TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/10 LVwG-2020/15/0759-4

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

FSG 1997 §1 Abs3
StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der StVO und nach dem FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht in der Höhe von Euro 50,00 zu leisten.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe
93 Stunden, auf Euro 90,00, Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden, herabgesetzt wird.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde dazu wird mit Euro 10,00 neu bestimmt.

Betreffend Spruchpunkt 3. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00 auf Euro 363,00 herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde diesbezüglich wird mit Euro 36,30 neu bestimmt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BV-G nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt:

„1. Sie standen am 18.10.2018, um ca. 11.20 Uhr, als Lenker der selbstfahrenden Arbeitsmaschine ***, in X, auf der Adresse 2, auf Höhe des Hauses Nr. *, mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang und haben es dabei unterlassen, sofort anzuhalten.

2. Sie standen am 18.10.2018, um ca. 11.20 Uhr, als Lenker der selbstfahrenden Arbeitsmaschine ***, in X, auf der Adresse 2, auf Höhe des Hauses Nr. *, in Richtung Ortsmitte fahrend, mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang und haben es dabei unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen.

3. Sie haben am 18.10.2018, um ca. 11.20 Uhr, die selbstfahrende Arbeitsmaschine ***, in X, auf der Adresse 2, auf Höhe des Hauses Nr. *, in Richtung Ortsmitte gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.   § 4 Abs.1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

2.   § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

3.   § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) iVm § 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG).“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. auf Grundlage des § 99 Abs 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 Ersatzfreiheitsstrafe 39 Stunden, betreffend Spruchpunkt 2. auf Grundlage von § 99 Abs 3 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden, und zu Spruchpunkt 3. auf Grundlage von § 37 Abs 3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00, Ersatzfreiheitsstrafe 57 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bereits seit ca 35 Jahren im Baugeschäft tätig sei. Er habe den gegenständlichen Bagger (Arbeitsmaschine) gemietet. Während der Baggerarbeiten sei versehentlich ein „A1-Kabel“ abgerissen worden. Er sei hierauf sofort stehen geblieben und habe das Kabel zusammengerollt. Dafür gäbe es mehrere Zeugen. Der Vorfall habe sich zur Mittagszeit ereignet. Der Beschwerdeführer sei dann ca 150 Meter weitergefahren um sich eine Wurstsemmel zu kaufen und habe danach gleich den Vorfall bei der Polizei melden wollen. Zirka 10 Minuten später sei er zum Tatort zurückgekehrt und sei da schon die Polizei vor Ort gestanden, wobei ihm eine Fahrerflucht vorgeworfen worden sei. Die Vorwürfe zu den Spruchpunkten 1. und 2. seien insofern keinesfalls berechtigt, zumal es betreffenden Vorwurf 1 überhaupt nicht gestimmt habe, dass der Beschwerdeführer nicht sofort angehalten habe. Ein Aufschub von bloß wenigen Minuten, um sich eine Wurstsemmel zu kaufen, zumal gerade Mittagszeit sei, könne ebenso nicht unter § 4 Abs 5 StVO subsumiert werden. Betreffend den Vorwurf 3. werde bestritten, dass für solche Arbeitsmaschinen bzw den gegenständlichen Bagger überhaupt das Führerscheingesetz gelte; so möge die Behörde nachweisen, dass für den vom Beschwerdeführer verwendeten Bagger überhaupt eine eigene Lenkberechtigung erforderlich sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der beantragte Lokalaugenschein, beantragt zum Beweis dafür, dass sämtliche Vorwürfe unberechtigt seien, nicht durchgeführt worden sei; außerdem sei ein technisches Sachverständigengutachten – in der Stellungnahme vom 22.11.2019 wird dieses Gutachten zum Beweis dafür eingefordert, dass den Beschwerdeführer am Abreißen des Kabels kein Verschulden treffe – nicht eingeholt worden.

Die Vorwürfe zu 1. und 2. in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.11.2018 würden nicht zutreffen, zumal der Beschwerdeführer diese beiden Verwaltungsstrafen weder objektiv noch subjektiv erfüllt habe. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich nicht weit vom Tatort entfernt, sondern sei nach wenigen Minuten wieder vor Ort gewesen, um die Beschädigung des A1-Kabels zu melden. Außerdem sei der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen, dass er für die Meldung des Unfalls eine Frist von einer Stunde Zeit habe, weshalb es dem Beschwerdeführer auch an jeglichem Vorsatz mangle. Auch werde bestritten, dass für das Lenken der selbstfahrenden Arbeitsmaschine eine Lenkberechtigung für die Klasse F benötigt werde; dies sei nicht der Fall.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 28.05.2020 die öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer selbst ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sondern hat sich durch seinen Rechtsvertreter vertreten lassen.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 18.10.2018 gegen 11:20 Uhr eine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Konkret hat es sich dabei um einen Schaufelbagger der Marke CC mit Radantrieb gehandelt. Dieses Fahrzeug ist nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt. Mit dieser selbstfahrenden Arbeitsmaschine hat er eine Kabelleitung oberhalb der Straße, konkret ein Telekom Kabel, abgerissen. Der Beschwerdeführer ist in weiterer Folge nicht stehen geblieben, sondern hat dann das Fahrzeug zu einer Bäckerei in der Nähe gelenkt. Nach den Ausführungen im Rechtsmittel ist diese Bäckerei in etwa 150 Meter vom Tatort entfernt.

