Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §20 Abs1Rechtssatz
Der Verstoß gegen § 20 Abs. 2 AsylG 2005 kann vor dem VwGH als Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden. Die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang ist diesfalls nicht erforderlich (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161).Der Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 kann vor dem VwGH als Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden. Die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang ist diesfalls nicht erforderlich vergleiche VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200031.L03Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020