RS Vfgh 2020/6/26 G298/2019 ua (G298/2019-11, G117/-121/2020-5)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2020
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22, §34
Statusrichtlinie 2011/95/EU Art2
VfGG §7 Abs1, §19 Abs3
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Unsachlichkeit der Legaldefinition des Familienangehörigen im AsylG 2005 mangels Möglichkeit der Ableitung des Schutzstatus des gesetzlichen Vertreters auf ein minderjähriges Kind trotz einem – bereits vor der Einreise bestehenden – Eltern-Kind-ähnlichen Verhältnis

Rechtssatz

Aufhebung des §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 idF BGBl I 56/2018 mit Ablauf des 30.06.2021 auf Grund des von Amts wegen eingeleiteten Prüfungsverfahrens; Abweisung der Gerichtsanträge auf Aufhebung von §34 Abs1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 idF BGBl I 145/2017 (das BVwG schließt sich in seinen Ausführungen den vom VfGH im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken an; kein weiteres Verfahren zu diesen Anträgen im Hinblick auf §19 Abs3 Z4 VfGG).Aufhebung des §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, mit Ablauf des 30.06.2021 auf Grund des von Amts wegen eingeleiteten Prüfungsverfahrens; Abweisung der Gerichtsanträge auf Aufhebung von §34 Abs1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (das BVwG schließt sich in seinen Ausführungen den vom VfGH im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken an; kein weiteres Verfahren zu diesen Anträgen im Hinblick auf §19 Abs3 Z4 VfGG).

Umfasst der Gesetzesprüfungsantrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung - im Fall des Zutreffens der Bedenken - erforderlich sein könnte, sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar, so ist der Antrag insgesamt zulässig. Im Anlassverfahren hätte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner gesetzlichen Vertreterin (Schwester) mit den Voraussetzungen des §34 Abs1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 iVm der Legaldefinition des §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 auseinandersetzen müssen, weil gemäß §34 Abs5 AsylG 2005 die Bestimmungen der Abs1 bis 4 leg cit sinngemäß für das Verfahren vor dem BVwG gelten. Dass das BVwG die Familienangehörigeneigenschaft letztlich verneint hat und im angefochtenen Erkenntnis eine Bezugnahme auf §34 AsylG 2005 fehlt, vermag hingegen an der Präjudizialität der maßgeblichen Bestimmungen nichts zu ändern.Umfasst der Gesetzesprüfungsantrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung - im Fall des Zutreffens der Bedenken - erforderlich sein könnte, sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar, so ist der Antrag insgesamt zulässig. Im Anlassverfahren hätte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner gesetzlichen Vertreterin (Schwester) mit den Voraussetzungen des §34 Abs1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 in Verbindung mit der Legaldefinition des §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 auseinandersetzen müssen, weil gemäß §34 Abs5 AsylG 2005 die Bestimmungen der Abs1 bis 4 leg cit sinngemäß für das Verfahren vor dem BVwG gelten. Dass das BVwG die Familienangehörigeneigenschaft letztlich verneint hat und im angefochtenen Erkenntnis eine Bezugnahme auf §34 AsylG 2005 fehlt, vermag hingegen an der Präjudizialität der maßgeblichen Bestimmungen nichts zu ändern.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt sich zunächst nur, dass die Aufnahme des gesetzlichen Vertreters in die Definition des Familienangehörigen in §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 in Umsetzung von Art2 litj dritter Gedankenstrich der Status-RL erfolgt sei. Im Erwägungsgrund 19 der Status-RL wird hiebei insbesondere betont, dass "den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit Rechnung zu tragen [ist]". Der Bundesregierung ist aber beizupflichten, dass der Regelungszweck des §2 Abs1 Z22 iVm §34 AsylG 2005 offensichtlich darin besteht, dem gesetzlichen Vertreter, der nicht Elternteil ist, die Wahrnehmung seiner Aufgaben in Bezug auf den von ihm Vertretenen auch im schutzgewährenden Staat zu ermöglichen, und zwar derart, dass der dem Vertretenen gewährte Schutz auf den gesetzlichen Vertreter erstreckt wird. Der praktisch häufigste Fall ist hier die Vertretung von Minderjährigen; die Regelung dient in diesen Fällen dem Kindeswohl.Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt sich zunächst nur, dass die Aufnahme des gesetzlichen Vertreters in die Definition des Familienangehörigen in §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 in Umsetzung von Art2 litj dritter Gedankenstrich der Status-RL erfolgt sei. Im Erwägungsgrund 19 der Status-RL wird hiebei insbesondere betont, dass "den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit Rechnung zu tragen [ist]". Der Bundesregierung ist aber beizupflichten, dass der Regelungszweck des §2 Abs1 Z22 in Verbindung mit §34 AsylG 2005 offensichtlich darin besteht, dem gesetzlichen Vertreter, der nicht Elternteil ist, die Wahrnehmung seiner Aufgaben in Bezug auf den von ihm Vertretenen auch im schutzgewährenden Staat zu ermöglichen, und zwar derart, dass der dem Vertretenen gewährte Schutz auf den gesetzlichen Vertreter erstreckt wird. Der praktisch häufigste Fall ist hier die Vertretung von Minderjährigen; die Regelung dient in diesen Fällen dem Kindeswohl.

Ein minderjähriges Kind steht zu seinem gesetzlichen Vertreter in vielen Fällen in einem Verhältnis, das dem zwischen Eltern und Kind entspricht, wie es von §34 AsylG 2005 besonders geschützt wird. Derartige Fälle werden aber von der in Rede stehenden Regelung - die insbesondere das Kindeswohl schützen soll - nicht ausreichend berücksichtigt, weil damit keine Ableitung des Schutzstatus vom gesetzlichen Vertreter auf das Kind ermöglicht wird, auch wenn zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Vertretenen ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis, wie oben beschrieben, vor der Einreise besteht. Damit erweist sich die Regelung als in sich unsachlich.

Der VfGH geht davon aus, dass sich der Sitz der angenommenen Verfassungswidrigkeit ausschließlich in §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 befindet und dies den geringstmöglichen Aufhebungsumfang im Hinblick auf den dem Anlassfall zugrunde liegenden Sachverhalt darstellt.

(Anlassfall E698/2019, E v 27.06.2020, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses; Quasi-Anlassfall E699/2019, E v 27.06.2020).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Kinder, Vertreter, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G298.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten