignoriert worden.

Er sehe sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung von Leistungen nach §§ 1 und 2 VOG verletzt. Der angefochtene Bescheid sei im Wesentlichen ident mit den Ausführungen der belangten Behörde in deren Schreiben vom 24.10.2019. Eine nachvollziehbare Begründung sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die belangte Behörde aus einem Befundbericht der klinischen Psychologin einen Satz zitiere, sich jedoch deren Diagnose nicht anschließe und wiederum dem medizinischen Sachverständigen aus dem Strafverfahren folge. Das alleinige Stützen der Abweisung des Antrages auf das Sachverständigengutachten, welches die Staatsanwaltschaft eingeholt habe, würde auch § 9 Abs. 4 VOG widersprechen. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde keine neuen Befunde an.

Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 17.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 28.04.2020 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürger und stellte am 28.02.2018 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung.

Es kann nicht mit der nach § 1 Abs. 1 VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren zwischen 1994 bis 2000 Opfer von mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen, welche seine Eltern an ihm begangen haben sollen, wurde.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Dysthymie, welche in keinem kausalen Zusammenhang mit einer zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung steht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründet sich auf der Eintragung in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung gründet sich auf den im Beschwerdeakt aufliegenden Antrag des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass nicht mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat, welche seine Eltern an ihm begangen haben sollen, wurde, gründet sich im Wesentlichen auf das Ergebnis des von der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Ermittlungsverfahrens, welches vom Landesgericht XXXX aufgrund des Fortführungsantrages des Beschwerdeführers einer Überprüfung unterzogen wurde.

Ganz grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass "Wahrscheinlichkeit" dann gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spricht. Diesen Grad der Wahrscheinlichkeit ergeben die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens angesichts folgender Beweiswürdigung nicht:

Im genannten Ermittlungsverfahren setzte sich die Staatsanwaltschaft XXXX umfassend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Auch die Eltern des Beschwerdeführers wurden als Beschuldigte einvernommen, wobei diese es bestritten, dass es zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen gekommen sei. Damit steht, wie das Landesgericht XXXX im Beschluss vom 25.07.2019 richtig ausführt, wie bei Sexualverbrechen sehr oft, Aussage gegen Aussage.

Daher kommt der Aussage der Schwester des Beschwerdeführers, welche nach seinen eigenen Angaben selbst gequält, vom Vater geschlagen und von der Mutter sexuell missbraucht worden sein soll, ein besonderes Gewicht zu. Auch die Schwester des Beschwerdeführers wurde von der Staatsanwaltschaft als Zeugin, und damit unter Wahrheitspflicht stehend, einvernommen. Sie gab an, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht stimmen, und dass die Eltern die Kinder immer gut behandelt haben. Insbesondere haben die sie betreffenden sexuellen Übergriffe durch die Mutter nie stattgefunden. Die Vorwürfe des sexuellen Missbrauches sind für sie vollkommen absurd, und es ist für sie nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer die Eltern anzeigte (vgl. AS 100).

Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG 1972 ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 26. April 2013, 2012/11/0001). Aufgrund der Aussage der Schwester des Beschwerdeführers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren spricht jedoch mehr gegen als für das Vorliegen von Straftaten, dessen Opfer der Beschwerdeführer geworden sein soll.

Allein die genannten Ausführungen der Schwester des Beschwerdeführers lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen, welche die Staatsanwaltschaft XXXX offensichtlich hatte.

Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Beschwerde aus, dass sich die Staatsanwaltschaft XXXX zu Unrecht auf das von dieser im Ermittlungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie samt dessen Gutachtensergänzungen gestützt habe. Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass es nicht der gerichtlich beeidete medizinische Sachverständige im Strafverfahren war, welcher die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Abrede stellte, sondern dass dies eine für das Landesgericht XXXX nachvollziehbare Entscheidung der Staatsanwaltschaft gewesen ist, welche das gesamte Ermittlungsergebnis, und damit auch die Aussagen der Eltern und der Schwester und auch die Ergebnisse des Sachverständigenbeweises miteinbezogen hatte.

Jedoch ist bei der Beurteilung der Frage, ob mehr für oder gegen das Vorliegen einer Straftat im Sinne des VOG spricht, durchaus auch auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Rücksicht zu nehmen. Dieser führte in seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.09.2018 beispielsweise schlüssig und nachvollziehbar aus, dass aus wissenschaftlicher Sicht höchste Skepsis bei Erinnerungen gilt, die aus den ersten drei Lebensjahren präsentiert werden, dies aus dem Grund, weil der Gedächtnisprozess und die Gedächtnisfunktion in diesen ersten drei Lebensjahren noch nicht so ausgeprägt und fertig entwickelt ist, dass später tatsächlich zuverlässige Erinnerungen reproduziert werden können (vgl. AS 58). Folgend dieser gutachterlichen Aussage des gerichtlich beeideten Sachverständigen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht im Speziellen hinsichtlich des Vorfalles im Jahr 1994, bei welchem die Mutter des Beschwerdeführers diesen als Dreijährigen sexuell missbraucht haben soll, zum Ergebnis, dass mehr gegen als für das Vorliegen einer Straftat spricht.

