TE Bvwg Beschluss 2020/5/15 G307 2219034-1

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Veröffentlicht am 15.05.2020
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Entscheidungsdatum

15.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70
NAG §55 Abs3
VwGVG §7 Abs4

Spruch

G307 2219034-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch RA Mag. Constantin-Adrian NITU in 1040 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) durch Hinterlegung am 06.02.2019 zugestellten - eine Rechtmittelbelehrung in der Sprache Rumänisch aufweisenden - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser gemäß 70 Abs. 2 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

2. Nachdem die BF den unter I.1. genannten Bescheid nicht behoben hat, wurde ihr dieser nach vorangegangener Wohnsitzerhebung persönlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.03.2019 ausgehändigt.

3. Mit per E-Mail am 12.04.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 20.05.2019 beim BVwG eingelangt.

5. Mit verfahrensleitendem Beschluss, GZ.: G307 2219034-1/2Z, vom 21.11.2019, dem RV der BF zugestellt am 22.11.2019, wurde die BF über die Verspätung ihrer Beschwerde in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.

5. Mit am 06.12.2019 beim BVwG eingelangtem Schreiben gab die BF durch ihren RV eine Stellungnahme hiezu ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der - eine Rechtsmittelbelehrung in rumänischer Sprache aufweisende - im Spruch genannte Bescheid des BFA wurde nach erfolgtem Zustellversuch durch ein Postorgan am 05.02.2019 an der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Meldeadresse der BF, XXXX, in XXXX, bei einer Postfiliale in XXXX hinterlegt und zur Abholung ab 06.02.2019 bereitgehalten.

Die BF hat den besagten Bescheid jedoch nicht behoben und wurde ihr dieser am 22.03.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA persönlich ausgehändigt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF von 01.02.2019 bis 25.02.2019 von ihrer Abgabestelle abwesend war oder diese beginnend mit 06.02.2019 aufgeben hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Einem im Akt einliegenden Rückschein (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175: hinsichtlich einem solchen zukommendem Beweiswert einer Urkunde) können der erfolgte Zustellversuch am 05.02.2019 an der laut Zentralem Melderegister zum besagten Zeitpunkt aktuellen Meldeadresse der BF sowie die Hinterlegung und Bereithaltung des angefochtenen Bescheides zur Abholung ab dem 06.02.2019 entnommen werden (siehe AS 31). Darüber hinaus bestritt die BF die damalige Aktualität der Abgabestelle in ihrer Stellungnahme nicht (siehe OZ 3).

Die unterlassene Behebung des gegenständlichen Bescheides bei der besagten Hinterlegungsstelle ergibt sich aus der im Akt einliegenden Retoursendung desselben (siehe AS 33). Die persönliche Übergabe des gegenständlich angefochtenen Bescheides an die BF am 22.03.2019 durch die amtshandelnden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde dokumentiert (siehe AS 41f) sowie von der BF unterschriftlich bestätigt (siehe AS 43) und in ihrer Stellungnahme bekräftigt (siehe OZ 3).

Insofern die BF vorbringt, von 01.02.2019 bis 25.02.2019, sohin auch zum Zeitpunkt des Zustellversuches und der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides, sich nicht in Österreich aufgehalten zu haben, sondern aus familiären Gründen nach Rumänien gereist und dort während des besagten Zeitraums verblieben zu sein, ist entgegenzuhalten, dass die bloße Behauptung einer Abwesenheit von der Abgabestelle als Nachweis hiefür nicht genügt. In Ermangelung der Vorlage von Beweismitteln oder konkreter Benennung von Zeugen samt deren Anschriften, lässt sich das Vorbringen der BF nicht verifizieren. Wenn auch seitens der BF die Einvernahme von Zeugen gefordert wird, so bleibt sie nähere Angaben zu deren Identität und Adressen sowie zu den Sachverhalten, über welche diese Auskunft geben könnten, schuldig. Ferner bleibt die BF hinsichtlich der Gründe für ihre vermeintliche Auslandsreise und deren konkreten Aufenthaltsort in Rumänien sehr vage. Das Fehlen einer Wohnsitzmeldung von 06.02.2019 bis 24.02.2019 allein vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr verfügte die BF zum Zeitpunkt des erfolgten Zustellversuches am 05.02.20109 über eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich und kommt einer Wohnsitzmeldung bloß Indizwirkung hinsichtlich eines tatsächlichen Aufenthaltes an besagter Adresse zu, sodass eine - nachträglich erfolgte - Wohnsitzabmeldung auch keinen Beweis für eine Aufgabe oder Abwesenheit von derselben bietet (vgl. dazu VwGH 28.11.2014, 2012/06/0027). Wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird - gelingt es der BF sohin nicht eine Abwesenheit im besagten Zeitraum zu substantiieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

