TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/29 VGW-001/032/1004/2019

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Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Index

16/02 Rundfunk
91/01 Fernmeldewesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RGG §2 Abs5
RGG §7 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 18. Dezember 2018, Zl. MBA …, betreffend Übertretung des § 7 Abs. 1 erster Satz 3. Fall iVm §§ 2 Abs. 5 und 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, nach mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 8. März 2019

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß der § 2 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 71/2003, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag von € 20,— zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (das sind 20% der verhängten Geldstrafe).

III. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

1.       Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

"1. Datum: 08.09.2018 - 27.11.2018

Ort: 1040 Wien, Operngasse 20b

Sie haben Ihren Wohnsitz in Wien, C.-gasse, wobei für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliegt, und haben trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers, nämlich der GIS Gebühren Info Service GmbH (als beliehene Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien, vom 11.05.2018, Ihnen zugestellt am 18.05.2018, und der entsprechenden Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 17.08.2018, Ihnen zugestellt am 24.08.2018, bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an Ihrem Standort betrieben werden, obwohl Sie diese Auskunft binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 07.09.2018) erteilen hätten müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Verwaltungsübertretung(en) nach

1. § 7 Abs. 1 erster Satz 3. Fall i.V.m. §§ 2 Abs. 5 und 4 Abs. 1 RGG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist, […] Gemäß

                          Ersatzfreiheitsstrafe von   

1. € 100,00  6 Stunden   § 7 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz

                                                              RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00"

In der Folge begründete die belangte Behörde den Strafauspruch.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher er unter anderem vorbringt, nicht fernzusehen und nicht Radio zu hören.

3.        Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens vor.

4.       Das Verwaltungsgericht Wien führte am 8. März 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien; im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet.

5.       Mit Schreiben vom 18. März 2019 führte der Beschwerdeführer aus, er erhebe "Einspruch gegen Ihr Urteil" und setzte sich inhaltlich mit der mündlich verkündeten Entscheidung auseinander.

II.      Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz in Wien, C.-gasse. Mit Schreiben der Gebühren Info Service GmbH (GIS) vom 11. Mai 2018 und 17. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren bzw. eine Mahnung nach § 2 Abs. 5 RGG übermittelt. Die Übermittlung erfolgte jeweils mit RSb-Briefen, welche am Postamt hinterlegt wurden; eine Verständigung über die Hinterlegung wurde jeweils in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt. Auf diesen Verständigungen war die GIS als Absenderin ersichtlich. Eine Behebung der Sendungen erfolgte nicht. Darüber hinaus fand der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine Benachrichtigung der GIS an seiner Wohnungstür, wonach er nicht angetroffen worden sei. Der Beschwerdeführer hielt es zumindest ernsthaft für möglich, dass ihn die GIS mit ihren Schreiben wegen eines Auskunftsbegehrens kontaktieren wollte, er hat sich jedoch bewusst gegen die Abholung der Schriftstücke entschieden.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Beim Beschwerdeführer liegen durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den im Akt enthaltenen Schreiben der GIS an den Beschwerdeführer und den zugehörigen Zustellnachweisen. Diese haben als öffentliche Urkunden einen erhöhten Beweiswert über die erfolgte Zustellung, ein Gegenbeweis wurde nicht erbracht (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, uva). Soweit der Beschwerdeführer schon in seinem Einspruch behauptet, er habe von der GIS nie ein Schreiben erhalten, ist ihm insoweit zuzustimmen, als er trotz Verständigung von der Hinterlegung der Schreiben diese nicht behoben hat. Dass der Beschwerdeführer keine Hinterlegungsanzeigen in seinem Postkasten erhalten habe, hat der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht selbst nicht behauptet; mangels Erscheinens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung konnte das Verwaltungsgericht Wien diesen zu möglichen Hinterlegungsanzeigen in seinem Postkasten nicht näher befragen; nähere Hinweise auf mögliche Zustellmängel haben sich aus der vorliegenden Aktenlage nicht ergeben.

Dass der Beschwerdeführer eine Benachrichtigung der GIS an seiner Wohnungstür vorgefunden hat, wonach er nicht angetroffen worden sei, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen.

Angesichts dieser Sachlage steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer Hinterlegungsanzeigen erhalten und sich dem Bestreben der GIS nach Kontaktaufnahme bewusst gewesen sein muss, er sich dieser Kontaktaufnahme aber durch Nichtbehebung der Schreiben willentlich entzogen hat. Das Verwaltungsgericht Wien geht zudem davon aus, dass dem Beschwerdeführer bekannt ist, dass die GIS für die Einhebung der Rundfunkgebühren zuständig ist, weshalb er es zumindest ernstlich für möglich gehalten haben muss, dass die versuchte Kontaktaufnahme durch die GIS mit einer Erhebung allfälliger Rundfunkempfangseinrichtungen in der Wohnung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stand. Zu diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht persönlich befragt werden, weil er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist; das Verwaltungsgericht Wien musste daher entsprechende Annahmen zum Wissens- und Willenshorizont des Beschwerdeführers in Bezug auf die Aufgaben der GIS und die gestellten Auskunftsbegehren treffen.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat sich der Beschwerdeführer bis zur Erlassung der Entscheidung nicht substantiiert geäußert; er hat lediglich angegeben, sich kein Auto oder Smartphone leisten zu können bzw. sei in einem "ganz anderen Verfahren" festgestellt worden, dass er "de facto unter der Armutsgrenze" lebe. Der Verweis auf ein anderes gerichtsanhängiges oder abgeschlossene Verfahren ersetzt keine konkreten Angaben zu seinen eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. generell zur Unzulässigkeit von Verweisen auf andere Schriftsätze VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0037). Für das Verwaltungsgericht Wien sind in Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht eindeutig beurteilbar, weshalb schätzungsweise von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wird.

