TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/6 LVwG-AV-351/004-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, nunmehr vertreten durch die B Rechtsanwälte GesbR, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 12. März 2018, ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 11. November 1997, ***, wurde Herrn A die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nachstehender Fahrzeugklassen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt:

a) Krafträder

b) Personenkraftwagen

c) Kombinationskraftwagen

d) Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 2 km/h überschritten werden darf und die

o) ungebremst sind bzw.

o) gebremst, nicht jedoch druckluftgebremst sind und nur eine Achse haben

und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet

bzw.

o) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern,

gezogen zu werden

h) Lastkraftwagen und Spezialkraftwagen, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht 2800 kg nicht übersteigt.

Am 7. Mai 2007 wurde in der Prüfstelle des Herrn A eine unangekündigte Revision durchgeführt, bei der schwere Mängel festgestellt wurden:

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 11. Juni 2007, ***, wurden gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 folgende Anordnungen erteilt:

1) Einrichtungen und Geräte

o Es ergeht die Anordnung, die Verpflichtung einzuhalten, Veränderungen an den Einrichtungen und Geräten gem. § 57a Abs. 2 KFG unverzüglich anzuzeigen.

o Fahrzeughebebühnen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren.

o Es ergeht die Anordnung dafür zu sorgen, dass die für die Durchführung der 57a KFG Überprüfungen erforderlichen Geräte und Einrichtungen den Anforderungen der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV idgF entsprechen.

2) Ermächtigungsumfang

o Es ergeht weiters die Anordnung, bei den wiederkehrenden Überprüfungen gem.

§ 57a KFG 1967 die Vorgaben des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. November 1997, ***, einzuhalten und nur Fahrzeuge zu überprüfen, die von der Ermächtigung umfasst sind.

3) Begutachtungstätigkeit, Ausstellung von Prüfgutachten:

o Es ergeht die Anordnung, bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden und sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht.

o Überprüfungen der Bremsanlage sind bei jeder wiederkehrenden Begutachtung verpflichtend und entsprechend dem aktuellen Mängelkatalog 2006 durchzuführen und die dabei erzielten Ergebnisse in die Gutachten einzutragen. Die Einordnung der Mängel hat nach Anlage 6 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) zu erfolgen.

Am 18. April 2008 wurde in der Prüfstelle des Herrn A eine unangekündigte Revision durchgeführt, bei der schwere Mängel festgestellt wurden:

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 25. September 2008, ***, wurden gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 folgende Anordnungen erteilt:

- Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden und sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht.

- Abgasmessungen sind bei jeder wiederkehrenden Begutachtung verpflichtend und entsprechend dem aktuellen Mängelkatalog 2006 durchzuführen und die dabei erzielten Ergebnisse in die Gutachten einzutragen. Die Einordnung der Mängel hat nach Anlage 6 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) zu erfolgen (vgl. Mängelkatalog 2006, Prüfposition 8.2, Auspuffabgase ab S. 339, Kommentar zur Mängelgruppe 8 ab S. 346, Anlage 6 PBStV Pkt. 8 ab S. 130).

- Bei der Abgasprüfung der Dieselfahrzeuge (Messung der Abgastrübung) ist bei Vorhandensein eines vom Fahrzeughersteller angegebenen Abgaswertes dieser, sonst die gesetzlichen Abgasgrenzwerte maßgeblich (vgl. Mängelkatalog 2006 unter Prüfposition 8.2.2.lit. c ab S. 343 und unter Anlage 6 PBStV Pkt. 8 ab S. 132).

- Bei Fahrzeugen der Klasse O2 sind die Werte der Feststellbremse im Gutachten zu vermerken.

Am 26. Jänner 2010 wurde in der Prüfstelle des Herrn A eine unangekündigte Revision durchgeführt, bei der schwere Mängel festgestellt wurden:

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 26. Februar 2010, ***, wurden gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 folgende Anordnungen erteilt:

- Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Gutachten vollständig und richtig auszufüllen.

- Sie haben sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht.

- Abgasmessungen sind bei jeder wiederkehrenden Begutachtung verpflichtend und entsprechend dem aktuellen Mängelkatalog durchzuführen und die dabei erzielten Ergebnisse in die Gutachten einzutragen.

Am 12. Februar 2013 wurde in der Prüfstelle des Herrn A eine unangekündigte Revision durchgeführt, bei der schwere Mängel festgestellt wurden:

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 19. April 2013, ***, wurden gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 folgende Anordnungen erteilt:

- Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden.

- Sie haben sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht.

- Messungen der Bremswerte sind bei jeder wiederkehrenden Begutachtung entsprechend dem aktuellen Mängelkatalog durchzuführen und die dabei erzielten Ergebnisse in die Gutachten einzutragen.