Die durch einen Nachbarn, der den Vorfall beobachtet hat, vom Vorfall verständigte PI X ist sodann zu dieser Bäckerei gefahren und hat den Beschwerdeführer dort auch angetroffen. Dabei hat er selbst angegeben, dass er das Kabel beschädigt habe und dies einem Mann in einem grünen Gemeindetraktor, welchen er bei der Bäckerei angetroffen habe, gemeldet habe.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Lenkberechtigung für die Klassen A und B, nicht jedoch C oder F.

Aufgrund der Angaben in der Anzeige ergeben sich beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer das Kabel abgerissen und in weiterer Folge nicht stehen geblieben, sondern zu einer naheliegenden Bäckerei weitergefahren ist. Dass er stehengeblieben sei und das Kabel eingerollt habe, ist aus dem vorgelegten Akt nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist auf den im Akt einliegenden Lichtbild eindeutig erkennbar, dass das Kabel lose am Seitenrand liegt, ein Zusammenrollen ist darauf nicht erkennbar. Außerdem ergibt sich auch aus den Ausführungen des Meldungslegers, dass der Beschwerdeführer ohne anzuhalten weitergefahren ist. Jedenfalls hat er sich am Umfallort nicht um die ihm gesetzlich obliegenden Angelegenheiten gekümmert.

III.     Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer nach dem Kappen der Freileitung durch den von ihm verwendeten Bagger/die selbstfahrende Arbeitsmaschine nicht stehengeblieben, sondern weitergefahren ist, ergibt sich aus der Anzeige. Der Beschwerdeführer hat nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und diese Feststellungen insofern nicht persönlich bestritten. Insofern ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol offensichtlich, dass es sich beim Vorbringen in der Beschwerde um eine reine Schutzbehauptung handelt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Meldungslegers DD, dass der Beschwerdeführer nach dem Kappen des Kabels tatsächlich weitergefahren ist. Dass das Kabel wie in der Beschwerde ausgeführt tatsächlich zusammengerollt worden wäre ergibt sich auch nicht aus dem im Akt einliegenden Lichtbildern. Darauf ist vielmehr nur erkennbar, dass das Kabel lose am Seitenrand gelegen ist.

Weiters wird festgehalten, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass er nach dem Vorfall die nächste Polizeidienststelle nicht verständigt hat. Vielmehr führt er selber aus, dass er das Fahrzeug zumindest 150 Meter weitergelenkt habe, um bei der dortigen Bäckerei Verpflegung einzukaufen.

Auch der Umstand, dass er über keine Lenkberechtigung der Klassen C oder F verfügt hat, wird nicht bestritten und ergibt sich im Übrigen schon aus der Anzeige der PI X. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen zum verwendeten Fahrzeug aus den der Anzeige angeschlossenen Lichtbildern sowie den Angaben in der Anzeige.

IV.      Rechtslage:

StVO

㤠4.

Verkehrsunfälle

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

[…]

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

[…]

§ 99.

Strafbestimmungen

[…]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen

b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,

[…]“

FSG

„Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1.

[…]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1. nicht mehr in der Probezeit ist,

2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

[…]

Umfang der Lenkberechtigung

§ 2.

(1)      Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

[…]

15.Klasse F:

a) Zugmaschinen,

b) Motorkarren,

c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

d) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

e) Transportkarren,

jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie

f) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und

g) Sonderkraftfahrzeuge.

[…]

Strafausmaß

§ 37.

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1.

eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2.

eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

3.

eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.