Auch ist nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 04.09.2018 eine "Verdrängung" über 16, 17 Jahre und ein "Wiederentdecken" über einen langen, intensiven inneren Rechercheprozess, wie ihn der Beschwerdeführer schilderte, wissenschaftsbasiert nicht nachvollziehbar (vgl. AS 58). Auch diese gutachterliche Aussage spricht mehr gegen als für das Vorliegen von Straftaten, dessen Opfer der Beschwerdeführer gewesen ist, wozu unter anderem der unterstellte sexuelle Missbrauch durch den Vater, die ständigen Schläge und der sexuelle Missbrauch durch die Mutter zählen.

Es ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft XXXX in deren Stellungnahme vom 10.05.2019 zum Fortführungsantrag des Beschwerdeführers zu folgen, wonach "selbst bei Vorliegen der körperlichen Misshandlungen, welche trotz allem im eher niederschwelligen Bereich gelegen sind, der vorgeworfene sexuelle Übergriff durch den Vater exorbitant und diesen Verhaltensweisen der Eltern hervorsteche, und in der geschilderten Chronologie der letzte Vorfall überhaupt gewesen sein soll. Ein derart schwerer Übergriff, der völlig singulär geblieben wäre, sei von der Schilderung her ehr untypisch. Zu erwarten wäre bei lebensnaher Betrachtung der Steigerung krimineller Energie des Vaters wohl mehr, dass es zu weiteren derartigen Angriffen zum Nachteil des Sohnes gekommen wäre, oder aber dass auch die Schwester davon betroffen gewesen wäre. Insgesamt bestehen zu viele Zweifel an den Aussagen des Anzeigers, sodass mit einem Freispruch im Hauptverfahren auszugehen sei." (vgl. AS 98)

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer in deren Schreiben vom 24.10.2020 im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass die Ergebnisse des von der Staatsanwaltschaft XXXX durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, das von ihm in Zweifel gezogene Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen durch ein von ihm in Auftrag gegebenes Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Ein derartiges Gegengutachten legte der Beschwerdeführer nicht vor, so dass es ihm nicht gelungen ist, diesem, auch vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar gewürdigten Sachverständigengutachten, auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren vorgelegten Befunde einer Diplompsychologin und klinischen und Gesundheitspsychologin vom 17.07.2018, vom 15.10.2018 und vom 07.10.2018 sind jedenfalls nicht als Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene anzusehen.

Nachdem der Beschwerdeführer über die genannten Befunde hinaus keine zusätzlichen Beweismittel vorlegte, welche die Annahme einer anspruchsbegründeten Straftat, trotz der rechtskräftig erfolgten Einstellung des Strafverfahrens gegen seine Eltern, begründen können, war die entsprechende Feststellung zu treffen.

Die Staatsanwaltschaft XXXX holte zur Beurteilung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers das bereits genannte medizinisches Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie ein, und ersuchte diesen auch zwei Mal, zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ergänzende Stellungnahmen abzugeben.

Zusammenfassend kommt dieser medizinische Sachverständige auch für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer Dysthymie leidet, welche in keinem kausalen Zusammenhang mit einer Straftat steht.

Wenn der Beschwerdeführer dieses medizinische Sachverständigengutachten samt den ergänzenden Stellungnahmen in seiner Beschwerde neuerlich in Zweifel zieht, so ist dem Beschwerdeführer auch an dieser Stelle entgegen zu halten, dass er im Verfahren nach dem VOG keine neuen, auf gleicher fachlicher Ebene stehenden, Beweismittel vorlegte, welche die belangte Behörde, bzw. das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Zudem bestätigt der vom Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befund einer Diplompsychologin und klinischen und Gesundheitspsychologin vom 07.10.2019 die Diagnose des medizinischen Sachverständigen in dessen Gutachten. Die Klinische Psychologin schreibt in deren Beurteilung, dass "aus Sicht meines Fachgebietes die Symptomatik zum Untersuchungszeitpunkt nach ICD-10 als Dysthymia F34.1 eingeordnet werden kann. (vgl. AS 132). Dementsprechend war eine diesbezügliche Feststellung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A )

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten auszugsweise wie folgt:

Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.

(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a.Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Heilfürsorge

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.

(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.

(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

Da im konkreten Fall - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht festgestellt werden kann, dass eine tatbildmäßige Handlung oder Unterlassung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer dritten Person gesetzt wurde, die eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers verursacht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, konkret die Feststellung, dass die Verursachung der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers durch seine Eltern nicht wahrscheinlich ist, kann als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.

Schlagworte

Einstellung Kausalität Sachverständigengutachten Staatsanwaltschaft Straftat Voraussetzungen Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2230568.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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