- Positive Gutachten für Fahrzeuge dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende Befundung des Fahrzeuges anhand der Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen und die Gutachten vollständig ausgefüllt wurden.

- Sie haben dafür zu sorgen, dass die für die Durchführung von Überprüfungen gemäß § 57a KFG 1967 erforderlichen Geräte und Einrichtungen die Anforderungen der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV idgF entsprechen.

- Die Abgastester müssen durch eine befugte Stelle in den vorgesehenen Intervallen überprüft werden.

- Fahrzeughebebühnen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten einer wiederkehrenden Begutachtung zu unterziehen.

- Sie haben die Aufbewahrungspflicht bei der Plakettenausgabe (Liste 7 Jahre, weiße und grüne Plaketten sowie Aufzeichnungen über verlochte bzw. unbrauchbar gewordene Plaketten) einzuhalten und die Plaketten auf Vollständigkeit zu kontrollieren und vor fremdem Zugriff zu schützen.

Verlochte Plaketten sind aufzubewahren und zusätzlich im EBV-System beim Gutachten entsprechend einzutragen. Das Fehlen von Plaketten ist unverzüglich der für die Begutachtungsplakettenausgabe zuständigen Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu melden. Während der Öffnungszeiten sind die genannten Unterlagen vollständig und in entsprechend sicherer Form in der Prüfstelle zu verwahren.

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 31. Juli 2017, ***, wurden aufgrund der mangelhaften Begutachtung des Fahrzeuges der Marke Piaggio mit dem Kennzeichen ***, FIN ***, am 11. August 2016 (Gutachten Nr. ***) und der unrichtigen Eintragungen in der ZBD gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 folgende Anordnungen erteilt:

1. Sie haben bei Eintragungen i der ZBD mehr Sorgfalt aufzuwenden und darauf zu achten, dass diese den tatsächlichen Sachverhalt wiedergeben. Dies betrifft auch die jeweilige Statusmeldung der betroffenen Begutachtungsplakette (z.B.: keine Eintragung als „verloren“, wenn die Plakette noch vorhanden ist). Verlochte und beschädigte Begutachtungsplaketten sind mit der Statusmeldung „beschädigt“ in die ZBD einzugeben.

2. Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen mehr Sorgfalt aufzuwenden und insbesondere darauf zu achten, dass die Gutachten vollständig und richtig ausgefüllt werden, insbesondere bei der Eintragung der FIN.

3. Messungen der Bremswerte sind bei jeder wiederkehrenden Begutachtung entsprechend dem aktuellen Mängelkatalog durchzuführen und die dabei erzielten Ergebnisse in die Gutachten einzutragen, sowie insbesondere die diesbezüglichen Unterlagen der Bremsenprüfung aufzubewahren.

Am 2. Februar 2018 wurde in der Prüfstelle des Herrn A eine unangekündigte Revision durchgeführt, bei der folgende schwere Mängel im Revisionszeitraum 1. Juni 2017 bis 30. Jänner 2018 festgestellt wurden:

 

Gutachten:

-    fehlende Eintragungen im Gutachten:    Schwerer Mangel
Bei zwei Fahrzeugen betreffend Fahrzeuge der Klasse O2 (Einachsanhänger mit Auflaufbremse) wurden keine Bremswerte bei der BBA sowie FBA angegeben, dies würde bedeuten, dass diese Einrichtungen ohne Funktion waren und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte werden müssen (siehe Gutachtennummer: ***, ***).

-    Bei einem Gutachten hinsichtlich eines Fahrzeuges der Klasse O2 (Einachsanhänger mit Auflaufbremse) wurde keine Abbremsung der FBA angegeben, dies würde bedeuten, dass diese Einrichtung ohne Funktion waren und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte werden müssen (siehe Gutachtennummer: ***).

-    Bei einem Gutachten hinsichtlich eines Fahrzeuges der Klasse L6e (KFZ-Hersteller: AIXAM) wurde keine Abbremsung der FBA angegeben, dies würde bedeuten, dass diese Einrichtung ohne Funktion waren und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte werden müssen (siehe Gutachtennummer: ***).

-    Bei einem Gutachten wurde bei der Abgasprüfung kein CO-Wert angegeben (siehe Gutachtennummer: ***), laut vorgelegtem Abgas-Messschrieb wurde dieser Wert lediglich übersehen und hatte keinen Einfluss auf das Gutachtensergebnis.

-    Bei mehreren Gutachten bezüglich Fahrzeuge der Klasse „L“, bei denen zwei Bremsflüssigkeitsbehälter verbaut sind, wurde die zweite Siedetemperatur nicht angeführt.