[…]“

KFG

„Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

21.

selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist;“

V.       Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1 und 2:

Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen steht die Übertretung zu Spruchpunkt 1 und 2 als erwiesen fest. Betreffend Spruchpunkt 1 wird insbesondere auf die im Akt einliegende Anzeige sowie den Umstand verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer persönlich dem Verfahren nicht gestellt hat, weshalb die von der Anzeige abweichenden Angaben des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung gewertet werden.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet hat, dass er zunächst stehen geblieben und das Kabel zusammengerollt habe; dass er sich um die Einhaltung der ihm nach § 4 Abs 1 StVO obliegenden weiteren Obliegenheiten gekümmert hätte wird nicht einmal behauptet. Insofern wäre auch das von ihm behauptete Anhalten zur Einhaltung der ihn nach § 4 Abs 1 lit a StVO treffenden Verpflichtung nicht ausreichend gewesen: Die Anordnung des § 4 Abs 1 lit a StVO, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs 1 lit b und c, Abs 2 und 5 StVO vorgesehenen, trifft. Daraus folgt, dass der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber - ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern - mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt (VwGH 16.04.1997, 96/03/0334). Zumal der Beschwerdeführer selbst dann, wenn er das Kabel tatsächlich zusammengerollt hätte, zwar allenfalls seiner Verpflichtung nach § 4 Abs 1 lit b StVO nachgekommen wäre, allerdings jedenfalls nicht jenen nach § 4 Abs 1 lit c und Abs 5 StVO, hätte er auch mit seiner behaupteten Vorgangsweise seiner Verpflichtung nach § 4 Abs 1 lit a StVO nicht entsprochen.

Das Anhalten an der besagten Bäckerei war indes jedenfalls auch nicht ausreichend, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.02.1982, 81/02/0267) von einem sofortigen Anhalten im Sinne des § 4 Abs 1 lit a StVO nicht die Rede sein kann, wenn das beteiligte Fahrzeug nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verkehrsunfalls am Unfallort, sondern erst in einiger Entfernung (hier: 40 Meter) davon angehalten wird.

Zumal sich der Beschwerdeführer schon nach dem Vorbringen in der Beschwerde zumindest 150 Meter vom Unfallort entfernt hat, kann bei dieser Distanz nicht mehr von einem sofortigen Anhalten gesprochen werden.

Zu Spruchpunkt 2 wird insbesondere festgehalten, dass wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er zu Recht eine Bäckerei anfahren konnte, um sich dort Verpflegung zu organisieren, er die Verpflichtung des § 4 Abs 5 StVO verkennt: So besteht die Verpflichtung des Lenkers des Kraftfahrzeuges darin, die Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Welcher Aufschub unnötig ist, wird entsprechend der Literatur (vgl Pürstl, StVO on, Anmerk 28 zu § 4 StVO) nach Lage des einzelnen Falles zu beurteilen sein. In dieser Literaturmeinung wird die Ansicht vertreten, dass es im Allgemeinem dem Beschädiger zu zubilligen sei, am Ort des Verkehrsunfalls kurze Zeit auf den Besitzer der beschädigten Sache zu warten oder ihn etwa in der Nähe zu suchen. Beides kann der Beschwerdeführer für sich nicht ins Treffen führen. Jedenfalls stellt das sich entfernen vom Unfallort zur Einnahme von Speisen und Getränken jedenfalls keinen Grund dafür dar, dass von einem gerechtfertigten Aufschub ausgegangen werden könnte.

Zur Frage des unnötigen Aufschubs im Sinne des § 4 Abs 5 StVO wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.1970, 1771/69 ZVR 1971/134 verwiesen, wonach unter ohne unnötigen Aufschub nur verstanden werden kann, dass die Meldung über einen Verkehrsunfall nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw nach vergeblichem Versuch des Identitätsnachweises, zu erfolgen hat. Eine Entfernung zu einer Bäckerei zwecks Nahrungsaufnahme ist jedenfalls nicht als Rechtfertigung für die Entfernung vom Tatort anzusehen.

Zu Spruchpunkt 3:

Aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den dort einliegenden Lichtbildern, ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine gehandelt hat, für welche auch ein Kennzeichen zugwiesen gewesen ist. Dieses Fahrzeug hat schon nach den im Akt einliegenden Lichtbildern offensichtlich nicht dem Transport von Personen, sondern dem Durchführen von Arbeiten gegolten und wurde dieses auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet.

Im Hinblick auf die Legaldefinition einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine gemäß § 2 Abs 1 Z 21 KFG ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar, weshalb es sich im vorliegenden Fall nicht um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine und damit um ein Kraftfahrzeug handeln soll, für welches beim Verwenden auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zumindest die Lenkberechtigung der Klasse F erforderlich sein sollte. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich auf eine unsubstantiierte Bestreitung des behördlichen Vorwurfs zurückgezogen. Dass allenfalls die Ausnahme nach § 1 Abs 1a Z 2 FSG zur Anwendung zu gelangen hätte hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet (vgl zur Mitwirkungspflicht zur Frage des Vorliegens einer Ausnahme in diesem Sinne etwa VwGH 09.11.1999, 98/11/0206).

Die Übertretung steht daher auch zu Spruchpunkt 3. in objektiver Hinsicht fest.

