Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Walter, LL.M., LL.M., BSc, in der Strafsache gegen ***** U***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 7. November 2019, GZ 26 Hv 106/19w-33, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Walter, LL.M., LL.M., BSc, in der Strafsache gegen ***** U***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 7. November 2019, GZ 26 Hv 106/19w-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** U***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Bestechung nach (richtig [vgl 17 Os 13/16i; Nordmeyer/Stricker in WK2 StGB § 307 Rz 24 und 36]) §§ 12 zweiter Fall, 307 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** U***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Vergehens der Bestechung nach (richtig [vgl 17 Os 13/16i; Nordmeyer/Stricker in WK2 StGB Paragraph 307, Rz 24 und 36]) Paragraphen 12, zweiter Fall, 307 Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er im August 2016 in I*****
I/ (richtig [vgl US 7 f]) mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr (vgl 17 Os 3/14s) sowie andere Verkehrsteilnehmer an ihrem Recht auf Sicherheit zu schädigen, den abgesondert verfolgten ***** K***** als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen nach § 57a KFG Ermächtigten, somit einen Beamten, (zu ergänzen) wissentlich dazu bestimmt, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG, vorzunehmen, zu missbrauchen, indem er ihn über einen Mittelsmann durch Übermittlung von Bargeld in nicht festgestellter Höhe veranlasste, ein positives Prüfgutachten samt Begutachtungsplakette für den nicht verkehrs- und betriebssicheren sowie umweltverträglichen Pkw des ***** N***** ohne Begutachtung auszustellen;I/ (richtig [vgl US 7 f]) mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr vergleiche 17 Os 3/14s) sowie andere Verkehrsteilnehmer an ihrem Recht auf Sicherheit zu schädigen, den abgesondert verfolgten ***** K***** als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen nach Paragraph 57 a, KFG Ermächtigten, somit einen Beamten, (zu ergänzen) wissentlich dazu bestimmt, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen nach Paragraph 57 a, KFG, vorzunehmen, zu missbrauchen, indem er ihn über einen Mittelsmann durch Übermittlung von Bargeld in nicht festgestellter Höhe veranlasste, ein positives Prüfgutachten samt Begutachtungsplakette für den nicht verkehrs- und betriebssicheren sowie umweltverträglichen Pkw des ***** N***** ohne Begutachtung auszustellen;
II/ (richtig [vgl US 6]) durch die zu I beschriebene Handlung einen unbekannten Mittelsmann bestimmt, dem Amtsträger K***** für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil zu gewähren.II/ (richtig [vgl US 6]) durch die zu römisch eins beschriebene Handlung einen unbekannten Mittelsmann bestimmt, dem Amtsträger K***** für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil zu gewähren.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Das Erstgericht stützte die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen insbesondere auf die Aussage des Zeugen N***** (US 8 f). Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 vierter Fall) bloß die Annahme der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen – zumal unter Berufung auf isoliert herausgegriffene und im Urteil ohnehin erörterte Aussagepassagen – bekämpft, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0106588).Das Erstgericht stützte die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen insbesondere auf die Aussage des Zeugen N***** (US 8 f). Indem die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, vierter Fall) bloß die Annahme der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen – zumal unter Berufung auf isoliert herausgegriffene und im Urteil ohnehin erörterte Aussagepassagen – bekämpft, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0106588).
Die Kritik an der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe einen unbekannten Mittelsmann bestimmt, K***** zu bestechen und zur befugnismissbräuchlichen Ausstellung des Prüfgutachtens zu veranlassen (US 6), nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Erwägungen (RIS-Justiz RS0119370). Neben der in der Rüge wiedergegebenen Aussage des Zeugen K*****, mit N***** sicher keinen Kontakt gehabt zu haben und sich an einen solchen mit dem Beschwerdeführer nicht zu erinnern (US 16), findet sich dazu im Urteil nämlich auch der – in der Rüge übergangene – Verweis auf die Aussage des Zeugen N***** über einen Kontaktmann des Beschwerdeführers in Kärnten mit dem Namen (phonetisch) „Eidi, Heidi oder I.D.“ (US 9 und 10). Die Ableitung der Konstatierungen zur Bestimmung eines unbekannten Mittelsmanns steht – der Rüge zuwider – im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0118317).Die Kritik an der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe einen unbekannten Mittelsmann bestimmt, K***** zu bestechen und zur befugnismissbräuchlichen Ausstellung des Prüfgutachtens zu veranlassen (US 6), nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Erwägungen (RIS-Justiz RS0119370). Neben der in der Rüge wiedergegebenen Aussage des Zeugen K*****, mit N***** sicher keinen Kontakt gehabt zu haben und sich an einen solchen mit dem Beschwerdeführer nicht zu erinnern (US 16), findet sich dazu im Urteil nämlich auch der – in der Rüge übergangene – Verweis auf die Aussage des Zeugen N***** über einen Kontaktmann des Beschwerdeführers in Kärnten mit dem Namen (phonetisch) „Eidi, Heidi oder römisch eins.D.“ (US 9 und 10). Die Ableitung der Konstatierungen zur Bestimmung eines unbekannten Mittelsmanns steht – der Rüge zuwider – im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0118317).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E128544European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00044.20G.0609.000Im RIS seit
15.07.2020Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020