-    unrichtige Eintragungen im Gutachten:     Schwerer Mangel

Bei drei Gutachten wurde eine falsche Fahrzeugklasse angegeben (siehe Gutachtennummer: ***, ***, ***).

Bei zwei Gutachten wurde eine unrealistisch hohe Siedetemperatur angegeben (siehe Gutachtennummer: ***, ***).

Bei einem Gutachten wurde ein unrealistisch hoher Hubraum angegeben (siehe Gutachtennummer: ***).

Bei einem Gutachten wurde bei der Abgasprüfung eine unrealistisch hohe Abregeldrehzahl angegeben (siehe Gutachtennummer: ***), laut vorgelegtem Abgas-Messschrieb handelte es sich hierbei lediglich um einen Tippfehler.

Bei einem Gutachten hinsichtlich der Klasse L6e (KFZ-Hersteller: AIXAM) wurde lediglich eine Fahrbremsprobe durchgeführt und dennoch ein Bremswert bei der Hinterradbremse angeführt. Bei nur einer Betätigungseinrichtung (Integralbremse) kann diese Abbremsung lediglich mittels Bremsenprüfstand ermittelt werden (siehe Gutachtennummer: ***).

Bei sechs Gutachten wurde die Fahrgestellnummer falsch angeführt, (bis zu 17) fehlende Stellen sind mit „…“ zu ergänzen (siehe Gutachtennummer: ***, ***, ***, ***, ***, ***).

Bei einem Gutachten bezüglich der Klasse „N1“ mit Dieselmotor wurde bei dem Abgaswert (Grenzwert lt. Hersteller) ein unrealistisch hoher Wert angegeben, es handelte sich hierbei lediglich um einen Tippfehler (anstatt 1,9 wurde 19 angegeben). Dies hatte auch keinen Einfluss auf das Gutachtensergebnis (siehe Gutachtennummer: ***).

Bei einem Gutachten bezüglich der Klasse „L1e“ wurde auch eine Abbremsung bei der Feststellbremse angegeben, bei dieser Fahrzeugklasse existiert jedoch keine Feststellbremse (siehe Gutachtennummer: ***).

-    Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten:   Schwerer Mangel

Bei MEHREREN Gutachten der Fahrzeugklasse L wurden unrealistisch hohe Bremswerte bei der Hinterradbremse bzw. annähernd gleich große Werte bei der Betriebs- und Hinterradbremse im Gutachten angeführt. Aus technischer Sicht sind derart hohe Werte (>40 % Abbremsung) bei der Hinterradbremse unrealistisch. Zusätzlich würden annähernd idente Werte der Betriebs- und Hinterradbremse bedeuten, dass die Vorderradbremse nahezu ohne Funktion ist, dies hätte wiederum eine positive Begutachtung ausgeschlossen (siehe Gutachtennummer: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***).

-    Messschriebe (Abgasuntersuchung) nicht vorhanden:  leichter Mangel

Herr A begutachtete am 1. September 2017 ein KFZ mit Dieselmotor, der dazugehörige Abgas-Messschrieb konnte jedoch nicht gefunden werden (siehe Gutachtennummer: ***).

-    Werte auf Messschrieb nicht vollständig (z. B. Drehzahl fehlt): leichter Mangel

Bei den archivierten Diesel-Messschrieben wurde festgestellt, dass großteils ein falsches Datum angeführt wurde (laut Aussage von Herrn A wird dies bei der nächsten Überprüfung richtiggestellt.) Eine Zuordnung auf Grund der entsprechenden Archivierung der einzelnen Messschriebe war jedoch möglich.

-    Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt

Herr A begutachtete im Revisionszeitraum mehrere KFZ mit Dieselmotor. Bei der Abgasprüfung wurde teilweise eine sehr geringe Abregeldrehzahl angeführt (vermutlich auf Grund einer Drehzahlbegrenzung). Dies wurde in den jeweiligen Gutachten jedoch nicht vermerkt.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 12. März 2018, ***, wurde die dem Herrn A mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 11. November 1997, ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Weiters wurde Herr A aufgefordert, unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurückzustellen, sowie die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen und den Begutachtungsstempel der Landeshauptfrau von NÖ (p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht) abzuliefern. Zudem wurde die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** mit sofortiger Wirkung für gegenstandslos erklärt.

In der Begründung wurde auf das Ergebnis der Revision vom 2. Februar 2018 verwiesen und ausgeführt, dass der Ermächtigungsinhaber zumindest 16 unrichtige Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 (Gutachten Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***) ausgestellt habe, neun davon allein im September 2017.

