TE Vwgh Beschluss 1998/2/25 95/01/0476

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.1998
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §10 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des Muhamed Ardolic in Wien, geboren am 4. Dezember 1972, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien VII, Schottenfeldgasse 2-4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. September 1994, Zl. 4.329.985/10-III/13/94, betreffend Asylgewährung, Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf das Asylgesetz 1991 gestützte Zurückweisug weiterer Anträge, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 29. September 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Februar 1992, mit dem festgestellt worden war, daß er nicht Flüchtling sei, mit Berufung bekämpft. Mit dem Bescheid vom 14. Februar 1994 wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung ab und versagte dem Beschwerdeführer die Asylgewährung. Diesen Berufungsbescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem im Jänner 1996 den Verfahrensparteien zugestellten Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 94/01/0734, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Mit Bescheid vom 11. August 1994 wies das Bundesasylamt einen weiteren, mit Eingabe vom 6. Juli 1994 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Asylgewährung und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Aus- oder Zurückweisung nach Slowenien, Kroatien oder in die Türkei sowie auf Feststellung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung und deren Bescheinigung zurück. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1. ihres Bescheides vom 23. September 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab; in Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wies die belangte Behörde die in der Berufng erhobenen Anträge des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Flüchtlingspasses gemäß Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. eines Flüchtlingsausweises oder eines Fremdenpasses im Sinne des Fremdengesetzes bzw. eines Fremdenausweises zurück.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 21. Juni 1995, B 2321/94, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit dem am 17. Oktober 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschluß vom 10. Oktober 1995 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend.

Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 treten Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof angefochten und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen sind, mit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1997 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück, sofern die Anfechtung vor Kundmachung des Asylgesetzes 1997 erfolgte.

Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

Im Beschwerdefall wurde der - auch hinsichtlich der Zurückweisung der direkt an die belangte Behörde gerichteten Anträge auf Aufstellung eines Flüchtlingsausweises oder eines Fremdenpasses im Sinne des Fremdengesetzes bzw. eines Fremdenausweises auf das Asylgesetz 1991 (§ 10 Abs. 2) gestützte - somit in Anwendung des Asylgesetzes 1991 ergangene, angeführte Bescheid des Bundesministers für Inneres durch Erhebung (direkte Einbringung beim Verfassungsgerichtshof) der vorliegenden, vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde am 21. April 1995 - somit vor der am 14. Juli 1997 erfolgten Kundmachung des Asylgesetzes 1997 - angefochten. Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 ist daher mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1998 das Asylverfahren in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten, weshalb die Beschwerde - ohne Zuspruch von Kosten - gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995010476.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten