TE Vfgh Beschluss 1996/6/10 B927/96

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Veröffentlicht am 10.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §68

Leitsatz

Abweisung des Antrags des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwaltes, die gewährte Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären bzw zu entziehen

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. a) Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit dem die von der Behörde I. Instanz ausgesprochene Einstellung der dem Einschreiter gewährten Notstandshilfe für einen im Bescheid näher bezeichneten Zeitraum wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Kontrollmeldung gemäß §49 Abs1 AlVG bestätigt wurde.

Die Bewilligung (die auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umfaßt) wurde mit hg. Beschluß vom 10. April 1996, B927/96-2, erteilt und der von der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer bestellte Verfahrenshelfer sodann gemäß §§82, 35 VerfGG, §73 Abs2 ZPO aufgefordert, binnen sechs Wochen die Beschwerde einzubringen.

b) In einem innerhalb dieser Frist an die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer gerichteten (und bei dieser am 21. Mai 1996 eingelangten) Schriftsatz, in welchem ein Gespräch zwischen dem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt und dem Beschwerdeführer resümiert sowie eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache vorgenommen wird, ersuchte der Rechtsanwalt um abermalige Überprüfung der Voraussetzungen der §§63 ff. ZPO bzw. um Bestellung eines anderen Verfahrenshelfers.

Dieser Schriftsatz wurde dem Verfassungsgerichtshof von der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer "zur weiteren Entscheidung" am 30. Mai 1996 vorgelegt. Der Verfassungsgerichtshof wertet ihn als einen Antrag des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwaltes, die gewährte Verfahrenshilfe gemäß §68 ZPO iVm §35 VerfGG für erloschen zu erklären bzw. zu entziehen (welcher der beiden in Abs1 bzw. 2 des §68 ZPO geregelten Fälle vorliegt, konnte bei dem Ergebnis dahingestellt bleiben).

c) Nach Einlangen dieses von der Rechtsanwaltskammer übermittelten Schriftsatzes, brachte der Verfahrenshelfer am 3. Juni 1996, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, die Beschwerde ein.

2. Der auf die Beendigung der Verfahrenshilfebewilligung gerichtete Antrag ist nicht begründet.

Der Verfassungsgerichtshof bleibt vorläufig bei seiner der Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde liegenden Auffassung, daß es nach dem Inhalt des vorgelegten Bescheides und aufgrund der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre, sodaß eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht als offenbar aussichtslos erscheint. Ob diese vorläufige, für die Bewilligung der Verfahrenshilfe aber hinreichende Auffassung sich letztlich als zutreffend erweist, wird in dem (bereits eingeleiteten) Beschwerdeverfahren zu beurteilen sein.

Da sohin die Voraussetzungen der §§63 ff. ZPO iVm §35 VerfGG weiterhin gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinzuzufügen bleibt, daß damit über den Antrag auf Bestellung eines (anderen) Verfahrenshelfers nicht abgesprochen ist; über diesen Antrag wird das zuständige Organ der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zu befinden haben.

Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B927.1996

Dokumentnummer

JFT_10039390_96B00927_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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