RS Vwgh 2020/6/4 Ro 2019/08/0002

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Veröffentlicht am 04.06.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Rechtssatz

Anerkannt ist, dass aus § 16 ABGB auch ein "Recht am eigenen Wort" abzuleiten ist (vgl. OGH 20.1.2020, 1 Ob 1/20h; RIS-Justiz RS0031784 (T2); Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 16 Rz 34). Daraus ergibt sich, dass eine Tonaufnahme einer Besprechung ohne Zustimmung des Gesprächspartners rechtswidrig ist (vgl. OGH 24.5.2018, 6 Ob 82/18d (zur Aufnahme einer Gerichtsverhandlung), mwN; RIS-Justiz RS0031784 (T1)). Für ein im Zuge einer Kontrollmeldung geführtes Gespräch zwischen einem Arbeitslosen und dem ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Berater kann nichts anderes gelten. Erklärt ein Arbeitsloser - wie es nach den Ausführungen des AMS dem vorliegenden Fall entspricht -, trotz des Widerspruches des Beraters, das Gespräch aufzuzeichnen, muss der Berater von einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte ausgehen. Bricht der Berater deshalb - nach einer Androhung - das Gespräch ab, ist es dem Arbeitslosen zuzurechnen, dass ein dem Zweck des Kontrolltermins entsprechendes Gespräch unmöglich wird. Damit ist aber eine Kontrollmeldung im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG nicht als erfolgt anzusehen.Anerkannt ist, dass aus Paragraph 16, ABGB auch ein "Recht am eigenen Wort" abzuleiten ist vergleiche OGH 20.1.2020, 1 Ob 1/20h; RIS-Justiz RS0031784 (T2); Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 16, Rz 34). Daraus ergibt sich, dass eine Tonaufnahme einer Besprechung ohne Zustimmung des Gesprächspartners rechtswidrig ist vergleiche OGH 24.5.2018, 6 Ob 82/18d (zur Aufnahme einer Gerichtsverhandlung), mwN; RIS-Justiz RS0031784 (T1)). Für ein im Zuge einer Kontrollmeldung geführtes Gespräch zwischen einem Arbeitslosen und dem ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Berater kann nichts anderes gelten. Erklärt ein Arbeitsloser - wie es nach den Ausführungen des AMS dem vorliegenden Fall entspricht -, trotz des Widerspruches des Beraters, das Gespräch aufzuzeichnen, muss der Berater von einer Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte ausgehen. Bricht der Berater deshalb - nach einer Androhung - das Gespräch ab, ist es dem Arbeitslosen zuzurechnen, dass ein dem Zweck des Kontrolltermins entsprechendes Gespräch unmöglich wird. Damit ist aber eine Kontrollmeldung im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG nicht als erfolgt anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019080002.J03

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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