RS OGH 2025/4/25 3Ob12/20s; 6Ob208/24t; 8Ob142/24a

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Norm

AußStrG 2005 §119
AußStrG 2005 §120

Rechtssatz

Der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters kommt gemäß § 120 Abs 1 AußStrGDer Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters kommt gemäß Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG

– ebenso wie der Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren gemäß § 119 AußStrG – (ex lege) sofortige Wirksamkeit zu. Da es sich hiebei um eine lex specialis zu § 44 AußStrG handelt, ist eine Zuerkennung sofortiger Verbindlichkeit der (ursprünglichen) Erwachsenenvertreterbestellung weder zulässig noch erforderlich, um eine vorübergehende Unterbrechung der Vertretung des Betroffenen zu vermeiden; die Stellung des Revisionsrekurswerbers als einstweiliger Erwachsenenvertreter endet daher – analog § 44 Abs 1 AußStrG – ungeachtet der Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen erst mit Wirksamkeit der Bestellung einer anderen Person zum Rechtsbeistand im Verfahren und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Betroffenen, die bereits mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses eintritt.– ebenso wie der Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren gemäß Paragraph 119, AußStrG – (ex lege) sofortige Wirksamkeit zu. Da es sich hiebei um eine lex specialis zu Paragraph 44, AußStrG handelt, ist eine Zuerkennung sofortiger Verbindlichkeit der (ursprünglichen) Erwachsenenvertreterbestellung weder zulässig noch erforderlich, um eine vorübergehende Unterbrechung der Vertretung des Betroffenen zu vermeiden; die Stellung des Revisionsrekurswerbers als einstweiliger Erwachsenenvertreter endet daher – analog Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG – ungeachtet der Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen erst mit Wirksamkeit der Bestellung einer anderen Person zum Rechtsbeistand im Verfahren und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Betroffenen, die bereits mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses eintritt.

Entscheidungstexte

  • RS0133168">3 Ob 12/20s
    Entscheidungstext OGH 07.05.2020 3 Ob 12/20s
  • RS0133168">6 Ob 208/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.12.2024 6 Ob 208/24t
  • RS0133168">8 Ob 142/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2025 8 Ob 142/24a
    vgl; Beisatz: Mit der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters ist ein Eingriff in die materiell-rechtliche Rechtsstellung des Betroffenen verbunden, sodass seine Rekurslegitimation einhellig bejaht wird. (T1)
    Beisatz: Für die Abweisung eines Antrags auf Enthebung des einstweiligen Erwachsenenvertreters kann nichts anderes gelten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133168

Im RIS seit

20.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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