Dies lasse einen auffällig sorglosen Umgang mit der ihm erteilten Ermächtigung erkennen und beeinträchtige bereits die Ausstellung von 16 unrichtigen Gutachten die Vertrauenswürdigkeit dermaßen, dass nur ein Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in Frage komme.

Dazu kämen noch zahlreiche weitere Missstände, wie etwa fehlende und unrichtige sowie auffällige Eintragungen in Gutachten, der sorglose Umgang mit Messschrieben und eine nicht ordnungsmäßige, nicht den Vorschriften des Mängelkataloges entsprechende Durchführung von Abgasmessungen. Die fehlenden und unrichtigen Eintragungen in Gutachten sowie die nicht ordnungsgemäße Durchführung von Abgasmessungen seien dem Ermächtigungsinhaber schon mehrmals vorgehalten worden und hätten zu behördlichen Anordnungen geführt, welche offenkundig nicht eingehalten worden seien.

Die im Zuge der Revision festgestellten zahlreichen schweren Mängel in der Begutachtungsstelle, die sich zum Teil bereits wiederholten, nachdem dem Ermächtigungsinhaber bereits jahrelang eine korrekte Vorgangsweise bei der Begutachtung von Fahrzeugen und der Ausstellung von Gutachten aufgetragen worden sei, fielen besonders ins Gewicht.

Die Kraftfahrbehörde könne sich derzeit nicht darauf verlassen, dass die dem Herrn A übertragene hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausgeübt werde.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei wegen Gefahr im Verzug geboten, welche sich aus dem Umstand der unrichtigen Begutachtung von 16 Fahrzeugen innerhalb von knapp einem halben Jahr ergebe.

Dieser Bescheid wurde entsprechend dem behördlichen Rückschein am 14. März 2018 durch Übergabe an den Empfänger zugestellt.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28. März 2018.

Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Beruf des KFZ-Technikers seit mehreren Jahrzehnten ausübe und bei allen Fahrzeugen großen Wert darauf lege, dass diese in gutem Allgemeinzustand und vor allem verkehrs- und betriebssicher seien sowie nicht übermäßig Emissionen verursachten. Die nachgelagerte „Computerarbeit“ sei dabei vielleicht etwas zu kurz gekommen und habe er vermehr unbeabsichtigt Fehler gemacht, die bei der Revision festgestellt worden seien. Die Begutachtungen selbst führe er immer nach bestem Wissen und Gewissen durch, so wie es die Sorgfalt und Verantwortung seines Berufsstandes erfordere.

Einen Großteil der vorgeworfenen fehlenden und unrichtigen Eintragungen in Gutachten führe er darauf zurück, dass er bisher die Begutachtungsformulare in den Geschäftsräumlichkeiten, wo sich auch Kunden aufhielten, bearbeitet habe und er dadurch in seiner Konzentration gestört gewesen sei. In Hinkunft werde er dies ändern und im Büro arbeiten.

Er werde sich zu einer § 57a KFG-Kompetenzschulung für ein- und mehrspurige Fahrzeuge der Klasse L anmelden, wo ein Großteil der Fehler passiert sei sowie spätestens im nächsten Jahr eine periodische Weiterbildung machen.

Er werde in Zukunft vor allem bei Abgasmessungen und Bremstests sehr aufmerksam sein und die Werte in den Gutachten sorgfältig eingeben, um Fehler, die in der Vergangenheit vorgekommen seien, zu vermeiden.

Zum vorgeworfenen sorglosen Umgang mit Messschrieben merke er an, dass aus einer sehr großen Menge an Messschrieben lediglich einer, nämlich der in der Revision festgestellte, verloren gegangen sei.

Bei der fehlenden Messwert-Eintragung sei der entsprechende Messschrieb vorhanden und im Ordner abgelegt.

Zu den unrichtigen Daten bei archivierten Diesel-Messschrieben müsse er leider sagen, dass dies auf einen Fehler am Testgerät zurückzuführen sei, welcher ehestmöglich behoben werde.

Zu den fehlenden Eintragungen der zweiten Siedetemperatur merke er an, dass er sich bisher mangels technischer Möglichkeit der Eintragung von zwei Werten an der Empfehlung der „automotive hotline“ orientiert habe, er werde die Vorgehensweise selbstverständlich umstellen.

Wenn ihm vorgeworfen werde, er habe bisherigen Anordnungen zuwider gehandelt, so möchte er festhalten, dass er sich aus seiner Sicht immer bemüht habe. Auch seien die bisherigen Anordnungen auf Grund unabsichtlicher Fehler ergangen. Er habe die Anordnungen zur Mängelbehebung immer ernst genommen und sich bemüht, diese so rasch wie möglich umzusetzen.

Er ersuche um Berücksichtigung seiner jahrelangen Berufserfahrung und seines Bemühens um Behebung und Verbesserung der festgestellten Mängel bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen. Auch seien bisher keine schwerwiegenden fachlichen Verfehlungen bei Begutachtungen festgestellt worden. Die weitere Ausübung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sei aus wirtschaftlichen Gründen für ihn sehr wichtig. Er wolle versichern, dass sich die Behörde darauf verlassen könne, dass er die ihm übertragenen Aufgaben immer verantwortungsbewusst ausgeübt habe und dies auch weiterhin tun werde. Er stelle daher den Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. April 2018, LVwG-AV-351/001-2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen getreten werden könne, vielmehr keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass der Gewerbetreibende die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßig Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Es seien im Betrieb im Revisionszeitraum im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen etliche schwere Mängel hervorgekommen und hätten die zahlreichen behördlichen Anordnungen den Beschwerdeführer nicht zu dem gebotenen Handeln im Sinne dieser Anordnungen verhalten. Im Revisionszeitraum seien zumindest 16 unrichtige Gutachten erstattet worden, was den Schluss zulasse, dass sich der Beschwerdeführer der Bedeutung und Tragweite behördlicher Anordnungen nicht bewusst sei, diese schlichtweg ignoriert habe. Die Vertrauenswürdigkeit sei nach wie vor nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen.

Gegen dieses Erkenntnis wurde die außerordentliche Revision vom 29.05.2018 eingebracht.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2019, ***, wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. April 2018, Zl. LVwG-AV-351/001-2018, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - besondere Bedeutung zukomme.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2020 gab der – nunmehr anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer an, dass seit der ursprünglichen Beanstandung durch das Amt der Landesregierung nunmehr mehr als zwei Jahre vergangen seien, in denen ihm wiederkehrende Begutachtungen nach § 57a KFG nicht möglich gewesen seien. Dennoch habe er sämtliche Prüfeinrichtungen auf dem aktuellen Stand gehalten und gewartet. Auch die vorgeschriebenen periodischen Aus- und Weiterbildungen habe er in diesem Zeitraum absolviert (sein Prüfungspass sei bis 23.03.2022 gültig).

Um die Mängel, welche damals festgestellt wurden, in Zukunft zu verhindern, habe er sich zusätzlich um eine Weiterbildung in den Schwerpunkten Abgas- und Bremsenprüfung bemüht. Beim C werde eine gesonderte Schulung in diesen Bereichen nicht angeboten, weshalb er sich für den nächstmöglichen Praxistag der Grundausbildung, bei dem unter anderem speziell Abgasmessung bei Diesel- und Benzinmotoren und die Bremsenprüfung sowie die Auswertung der Werte und die Prüfung der Bremsflüssigkeit Gegenstand seien, verbindlich angemeldet und werde er diesen am 20.06.2020 absolvieren.

Er habe sich intensiv mit den ursprünglich beanstandeten Punkten aus dem Gutachten der Revision vom 8.2.2018 auseinander gesetzt und gebe dazu Folgendes an:

1. Soweit es sich um fehlende Eintragungen in Gutachten handle, habe er die Begutachtungsformulare damals in den Geschäftsräumen durchgeführt und sei bei der Eintragung bzw. Auswertung der Messergebnisse infolge Anwesenheit von Kunden oftmals abgelenkt worden. Dabei habe er Eintragungen vergessen, übersehen oder falsch eingetragen, obwohl die davor gelagerte Prüfung ordnungsgemäß erfolgt sei. Er habe nunmehr bereits eine organisatorische Änderung vorgenommen, sodass ihm jetzt ein eigenes Büro zur Verfügung stehe, in welchem er die Büroarbeit sowie die Erstellung der Gutachten in Ruhe und ohne Ablenkung durchführen könne. Zu derartigen Säumnissen werde es daher wegen einer Ablenkung oder Unachtsamkeit nicht mehr kommen.

2. Betreffend die fehlende Eintragung der zweiten Siedetemperatur bei Fahrzeugen der Klasse „L“, welche mit zwei Bremsflüssigkeitsbehältern ausgerüstet sind, sei anzumerken, dass es im EBV 7.1 (und auch in Vorgängerversionen) nur ein Feld für die Siedetemperatureintragung gebe. Er habe daher – zugegeben fälschlicherweise – nur einen, nämlich den schlechteren Wert eingetragen. Er habe auf die Empfehlung der Automotive Hotline so gehandelt. Nach der Beanstandung durch das Amt der NÖ Landesregierung habe er abermals Kontakt mit der Automotive Hotline aufgenommen und sei die Tatsache mit dem einzigen Eintragungsfeld bestätigt worden. Bei dieser Softwareversion könne die Eintragung des zweiten Wertes in Hinkunft im Feld „Bemerkung“ erfolgen.