Insofern wird zu den abgewiesenen Beweisanträgen noch festgehalten, dass ein Lokalaugenschein zur Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich gewesen ist. Im Übrigen wurde auch vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein Lokalaugenschein überhaupt erforderlich sein sollte und was damit konkret unter Beweis gestellt werden soll. Dies gilt gleichermaßen für den vollkommen unbegründeten und unspezifizierten Antrag auf Einholung eines „technischen Sachverständigengutachten“; in diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer im Übrigen genauso, dass es für seine Verpflichtungen nach § 4 StVO irrelevant ist, ob ihn am Abreißen des Kabels ein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Betreffend die subjektive Tatseite wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht ins Treffen führen konnte. Dass es sich bei der Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenso geklärt (vgl VwGH 19.03.1987, 86/02/0130) wie betreffend das Delikt nach § 4 Abs 1 lit a StVO (vgl VwGH 29.01.1986, 85/03/0116). Dies gilt gleichermaßen für die Übertretung nach § 1 Abs 3 FSG (vgl VwGH 30.04.2003, 2000/03/0165).

Insofern wird dazu lediglich zusammenfassend festgehalten, dass Vorsatz für die Tatbegehung nicht erforderlich ist. Dass ihm ein Arbeitskollege gesagt hat, dass er eine Stunde Zeit zur Meldung des Unfalls habe, ist im vorliegenden Fall irrelevant, könnte doch allenfalls eine unrichtige Auskunft der zuständigen Behörde zur Annahme eines entschuldigenden Rechtsirrtums führen; die Beurteilung der Rechtslage durch einen Arbeitskolllegen ist betreffend das Verschulden des Beschwerdeführers von vorn herein irrelevant. Gleiches gilt für die Frage, inwiefern ihm bewusst war, inwiefern er eine Lenkberechtigung für den verwendeten Bagger benötigt oder nicht.

Insgesamt stehen die Übertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei dem Beschwerdeführer jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Betreffend Spruchpunkt 1 hat die belangte Behörde den zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 2.180,00 mit Euro 250,00 und damit in der Höhe von ca. 12 % ausgeschöpft. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als beträchtlich anzusehen ist, da dadurch den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit gegeben werden soll, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klar feststellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Diesem Zweck der Bestimmung habe der Beschwerdeführer zuwidergehandelt, der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung sei daher erheblich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich diesen Ausführungen grundsätzlich an; so kann nur durch die Vornahme sämtlicher Abklärungen am Unfallort der gesetzlichen Intention entsprochen werden. Wenn insbesondere die Frage der Verursachung bzw die Identität der handelnden Personen nicht sofort geklärt wird, wird ein erheblicher Unrechtsgehalt realisiert. Weiteres waren für die Strafbemessung durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse sowie der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Unter Abwägung all dieser Kriterien erscheint die Festsetzung der Strafe im Ausmaß von ca 12 % des Strafrahmens jedenfalls als gerechtfertigt.

Allerdings wird festgehalten, dass die belangte Behörde bei diesem Unrechtsgehalt den zur Verfügung stehenden Strafrahmen betreffend die Übertretung nach Spruchpunkt 1 wie ausgeführt mit 12 % ausgeschöpft hat, zu Spruchpunkt 2. allerdings zu beinahe 28 %. Zumal diese Unterscheidung aus den Erwägungen der Behörde nicht ableitbar ist und das Verwaltungsgericht den Unrechtsgehalt und die sonstigen Strafzumessungskriterien betreffend die Übertretungen zu Spruchpunkt 1 und 2 gleich bewertet, war die zu Spruchpunkt 2 ausgesprochene Geldstrafe und in weiterer Folge damit auch die damit ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im selben Maß festzusetzen, wie dies die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 vorgenommen hat.

Betreffend Spruchpunkt 3 wird festgehalten, dass die belangte Behörde die Geldstrafe im Ausmaß von Euro 2,00 über der gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzt hat. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kann im vorliegenden Fall mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslagen gefunden werden, weshalb diese entsprechend herabzusetzen war.

Insgesamt waren daher lediglich zu Spruchpunkt 1 Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben, die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde zu den Spruchpunkten 2 und 3 war entsprechend der Herabsetzung im vorliegenden Erkenntnis neu festzusetzen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegendem Fall war vielmehr die Sachverhaltsfrage zu klären, inwiefern der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen zu verantworten hat oder nicht. Dazu hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Unter Hinweis auf die in der Begründung zitierte Judikatur war daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären, sondern lediglich Sachverhaltsfragen. Damit handelt es sich um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung, welche der ordentlichen Revision nicht zugänglich ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Kein Führerschein für Bagger;
Verletzung der Verpflichtung nach § 4 StVO;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.15.0759.4

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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