RS Vwgh 2020/6/23 Ro 2020/11/0003

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1
FSG 1997 §3 Abs1 Z2
FSG 1997 §7 Abs3 Z8
StGB §202
StGB §206
StGB §207
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Es ist nicht maßgeblich, ob die in § 7 Abs. 3 Z 8 (vormals § 7 Abs. 4 Z 2) FSG 1997 genannten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges begangen werden, weil derartige Straftaten typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert werden (vgl. VwGH 20.2.2001, 2000/11/0281; 28.6.2001, 2001/11/0153 und 2001/11/0173; 30.9.2002, 2002/11/0158, jeweils mwN). Das Argument des VwG, der Betroffene habe sämtliche Straftaten ausschließlich über das Internet begangen und es sei nicht davon auszugehen, dass er beim Benutzen seines Kfz strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung über das Internet begehen werde, ist von vornherein verfehlt. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z 2 FSG 1997 kommt es nicht auf bestimmte Umstände oder gar Örtlichkeiten der Begehung (z.B. Internet) der in dieser Bestimmung angesprochenen schweren strafbaren Handlungen an, sondern ausschließlich darauf, ob aufgrund einer bestimmten Tatsache (und deren Wertung) anzunehmen ist, der Betreffende werde sich solcher schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, deren Begehung - objektiv betrachtet - durch die Verwendung eines Kfz erleichtert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020110003.J01

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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