III.     Rechtliche Beurteilung

1.       Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes – RGG, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 71/2003, lauten:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) bis (4) […]

(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

[…]

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.

[…]"

2.       Im vorliegenden Verfahren wurde die Entscheidung in Abwesenheit aller Verfahrensparteien mündlich verkündet; die Niederschrift über die Verkündung samt der entsprechenden Belehrung über die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung zu stellen, wurde den Verfahrensparteien schriftlich übermittelt. Binnen offener zweiwöchiger Frist hat der Beschwerdeführer einen Schriftsatz vom 18. März 2019 übermittelt, in dem er inhaltlich zur Entscheidung Stellung nimmt, einen Bezug auf einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung enthält dieses als "Einspruch gegen Ihr Urteil" übertitelte Schreiben nicht.

Das Verwaltungsgericht Wien geht aus Rechtsschutzerwägungen aus, dass der unvertretene Beschwerdeführer mit diesem Schreiben der Sache nach einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung iSd § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG gestellt hat, weshalb die Entscheidung schriftlich ausgefertigt wird. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. März 2019 ist auf Grund seines Inhalts zweifellos (auch) als Revision gegen die (vorerst nur mündlich verkündete) Entscheidung zu werten, was eine gleichzeitige Antragstellung iSd § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG jedoch nicht ausschließt.

3.       Im Beschwerdefall ist einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Auskunft über den Betrieb seiner Rundfunkempfangseinrichtungen iSd § 7 Abs. 1 RGG verweigert hat, Gegenstand; ob der Beschwerdeführer tatsächlich solche Rundfunkempfangseinrichtungen betreibt, ist im gegebenen Zusammenhang hingegen unerheblich.

Der Beschwerdeführer hat eine solche Auskunft unzweifelhaft nach Mahnung nicht erteilt, fraglich ist, ob ihm eine "Verweigerung" vorzuwerfen ist. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung (Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/15/0073) ausgeführt, dass für die Annahme einer Verweigerung Vorsätzlichkeit iSd § 5 Abs. 1 StGB erforderlich ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht.

Diese (bedingte) Vorsätzlichkeit ist im Beschwerdefall gegeben, weil dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass ihn die GIS mehrfach postalisch und auch persönlich zu kontaktieren versucht hat. Er hat sich jedoch dafür entschieden, diese versuchten Kontaktaufnahmen zu ignorieren, indem er die entsprechenden Schreiben nicht vom Postamt abgeholt hat. Weiters musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass die GIS mit der Eintreibung von Rundfunkgebühren befasst ist, weshalb er es zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, dass eine Kontaktaufnahme versucht wurde, um den Bestand von Rundfunkempfangseinrichtungen in seiner Wohnung zu erheben.

Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 5 RGG wurde damit im Beschwerdefall sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

4.       Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

5.       Im Beschwerdefall ist gemäß § 7 Abs. 1 RGG ein Strafrahmen bis € 2.180,— heranzuziehen.

Das Verschulden des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall als durchschnittlich anzusehen. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb er die Auskunft verweigert hat. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nach seinen eigenen Angaben keine Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung betreibt, wäre es ihm ein Leichtes gewesen und für ihn mit keinen weiteren Folgen verbunden, wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu geben.

Mangels anderslautender Angaben geht das Verwaltungsgericht Wien von durchschnittlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers aus. Angesichts des anzuwendenden Strafrahmens, der konkreten Schuldumstände, der bisherigen Unbescholtenheit und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich die von der belangten Behörde ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

6.       Soweit der Beschwerdeführer auf die Unzuständigkeit des Magistratischen Bezirksamts … im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Magistrat der Stadt Wien um eine einheitliche Behörde handelt (VwGH 20.02.2004, 2000/18/0217), welche für das Verwaltungsstrafverfahren zuständig ist; welche konkrete Dienststelle dieser Behörde einschreitet, ist für die Zuständigkeit unerheblich.

7.       Die Beschwerde ist somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag von 20% der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

8.       Die ordentliche Revision ist im Beschwerdefall unzulässig, weil das Verwaltungsgericht Wien bei seiner Beweiswürdigung wie auch der Auslegung der relevanten rundfunkgebührenrechtlichen Bestimmungen nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073) abgewichen ist und sich auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gestellt haben.

Schlagworte

Rundfunkgebühr; Mitteilung; Verweigerung; Unterlassung; Antrag auf schriftliche Ausfertigung

Anmerkung

VwGH v. 27.6.2019, Ra 2019/15/0061; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.032.1004.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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