3. Zu den unrichtigen Eintragungen in den Gutachten weise er unter Verweis auf die obigen Ausführungen darauf, dass er die Eintragungen durch die unmittelbare Anwesenheit von Kunden abgelenkt und nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit durchgeführt habe. (Er habe dieses Problem durch organisatorische Maßnahmen zwischenzeitig behoben.) Er bedaure dies, denn er habe der Computerarbeit weniger Aufmerksamkeit geschenkt und sich dabei nicht so konzentriert. Zwischenzeitig habe er – nicht zuletzt durch die durchgeführte Revision im Jahr 2018 bzw. die danach absolvierte periodische Schulung – gelernt, dass ebenso wie die gewissenhafte Prüfung selbst, auch die ordentliche und aufmerksame Bedienung der Software und Eingabe der korrekten Werte dementsprechende Wichtigkeit hat.

Bei den falsch eingegebenen Fahrzeugklassen, der unrealistisch hohen Siedetemperatur, dem unrealistisch hohen Hubraum und der unrealistisch hohen Abregeldrehzahl handle es sich um Tippfehler seinerseits, zu welchen er stehe und welche in der Zukunft nicht mehr vorkommen würden. Er habe organisatorisch eine Trennung zum Geschäftsraum geschaffen und werde diese Werte nun in Ruhe eingeben und auch nochmals kontrollieren.

Der eingetragene Bremswert zu einer Hinterradbremse sei irrtümlich – ebenfalls aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit – eingetragen worden. Gleiches gelte für die angegebene Abbremsung der Feststellbremse bei einem Fahrzeug der Klasse L1e, welches über gar keine Feststellbremse verfüge. Auch dieser Fehler sei durch fehlende Aufmerksamkeit und Ruhe bei der Eintragung unterlaufen.

Unter diese Fehlerquelle falle auch der beanstandete Punkt des nicht vorhandenen Messschriebes sowie der falschen Daten auf den archivierten Messschrieben. Es sei jedoch bei der Revision festgehalten worden, dass eine Zuordnung der Messschriebe durch seine dementsprechend korrekte Archivierung (trotz falscher Datumsangaben) dennoch möglich gewesen sei.

Auch die fehlende Angabe einer Drehzahlbegrenzung bei der Abgasmessung sei auf die Eingabe der Daten in störendem Umfeld und mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen.

Diese Probleme seien durch die organisatorische (räumliche) Trennung in Zukunft behoben. Zudem werde seine Aufmerksamkeit auf die wesentlichen Punkte durch die bevorstehende Praxisschulung noch geschärft werden.

4. Zu den falsch eingetragenen Fahrgestellnummern habe er bereits zugestanden, dass eine Eintragung in falscher Art und Weise geschehen sei, indem er der inkorrekten Auffassung gewesen sei, dass die fehlenden Stellen bis Anzahl 17 mit „0“ zu ergänzen seien. Es sei in der letzten Fortbildung nochmals mitgeteilt worden, dass die fehlenden Stellen mit „…“ zu ergänzen seien, was er in Zukunft auch so handhaben werde.

5. Zu den unrealistisch hohen Bremswerten der Hinterradbremse bzw. annähernd gleich großen Werten in den Gutachten gebe er an, dass er zum jetzigen Zeitpunkt die Werte der konkret betroffenen Bremsenprüfungen nicht mehr nachvollziehen könne. Er werde aber seine Fähigkeiten zur Bremsenprüfung beim Praxistag im Juni verbessern, um diese Beanstandungen in Zukunft nicht mehr aufkommen zu lassen.

Im Hinblick auf die bisher verstrichene Zeit von rund zwei Jahren sowie seine in der Zwischenzeit gesetzten Maßnahmen zur Verbesserung der Begutachtungstätigkeit halte er seine bisherigen Anträge aufrecht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 2. Februar 2018 wurde in der Prüfstelle des Herrn A eine unangekündigte Revision durchgeführt, bei der folgende schwere Mängel im Revisionszeitraum 1. Juni 2017 bis 30. Jänner 2018 festgestellt wurden:

 

-    fehlende Eintragungen im Gutachten:    Schwerer Mangel
Bei zwei Fahrzeugen (gleiches Fahrzeug: Begutachtung 2016 und 2017) betreffend Fahrzeuge der Klasse O2 (Einachsanhänger mit Auflaufbremse) wurden keine Bremswerte bei der BBA sowie FBA angegeben, dies würde bedeuten, dass diese Einrichtungen ohne Funktion waren und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte werden müssen (siehe Gutachtennummer: *** vom 11. August 2016, *** vom 4. September 2017).

