TE Vwgh Beschluss 1998/2/19 97/16/0449

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;

Norm

EO §35 Abs1 impl;
VwGG §12 Abs1 Z1 litg;
VwGG §63 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0450 97/16/0451 97/16/0464

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Eingabe des FG, L, betreffend Einwendungen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. g VwGG und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Einwendungen und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 25. September 1997, Zl. 97/16/0306, wies der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde des Eingabenverfassers gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion von Kärnten vom 5. Mai 1997, Zl. RV 73/1-6/96, betreffend Stempelgebühren und Gebührenerhöhung (S 240,-- und S 120,--) als unbegründet ab. Mit Beschluß vom selben Tag wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

Da jene Beschwerde nicht ordnungsgemäß gestempelt war, wurde der Beschwerdeführer vom Leiter der Geschäftsstelle am 30. Oktober 1997 zur Nachbringung von Bundesstempelmarken in der Höhe von insgesamt S 300,-- aufgefordert. Diese Aufforderung enthielt den Hinweis, daß, wenn ihr nicht entsprochen werde, ein Befund aufgenommen und dem zuständigen Finanzamt übersendet werden würde. Außerdem enthielt die Aufforderung eine Belehrung hinsichtlich der §§ 12 Abs. 1 und 14 TP 5, 6 und 13 des Gebührengesetzes.

Nunmehr gegenständlich ist die am 11. November 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte, als "Bescheidbeschwerde, Einwendungen gegen Anordnungen" bezeichnete Eingabe, aus der sich insbesondere nachstehendes Begehren entnehmen läßt:

"Ich erhebe

Einwendungen (Paragr.12(1) Z 1 g VwGG,etc.)

und beschwerde mich gegen:

1.) Zl. 1997/16/0306-3 Beschluß vom 25. 9. 1997 des Verwaltungsgerichtshof

Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen

wegen offenbar mutwillig

beteiligt:Dr.Fellner

2.) Zl.97/16/0306 Verfügung 30.10.1997 des Verwaltungsgerichtshof

wegen Stempelmarken: 2x120,- + 2x30,-= S 240,- +

60,-=S 300,-

beteiligt:Leiter der Geschäftsstelle

3.)Zl. 97/16/0306-3 Beschluß vom 25. 9. 1997 des Verwaltungsgerichtshof

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen beteiligt: Dr.Fellner,Jahn,Steiner

,erhalten am 3.11.1997,

und beantrage:

die Wiederaufnahme des Verfahrens,

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

das Verfahren fortzusetzen"

Die vom Beschwerdeführer herangezogene Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. g VwGG sieht die Zuständigkeit des Dreiersenates des Verwaltungsgerichtshofes vor, "über Einwendungen gegen den Ausspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind", zu entscheiden. Diese Bestimmung ist dem § 35 Abs. 1 EO nachgebildet: "Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind".

Voraussetzung derartiger Einwendungen ist daher, daß ein Anspruch aus einem Exekutionstitel vorliegt. Weder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1997, das insbesondere keinen Kostenausspruch enthält, noch der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, mit welchem die Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, führte zu Ansprüchen, gegen die Einwendungen erhoben werden könnten. Die Aufforderung durch den Leiter der Geschäftsstelle, fehlende Stempelgebühren zu entrichten, stellt keinen Exekutionstitel dar.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen neben den Beschwerden auch die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Den gegenständlichen Anträgen fehlt dieses Erfordernis; zur Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 VwGG besteht jedoch keine Anlaß, weil der Eingabenverfasser ausdrücklich erklärt:

"Ich führe das Verfahren selbst ich lehne jede Vertretung ab."

Somit waren die Einwendungen, weil kein Anspruch vorliegt und die Anträge, weil ein Formerfordernis fehlt, zurückzuweisen. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf den Antrag auf Gewährung einer aufschiebenden Wirkung.

Im übrigen wird darauf verwiesen, daß der in der Eingabe vom 11. November 1997 enthaltene Ablehnungsantrag mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1997, Zl. 97/16/0518, abgewiesen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160449.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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