TE Vwgh Beschluss 2020/6/19 Ra 2020/03/0061

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. S A in G, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 8. April 2020, Zl. LVwG-460-5/2019-R12, betreffend eine Berufsunfähigkeitsrente nach der Rechtsanwaltsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gesamtausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid (Beschluss) vom 20. April 2015 wies der Ausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, Abteilung 2, den Antrag des Revisionswerbers vom 30. März 2015 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente zurück. Einer dagegen erhobenen Vorstellung des Revisionswerbers gab der Gesamtausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 18. Mai 2016 keine Folge.

2        Mit Schriftsatz vom 25. März 2019 beantragte der Revisionswerber bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer die Wiederaufnahme des oben genannten Verfahrens.

3        Diesen Antrag wies der Gesamtausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 5. September 2019 als verspätet zurück.

4        Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

5        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die keine Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG enthält. In den Revisionsgründen wird ohne nähere Präzisierung dieses Vorbringens geltend gemacht, dass - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 2 AVG eingehalten worden sei.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die keine Zulässigkeitsbegründung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG enthält. In den Revisionsgründen wird ohne nähere Präzisierung dieses Vorbringens geltend gemacht, dass - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG eingehalten worden sei.

6        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

7        Die vorliegende Revision enthält abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine (gesonderte) Zulässigkeitsbegründung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 17.2.2020, Ra 2020/03/0018, mwN).Die vorliegende Revision enthält abweichend von Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine (gesonderte) Zulässigkeitsbegründung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 17.2.2020, Ra 2020/03/0018, mwN).

8        Ungeachtet dessen zeigt die Revision auch nicht auf, weshalb die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags wegen Versäumung der Frist nach § 69 Abs. 2 AVG rechtswidrig gewesen sein sollte.Ungeachtet dessen zeigt die Revision auch nicht auf, weshalb die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags wegen Versäumung der Frist nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtswidrig gewesen sein sollte.

9        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030061.L00

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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