3.2.1. Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 ZustG lautet:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Der mit "Zustellnachweis" betitelte § 22 ZustG lautet:

" § 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

(3) An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.

(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln."

Der mit "Mehrmalige Zustellung" betitelte § 6 ZustG lautet:

"Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus."

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) vier Wochen, und beginnt diese gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

3.2.2. "Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nach § 17 Abs 3 Satz 4 ZustG nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, daß der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte." (vgl. VwGH 24.05.2007, 2006/07/0101)

"Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (Hinweis E 9.7.1992, 91/16/0091 und 9.11.2004, 2004/05/0078)." (vgl. VwGH 24.05.2007, 2006/07/0101)

"Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht aus (Hinweis E 1. April 2008, Zl. 2006/06/0243; E 27. Jänner 2005, Zl. 2004/16/0197)." (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/06/0094)

"Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (Hinweis E 21.1.1988, 87/02/0197). Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung gem § 16 Abs 5 ZustG zu gelten." (vgl. VwGH 28.05.2010, 2004/10/0082)

"Eine meldebehördliche Abmeldung beseitigt den Charakter einer Abgabestelle nicht. Allein aus der meldebehördlichen Abmeldung lässt sich noch nicht zwingend ableiten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Abgabestelle geändert oder aufgegeben hätte (Hinweis Erkenntnisse vom 25. April 2002, 2002/21/0036, und vom 17. März 2009, 2006/19/0515, mwN)." (vgl. VwGH 28.11.2014, 2012/06/0027)

3.2.3. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des BFA und beträgt - in Ermangelung des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes iSd. § 16 Abs. 1 BFA-VG - gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend angeführt wurde - vier Wochen, welche gemäß Abs. 4 Z 1 leg cit mit der Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt.

Der angefochtene Bescheid wurde nach vorherigem Zustellversuch an der im relevanten Zeitpunkt aktuellen Meldeadresse der BF beim Postamt zur Abholung beginnend mit 06.03.2019 hinterlegt. Die BF hat den Bescheid nicht behoben und wurde ihr dieser in weiterer Folge von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.03.2019 persönlich ausgehändigt.

Es obliegt der BF, eine nichtbewirkte Zustellung nachzuweisen, wobei - laut obiger Judikatur - die bloße Behauptung einer längeren Abwesenheit von der Abgabestelle dazu nicht genügt. Wie bereits oben ausgeführt, blieb die BF die Vorlage bzw. das Anbieten verifizierbarer Beweismittel für die behauptete Abwesenheit von bzw. Aufgabe der Abgabestelle schuldig, sodass letztlich die BF - nur durch die nach dem erfolgten Zustellversuch am 06.02.2019 erfolgte Wohnsitzabmeldung (vgl. VwGH 28.11.2014, 2012/06/0027) - das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht darzutun vermochte. Demzufolge ist von einer korrekten Zustellung durch Hinterlegung am 06.02.2019 - wie durch den Rückschein dokumentiert - auszugehen, und hat die persönliche Ausfolgung des gegenständlichen Bescheides an die BF am 22.03.2019 gemäß § 6 ZustG somit auch keine Rechtswirkungen ausgelöst.

Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat sohin nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG iVm. § 17 VwGVG der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Mittwoch den 06.02.2019 begonnen und mit Ablauf des Mittwoch, dem 06.03.2019 geendet. Die vom bevollmächtigten Rechtsvertreter an das BFA übermittelte Beschwerde wurde allerdings erst am 12.04.2019 per E-Mail beim BFA eingebracht und somit nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben.

In der konkreten Rechtsache, im Unterschied zu einem - gegenständlich jedoch nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob der BF oder ihrem rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)

Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde ist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und die Beschwerde aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Beschwerdefrist Fristablauf Fristversäumung Verfristung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2219034.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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