-    Bei einem Gutachten hinsichtlich eines Fahrzeuges der Klasse O2 (Einachsanhänger mit Auflaufbremse) wurde keine Abbremsung der FBA angegeben, dies würde bedeuten, dass diese Einrichtung ohne Funktion waren und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte werden müssen (siehe Gutachtennummer: *** vom 14. Oktober 2016).

-    Bei einem Gutachten hinsichtlich eines Fahrzeuges der Klasse L6e (KFZ-Hersteller: AIXAM) wurde keine Abbremsung der FBA angegeben, dies würde bedeuten, dass diese Einrichtung ohne Funktion waren und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte werden müssen (siehe Gutachtennummer: *** vom 29. September 2017).

-    Bei einem Gutachten wurde bei der Abgasprüfung kein CO-Wert angegeben (siehe Gutachtennummer: *** vom 18. September 2017), laut vorgelegtem Abgas-Messschrieb wurde dieser Wert lediglich übersehen und hatte keinen Einfluss auf das Gutachtensergebnis.

-    Bei mehreren Gutachten bezüglich Fahrzeuge der Klasse „L“, bei denen zwei Bremsflüssigkeitsbehälter verbaut sind, wurde die zweite Siedetemperatur nicht angeführt.

-    unrichtige Eintragungen im Gutachten:     Schwerer Mangel

Bei drei Gutachten wurde eine falsche Fahrzeugklasse angegeben (siehe Gutachtennummer: *** vom 2. Juni 2017, *** vom 26. September 2017, *** vom 2. Oktober 2017).

Bei zwei Gutachten wurde eine unrealistisch hohe Siedetemperatur angegeben (siehe Gutachtennummer: *** vom 26. September 2017, *** vom 2. Oktober 2017).

Bei einem Gutachten wurde ein unrealistisch hoher Hubraum angegeben (siehe Gutachtennummer: *** vom 18. September 2017).

Bei einem Gutachten wurde bei der Abgasprüfung eine unrealistisch hohe Abregeldrehzahl angegeben (siehe Gutachtennummer: *** vom 27. September 2017), laut vorgelegtem Abgas-Messschrieb handelte es sich hierbei lediglich um einen Tippfehler.

Bei einem Gutachten hinsichtlich der Klasse L6e (KFZ-Hersteller: AIXAM) wurde lediglich eine Fahrbremsprobe durchgeführt und dennoch ein Bremswert bei der Hinterradbremse angeführt. Bei nur einer Betätigungseinrichtung (Integralbremse) kann diese Abbremsung lediglich mittels Bremsenprüfstand ermittelt werden (siehe Gutachtennummer: *** vom 1. September 2017).

Bei sechs Gutachten wurde die Fahrgestellnummer falsch angeführt, (bis zu 17) fehlende Stellen sind mit „…“ zu ergänzen (siehe Gutachtennummer: *** vom 21. September 2017, *** vom 15. September 2017, *** vom 30. September 2016, *** vom 14. Oktober 2016, *** vom 2. September 2016, *** vom 6. September 2017).

Bei einem Gutachten bezüglich der Klasse „N1“ mit Dieselmotor wurde bei dem Abgaswert (Grenzwert lt. Hersteller) ein unrealistisch hoher Wert angegeben, es handelte sich hierbei lediglich um einen Tippfehler (anstatt 1,9 wurde 19 angegeben). Dies hatte auch keinen Einfluss auf das Gutachtensergebnis (siehe Gutachtennummer: *** vom 10. November 2017).

Bei einem Gutachten bezüglich der Klasse „L1e“ wurde auch eine Abbremsung bei der Feststellbremse angegeben, bei dieser Fahrzeugklasse existiert jedoch keine Feststellbremse (siehe Gutachtennummer: *** vom 22. November 2017).

-    Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten:   Schwerer Mangel

Bei MEHREREN Gutachten der Fahrzeugklasse L wurden unrealistisch hohe Bremswerte bei der Hinterradbremse bzw. annähernd gleich große Werte bei der Betriebs- und Hinterradbremse im Gutachten angeführt. Aus technischer Sicht sind derart hohe Werte (>40 % Abbremsung) bei der Hinterradbremse unrealistisch. Zusätzlich würden annähernd idente Werte der Betriebs- und Hinterradbremse bedeuten, dass die Vorderradbremse nahezu ohne Funktion ist, dies hätte wiederum eine positive Begutachtung ausgeschlossen (siehe Gutachtennummer: *** vom 2. Juni 2017, *** vom 6. September 2017, *** vom 5. Oktober 2017, *** vom 26. September 2017, *** vom 2. Oktober 2017, *** vom 21. September 2017, *** vom 15. September 2017, *** vom 2. Oktober 2017, *** vom 21. September 2017, *** vom 30. Oktober 2017, *** vom 1. September 2017, *** vom 18. September 2017, *** vom 11. September 2017).

