TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/19 97/16/0364

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

32/06 Verkehrsteuern;

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des J P in S, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, Walterstraße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. Juli 1997, Zl. RV 0371-09/05/97, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom 14. Oktober 1986 veräußerte der Beschwerdeführer bestimmte (dort näher bezeichnete) Grundstücke der Liegenschaft EZ. 31, KG Harmannschlag, an Wolfgang Smutna, wozu in der am 22. Oktober 1986 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden kurz: Finanzamt) eingereichten Abgabenerklärung Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. a GrEStG 1955 in Anspruch genommen wurde. Eine Festsetzung von Grunderwerbsteuer erfolgte daraufhin zunächst nicht. Am 5. Juni 1991 und 28. September 1994 richtete das Finanzamt an den Käufer Wolfgang Smutna Anfragen des Inhaltes, ob die erworbenen Grundstücke inzwischen weiterveräußert wurden, was der Käufer am 10. Juni 1991 verneinte und wozu er in seiner am 3. November 1994 beim Finanzamt eingelangten Antwort auf eine Zwangsversteigerung "März/April 1992?" verwies.

Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 16. November 1994 gegenüber Wolfgang Smutna gemäß § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 Grunderwerbsteuer fest, wogegen der genannte mit Eingabe vom 6. Dezember 1994 "Einspruch" erhob und den Standpunkt vertrat, die Zwangsversteigerung hätte keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst. Mit Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 8. Juli 1997, Zl. GA 9-218/95, wurde die Berufung des Wolfgang Smutna als unbegründet abgewiesen.

Aus einem Aktenvermerk vom 28. Oktober 1994 ergibt sich, daß die gegenständlichen Grundstücke am 31. März 1992 im Zuge einer Zwangsversteigerung einem Ersteher zugeschlagen wurden.

Zufolge des Umstandes, daß Wolfgang Smutna in weiterer Folge die Abgabe nicht entrichtete, erließ das Finanzamt am 9. Mai 1997 gegen den Beschwerdeführer einen Grunderwerbsteuerbescheid, wogegen dieser mit der Begründung berief, die Zwangsversteigerung der Grundstücke stelle keine Aufgabe des begünstigten Zweckes gemäß § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 dar.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab wozu sie (unter Hinweis auf im angefochtenen Bescheid näher zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) die Auffassung vertrat, der begünstigte Zweck sei immer schon dann aufgegeben, wenn das erworbene Objekt aufgegeben oder weitergegeben werde. Unter Wiedergabe einschlägiger Gesetzesstellen führte die belangte Behörde auch aus, daß Verjährung noch nicht eingetreten sei.

Gegen diesen Becheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich nur mehr in seinem Recht darauf verletzt, wegen eingetretener Verjährung nicht mehr zur Zahlung herangezogen zu werden.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist betreffend die Grunderwerbsteuer (arg.: "bei allen übrigen Abgaben") fünf Jahre.

Nach § 208 Abs. 1 lit. a leg. cit. beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, sofern nicht in Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. § 208 Abs. 2 BAO lautet (auszugsweise):

"Wird ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt sinngemäß auch für die gemäß § 18 Abs. 3 GrEStG 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden Umstände. ..."

§ 18 Abs. 3 Z. 5 (des auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden) GrEStG 1955 normiert, daß die Abgabenerklärung nach Abs. 1 binnen zwei Wochen auch dann vorzulegen ist, wenn einer der im § 4 Abs. 2 oder § 9 angeführten Tatbestände eintritt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 GrEStG 1955 unterliegen die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 7 bezeichneten Erwerbsvorgänge der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird.

Nach der hg. Judikatur wird durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung der begünstigte Zweck iS des § 4 Abs. 2, dritter Satz GrEStG 1955 aufgegeben (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuer, ErGH 14/1H Abs. 2 und 3 zu § 4 Abs. 2 GrEstG näher referierte hg. Judikatur).

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben, keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß zufolge der Mißachtung des § 18 Abs. 3 Z. 5 GrEStG 1955 die Bemessungs(Festsetzungs)verjährung erst mit Ablauf des Jahres 1992 zu laufen begann, weil das Finanzamt von dem am 31. März 1992 erfolgten Zuschlag frühestens im Lauf des Jahres 1992 Kenntnis erlangt haben kann.

Die Fünf-Jahres-Frist des § 207 Abs. 2 BAO endete daher erst mit Ablauf des Jahres 1997, weshalb der Grunderwerbsteuerbescheid gegen den Beschwerdeführer (9. Mai 1997) noch innerhalb der Bemessungs(Festsetzungs)verjährung erlassen wurde. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Wirksamkeit diverser Unterbrechungshandlungen braucht daher gar nicht stattzufinden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Mit Rücksicht auf die einfache Rechtsfrage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160364.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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