TE Bvwg Beschluss 2020/6/5 G314 2231376-1

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Veröffentlicht am 05.06.2020
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Entscheidungsdatum

05.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs3

Spruch

G314 2231376-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowenischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Roland GRILC und andere, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.04.2020, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots:

A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX-jähriger slowenischer Staatsangehöriger, dessen Eltern aus dem Gebiet des heutigen Bosnien und Herzegowina stammen und dessen Muttersprache Bosnisch ist, wird seit Mai 2018 in der Justizanstalt XXXX angehalten, wobei das zugrundeliegende Strafverfahren noch nicht (rechtskräftig) abgeschlossen ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wird im Wesentlichen damit begründet, dass der BF (nach einer Verurteilung zu einer achtmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im März 2015) nunmehr rechtskräftig zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt worden sei. Er sei seit 1994 in Österreich gemeldet, habe sich aber ab 2015 zwei Jahre lang in der Schweiz aufgehalten. Im Bundesgebiet würden zwar seine Eltern und sein Bruder, zu denen er in regelmäßigem Kontakt stünde, leben, es bestünde jedoch kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Das BFA stellt die dem BF angelasteten Straftaten, die den Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bilden, nur insoweit fest, dass lediglich die Gerichte, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängten Strafen angeführt werden. Es begründet nicht, warum es trotz der festgestellten Anknüpfungen des BF in Österreich vom Fehlen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens im Inland ausgeht. Es nimmt weder auf den Umstand, dass das 2018 eingeleitete Strafverfahren gegen den BF noch nicht (rechtskräftig) abgeschlossen ist, noch auf den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab Bezug, und tätigt keine Erhebungen zu den nach § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG relevanten Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Slowenien, insbesondere zu allenfalls fehlenden Kenntnissen der Landessprache.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, mit der der BF primär die Behebung des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass er keine Bezugspunkte zu seinem Herkunftsstaat Slowenien habe. Er lebe (abgesehen von einem kurzen beruflichen Aufenthalt in der Schweiz) seit 26 Jahren in Österreich, wo er aufgewachsen und sozialisiert sei. Er habe hier die Schule und eine Lehre abgeschlossen, sei Mitglied in Vereinen gewesen und habe als XXXX gearbeitet. Er habe in Slowenien weder Verwandte noch andere Bezugspersonen und spreche nur rudimentär Slowenisch. Der anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 Satz 5 FPG sei nicht erfüllt. Die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG ergebe, dass sein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiege. Der BF legt mit der Beschwerde diverse Urkunden vor und beantragt, ihn selbst, seine Eltern sowie seinen Bruder zu seinem Vorbringen zu vernehmen.

Das BFA legt die Beschwerde unter Anschluss diverser Bestandteile der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag, sie abzuweisen, vor. In einer Stellungnahme zur Beschwerde wird ausgeführt, dass die Behauptung des BF, nicht Slowenisch zu sprechen, aufgrund seiner kriminellen Aktivitäten in Slowenien nicht nachvollziehbar sei. Die Kontinuität seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei durch den Aufenthalt in der Schweiz und die Anhaltung in der Justizanstalt unterbrochen.

Betreffend die Straftaten des BF wurden dem BVwG nur der polizeiliche Anlassbericht vom XXXX.05.2018, das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, mit dem der BF (nicht rechtskräftig) zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und diverse Vollzugsinformationen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass über ihn eine (seit XXXX rechtskräftige) Freiheitsstrafe von 48 Monaten verhängt wurde. Da diese zweite Verurteilung nicht im Strafregister aufscheint, ist im Einklang mit den Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA (siehe AS 95 unten: "Bei der dritten Verhandlung wurde ich zu fünf Jahren verurteilt. Ich habe dann Beschwerde eingelegt und bei der vierten Verhandlung wurde die Strafe auf vier Jahre heruntergesetzt. Und nun am Donnerstag wird der zweite Teil des Delikts verhandelt. Derzeit habe ich vier Jahre rechtskräftig bekommen.") davon auszugehen, dass das Strafverfahren gegen ihn noch nicht vollständig erledigt wurde, sondern dass vielmehr eine Strafe für einzelne Anklagepunkte (rechtskräftig) verhängt und andere Fakten ausgeschieden wurden, über die bislang noch nicht (rechtskräftig) entschieden wurde. Es kann daher noch nicht gesagt werden, für welche konkreten Taten der BF bereits verurteilt wurde und hinsichtlich welcher noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Es ist daher noch nicht bekannt, aufgrund welcher Bestimmungen welche (Gesamt-)Strafe für welche Taten verhängt wird.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben angeführte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Aktenbestandteile sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Zentralen Melderegister (ZMR) und im Strafregister. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 13), wie sie hier vorliegen.

Aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens kann nicht beurteilt werden, ob die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots gegen den BF notwendig ist und auch seinen privaten und familiären Verhältnissen entspricht.

Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose reicht es nicht aus, zum persönlichen Verhalten des Fremden lediglich eine zusammenfassende, im Wesentlichen den in der Strafregisterauskunft (oder der Vollzugsinformation bzw. dem Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem) enthaltenen Informationen folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilung zu erheben und festzustellen (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss des gegen den BF anhängigen Strafverfahrens erheben müssen, welche Straftaten er konkret begangen hat, welche Strafe(n) deshalb verhängt wurden und welche Strafbemessungsgründe maßgeblich waren. Diese Informationen fehlen, zumal das BFA die im angefochtenen Bescheid dazu getroffenen Feststellungen in erster Linie auf das nicht rechtskräftige Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX stützt und nicht bekannt ist, welche Teile dieses Urteils im Rechtsmittelverfahren bestätigt wurden und welche nicht. Es ist ausgehend von den Ermittlungen des BFA auch nicht bekannt, welches Verhalten des BF der bereits in Rechtskraft erwachsenen vierjährigen Freiheitsstrafe zugrunde liegen und welche Bestimmungen und Strafbemessungsgründe dafür herangezogen wurden.

Außerdem wird das BFA ergänzende Ermittlungen zum Privatleben des BF nach den Kriterien des § 9 Abs 2 BFA-VG vorzunehmen haben. In diesem Zusammenhang fehlen insbesondere Informationen zu Art, Dauer und Rechtsmäßigkeit seines bisherigen Aufenthalts im Inland (wobei die festgestellten Wohnsitzmeldungen keinen Beweis für den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bilden, aber Indizien für die Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines inländischen Aufenthaltes darstellen können, vgl. VwGH 20.12.2019, Ra 2017/22/0221), die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens (z.B. Kontakte zu Angehörigen, zu denen keine besondere Abhängigkeit besteht, Freundschaften, Vereinsmitgliedschaften etc.), der Grad der Integration (z.B. Schulabschlüsse, Ausbildungen, Deutschkenntnisse, Erwerbstätigkeit, soziales Engagement etc.) und die Bindungen zu seinem Heimatstaat (z.B. Bezugspersonen, Kenntnisse der Landessprache, Wohnmöglichkeit, Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr). Es ist unverständlich, wie das BFA auf Basis der bisherigen Erhebungen zu dem Schluss kommen kann, es bestünde kein schützenswertes Privatleben des BF im Inland, obwohl er schon als Kleinkind nach Österreich gekommen ist und hier den Großteil seines Lebens verbracht hat.

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots können drei verschiedene Gefährdungsmaßstäbe maßgeblich sein: der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der erhöhte Gefährdungsmaßstab gemäß § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG für Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben (was gemäß § 53 a Abs 1 NAG auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet abstellt) und der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 Satz 5 FPG. Der zu letzterem führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss nach der Rechtsprechung des VwGH und des EuGH grundsätzlich ununterbrochen sein. Dabei können einzelne Abwesenheiten unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe für das Verlassen Österreichs auf eine Verlagerung der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes zu unterbrechen, wenn die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (siehe VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Das BFA hat Erhebungen zum anzuwendenden Gefährdungsmaßstab und insbesondere zur Kontinuität des Inlandsaufenthalts des BF gänzlich unterlassen. Es wird im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der dargestellten Grundsätze zu prüfen haben, ob der Aufenthalt des BF in der Schweiz und die Anhaltung in der Justizanstalt die Kontinuität seines Aufenthalts unterbrochen haben und welcher Gefährdungsmaßstab anzuwenden ist. Ausgehend von dem (erst konkret festzustellenden) Verhalten des BF, das seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegt, wird es darlegen müssen, ob der anzuwendende Gefährdungsmaßstab erfüllt ist, wobei Kriminalität, die mit dem bandenmäßigen Handel mit Suchtgift verbunden ist, bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr und entsprechend schwerwiegenden Merkmalen auch einen erhöhten Gefährdungsmaßstab verwirklichen kann (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127 und 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ergänzende Erhebungen und anschließend anhand entsprechender konkreter Feststellungen eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose (unter Angabe des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabs) und eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, vornehmen müssen. Die Ausführungen in der Stellungnahme zur Beschwerde können weder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren noch entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid ersetzen.

Da das BFA noch keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts gesetzt hat, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den BF ein Aufenthaltsverbot verhängt werden muss und wenn ja, für welche Dauer. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen ist noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich; dieser ist vielmehr in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig.

Da zu den tragenden Sachverhaltselementen noch keine Beweisergebnisse vorliegen und insbesondere das Strafverfahren gegen den BF noch nicht (rechtskräftig) beendet ist, zur Klärung des relevanten Sachverhalts zusätzliche Ermittlungen notwendig sein werden und dadurch bedingte Weiterungen des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden können, führt es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung, wenn das BVwG die Erhebungen selbst durchführt, zumal davon auszugehen ist, dass das BFA schwierigere Ermittlungsschritte unterließ, damit diese vom BVwG vorgenommen werden. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher - in Stattgebung des Eventualantrags in der Beschwerde - gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Gefährdungsprognose Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2231376.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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