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Ergebnis der Revision vom 8. Februar 2018, den zugrundeliegenden Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 sowie aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Das Vorliegen sämtlicher Missstände wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).

Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl. abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN). Die Vertrauenswürdigkeit einer Person stellt eine Charaktereigenschaft dar. Die Frage, ob die Vertrauenswürdigkeit gegeben ist oder nicht, ist im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (vgl. VwGH 24.09.2003, 2003/11/0172).

Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff „vertrauenswürdig“ verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016). Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit entscheidend, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu prüfen ist - des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt (VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kommt es für die Beurteilung des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit nicht allein auf das Verstreichenlassen eines bestimmten Beobachtungszeitraumes an. Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der Wiederherstellung der verlorenen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist die Wertung jener Tatsache, welche die Kraftfahrbehörde ihrer Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit insbesondere die Wertung jener Tatsachen wesentlich, welche die belangte Behörde seinerzeit ihrer Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt hat. Wie oben ausgeführt, hat die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer erteilte Ermächtigung mit Bescheid vom 12. März 2018 mangels Vertrauenswürdigkeit aufgrund fehlender und unrichtiger Eintragungen in Gutachten sowie Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten in zumindest 16 Fällen widerrufen.

Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt die festgestellten Missstände bei der Begutachtungstätigkeit in Abrede gestellt und ist in diesem Sinne willens, die Verantwortung für die in der Begutachtungsstelle vorgekommenen – durch ihn als einzige geeignete Person zu vertretenden – Fehlleistungen, welche letztlich zum Widerruf der Ermächtigung geführt haben, zu übernehmen.

Der Beschwerdeführer hat dargetan, dass – soweit die festgestellten mangelhaften Eintragungen auf Unaufmerksamkeit und Ablenkung beruhen – diese hinfort vermieden würden, indem er seine Arbeitsabläufe durch Einrichtung eines Büros optimiert habe. Dies erlaube ein ungestörtes, konzentriertes Arbeiten ohne Ablenkung und stehe zu erwarten, dass diese Maßnahme die Fehleranfälligkeit wesentlich minimieren wird.

Was die Fehlleistungen aufgrund vorhandener Wissensdefizite anbelangt, so hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, einerseits Informationen bei jener Firma, die die Begutachtungssoftware zur Verfügung stellt, eingeholt zu haben, andererseits neben der verpflichtenden periodischen Weiterbildung sich zu einem freiwilligen Praxistag des C der Wirtschaftskammer Niederösterreich, der auch Abgasmessung und Bremsenprüfung zum Inhalt habe, verpflichtend angemeldet zu haben und diesen absolvieren zu werden.

Nicht zuletzt ist die seit den verfahrensgegenständlichen – zuletzt festgestellten - Fehlleistungen mittlerweile verstrichene Zeit von etwa 2,5 Jahren (die beanstandeten Gutachten wurden im Zeitraum zwischen August 2016 und November 2017 erstattet) zugunsten des Beschwerdeführers ins Treffen zu führen (vgl. diesbezüglich VwGH vom 27. März 2008, 2005/11/0193, wo aufgrund eines vergangenen Zeitraums von 17 Monaten seit einer Revision und dem Widerruf der Ermächtigung durch die Berufungsbehörde trotz gravierenderer Fehlleistungen des Ermächtigten als im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht von einer Vertrauensunwürdigkeit ausgegangen wurde).

Wenngleich der Beschwerdeführer aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Bescheides während des anhängigen Beschwerdeverfahrens keine Begutachtungen durchführen konnte, darf auch die seit Zustellung des Bescheides verstrichene Zeit nicht unberücksichtigt bleiben, sind doch keinerlei weitere Umstände hervorgetreten, die gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, was insofern von Belang ist, als - wie oben dargestellt - die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht ausschließlich auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt ist.

In einer Gesamtschau gelangt das Landesverwaltungsgericht somit zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer mittlerweile – auch durch die Erlassung des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides – hinreichend sensibilisiert ist, sodass nunmehr ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Rechtsmittelwerber die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben hinkünftig entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßig Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen - ausüben werde. Derzeit kann daher im Sinne einer Prognoseentscheidung von einer Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 ausgegangen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Im Lichte dieser Ausführungen konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.351.004.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten